Generalprokurator
Der Generalprokurator (franz. Procureur général) ist eine dem französischen Recht entlehnte Beamtung.
Schon in einer Anordnung (Ordonnanz) von 1493 wurden die Funktionen dieser höchsten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Parlamentsgerichten näher definiert. Auch heute noch führen in Frankreich die Staatsanwälte bei den höheren Gerichten diesen Titel.
In Österreich und anderen Staaten wurden die am Kassationshof angestellten höchsten staatsanwaltlichen Beamten ebenfalls Generalprokurator genannt.[1]
In Frankreich stehen oder standen dem Generalprokurator sogenannte Generaladvokaten (avocat général) zur Seite, in Österreich amtiert der Generalanwalt.
In Kanada heißt der Justizminister Procureur général (engl. Attorney General).
Der Generalstaatsanwalt des schweizerischen Kantons Bern wurde bis Ende 2010 als Generalprokurator bezeichnet. Die Behörde, welcher er vorsteht, trug bis Ende 2010 entsprechend die Bezeichnung Generalprokuratur des Kantons Bern (heute Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern).[2]
Kirchenamt
BearbeitenVerschiedene Ordensgemeinschaften der katholischen Kirche kennen das Amt eines Generalprokurators, der als bevollmächtigter Vertreter des Ordens beim Heiligen Stuhl fungiert und zumeist in der Generalkurie des jeweiligen Ordens residiert.[3]
Der Deutsche Orden kennt das Amt eines Generalprokurators als ersten der drei Generalbeamten des Hochmeisters, es sind außerdem der Generalökonom und Generalsekretär. Der Generalprokurator regelt in Rom die Angelegenheiten des Deutschen Ordens beim Heiligen Stuhl.
Siehe auch
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Was ist die Generalprokuratur? ( vom 23. Oktober 2010 im Internet Archive) ogh.gv.at, abgerufen am 19. Oktober 2010
- ↑ Kanton Bern (Hrsg.): Verordnung 27. Oktober 2010 über die gesetzestechnische Bereinigung von Gesetzen im Rahmen der Justizreform. Art. 51b (be.ch [abgerufen am 24. Juni 2023]).
- ↑ Leonhard Scherg, Die Generalprokuratoren des Cistercienserordens beim Heiligen Stuhl vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Analecta Cisterciensia 65 (2015), S. 246–256.