Als Kardinal in pectore (v. lateinisch in pectore „in der Brust; im Herzen“, also „unter Geheimhaltung“) – früher auch Kardinal in petto – wird ein vom Papst gemäß can. 351 § 3 CIC[1] ernannter Kardinal bezeichnet, dessen Name vom Papst nicht bekanntgegeben wird. Diese Vorgehensweise wird beispielsweise gewählt, wenn der Kandidat in der augenblicklichen politischen Situation seines Landes mit Repressionen zu rechnen hätte, wenn seine Ernennung bekannt würde.

Da die Rechtskraft der Ernennung erst mit der Veröffentlichung eintritt, z. B. wenn in einem Konsistorium das Ernennungsdekret präsentiert wird, hat der Kardinal in pectore weder die Privilegien noch die Rechte eines Kardinals. Der von einem Papst gemeinte Kardinal muss zumindest in einem authentischen schriftlichen Dokument aufgeführt sein – womöglich in dem geistlichen Testament des verstorbenen Papstes. Dann wäre er nach dem Kirchenrecht mit sofortiger Wirkung in das Kardinalskollegium aufgenommen und nähme in der Ehrenrangordnung (die unter anderem vom Zeitpunkt der Kreierung abhängt) den Platz ein, den er erhalten hätte, wenn seine Ernennung sofort veröffentlicht worden wäre.

Das Kirchenrecht verlangt lediglich, dass der Name eines Kardinals öffentlich gemacht werden muss. Es wird nicht gefordert, dass dies mündlich zu geschehen hat. Sobald der Name bekannt ist, hat der neue Kardinal die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Kardinäle.

Beispiele

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Einzelnachweise

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  1. § 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt dieser vorerst in keine Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt. (Can 351 § 3.) [1]