Vf. 12-VIII-98�
Vf.� 14-VII-98
Vf.� 15-VII-98
G r �
n d e :
Gegenstand der Verfahren ist das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 42, BayRS 100-4-S). In einem der Verfahren ist au�erdem
die Regelung des Art. 76 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 des
Gesetzes �ber Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz
- LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. M�rz 1994 (GVBl S. 136, ber. S.
314, BayRS 111-1-I) angegriffen worden.
A.
I.
Am 14. M�rz 1997 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des
Innern die Zulassung eines Volksbegehrens �ber den Entwurf eines Gesetzes zur
Abschaffung des Bayerischen Senates beantragt. Das Bayerische Staatsministerium
des Innern gab dem Zulassungsantrag statt und machte den Gegenstand des Volksbegehrens
bekannt (StAnz Nr. 15 vom 11. April 1997 S. 2). Die zur Herbeif�hrung des
Volksentscheids erforderliche Anzahl von Unterschriften (Art. 74 Abs. 1 BV)
wurde erreicht. Der Bayerische Ministerpr�sident unterbreitete daraufhin den Gesetzentwurf
des Volksbegehrens zusammen mit der Stellungnahme der Staatsregierung dem
Bayerischen Landtag (LT-Drs. 13/8956); gleichzeitig holte er die Stellungnahme
des Bayerischen Senats ein. Der Bayerische Senat empfahl dem Bayerischen Landtag,
gem�� Art. 74 Abs. 4 BV das Volksbegehren abzulehnen und dem Volk einen
Gesetzentwurf �ber die Reform des Senats zur Entscheidung mit vorzulegen
(Sen-Drs. 255/97 S. 2). Der Bayerische Landtag lehnte mit Beschlu� vom 13. November
1997 den Gesetzentwurf des Volksbegehrens ab (LT-Drs. 13/9482) und legte dem
Volk einen eigenen "Gesetzentwurf zur Reform der Bayerischen Verfassung,
den Senat betreffend - Senatsreformgesetz" zur Entscheidung vor (LT-Drs.
13/9483).
Die Bayerische Staatsregierung setzte den Volksentscheid �ber den
Bayerischen Senat zusammen mit zwei weiteren Volksentscheiden �ber �nderungen
der Verfassung auf den 8. Februar 1998 fest (Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsregierung vom 24. November 1997, Nr. B III 2-1-373; StAnz Nr. 49 vom 5. Dezember
1997 S. 1 ff.). Jeder Stimmberechtigte erhielt eine Erl�uterung der Bayerischen
Staatsregierung, in der die Texte der beiden den Senat betreffenden Gesetzentw�rfe
abgedruckt waren und in der �ber die Begr�ndung der Antragsteller des
Volksbegehrens sowie �ber die Auffassung der Staatsregierung, des Landtags und
des Senats zu den Gesetzentw�rfen informiert wurde.
Der Volksentscheid vom 8. Februar 1998 hatte bez�glich der
Gesetzentw�rfe, die den Bayerischen Senat betrafen, folgendes Ergebnis: An der
Abstimmung beteiligten sich 39,9 v.H. der Stimmberechtigten. Von den g�ltigen
Stimmen entfielen 69,2 v.H. (= 2.412.944 Stimmen) auf den Gesetzentwurf des
Volksbegehrens.
Dies entspricht einer Zustimmung von 27,3 v.H. der insgesamt
Stimmberechtigten. Auf den Gesetzentwurf des Landtags zur Reform des Senats
entfielen 23,6 v.H. der g�ltigen Stimmen (= 823.462 Stimmen). Gegen beide
Gesetzentw�rfe sprachen sich 7,1 v.H. der g�ltigen Stimmen (= 249.141 Stimmen)
aus (vgl. Be-
kanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern vom 18.
Februar 1998, StAnz Nr. 8 vom 20. Februar 1998 S. 3). Die Stimmzettel waren so
gestaltet, da� jeder Stimmberechtigte eine Stimme hatte, mit der er entweder
f�r den Gesetzentwurf des Landtags zur Reform des Senats oder f�r den
Gesetzentwurf des Volksbegehrens zur Abschaffung des Senats stimmen oder beide
Gesetzentw�rfe ablehnen konnte.
Bei Zugrundelegung von Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2
Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. M�rz 1994 (GVBl
S. 136, BayRS 111-1-I) war damit der Gesetzentwurf des Volksbegehrens zur Abschaffung
des Senats vom Volk mehrheitlich angenommen. Das Gesetz wurde am 20. Februar
1998 durch den Bayerischen Ministerpr�sidenten ausgefertigt und im Bayerischen
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27. Februar 1998 verk�ndet.
Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20. Februar
1998 (GVBl S. 42, BayRS 100-4-S) hat folgenden Wortlaut:
����������������������� ����������������������� ������ Art. 1
����������� �����
����������������������� �Die Bayerische Verfassung wird wie folgt
ge�ndert:
����������� �����
����������� ���� 1. Die Art. 34 bis 42 werden aufgehoben.
����������� �����
����������� ���� 2. In Art. 68 Abs. 3 Satz 2 werden die
Worte "oder des
����������� ������� Senates" gestrichen.
����������� �����
����������� ���� 3. In Art. 71 werden die Worte "vom
Senat" gestrichen.
����������� �����
����������� �� ��4.
In Art. 179 werden die Zahlen "34" und "36" gestrichen.
����������� �����
����������� �����
����������������������� ����������������������� ������ Art. 2
����������� �����
����������� ���� Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in
Kraft.
II.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 (Nr. I A 1-1365.2-1) an die
Regierungen hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf die Grenzen
der �ffentlichkeitsarbeit kommunaler Mandatstr�ger im Vorfeld eines
Volksentscheids hingewiesen. Das Schreiben lautete:
����������� ��
"1. Mit Schreiben vom 31.07.1995 hat das Bayer. Staatsmini-
����������� ������ sterium des Innern entsprechend dem Urteil des Bayer.
����������� ������ Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.1995 (VerfGH 47, 1 ff.)
����������� ������ �ber die Grenzen der �ffentlichkeitsarbeit kommunaler
����������� ������ Mandatstr�ger im Vorfeld eines
Volksentscheids infor-
����������� ������ miert. Diese Grunds�tze haben nach wie vor G�ltigkeit.
����������� �������
����������� ���
2. Aufgrund von Anfragen wird zu dieser verfassungsrechtli-
����������� ������ chen Problematik erg�nzend auf folgendes hingewiesen:
����������� �������
����������� ������ Das "Aktionsb�ndnis Neuer Senat", in dem
zahlreiche K�r-
����������� ������ perschaften und Verb�nde, darunter auch der Bayer. Ge-
����������� ������ meindetag, der Bayer. St�dtetag und der Bayer. Landkreis-
����������� ������ tag, zusammengeschlossen sind, gibt ein Plakat und ein
����������� ������ Faltblatt heraus, die jeweils die Aussage enthalten:
����������� �������
����������� ������ "Volksentscheid am 8. Februar 1998
����������� ������ 3 x Ja f�r Bayern"
����������� �������
����������� ������ Das Plakat enth�lt zus�tzlich die Zeile:
����������� �������
����������� ������ " x� Verfassungsreform�� x� Senatsreform�� x� Parlamentsreform"
����������� �������
����������� ������ Das Faltblatt enth�lt zus�tzliche Ausz�ge aus den drei
����������� ������ Stimmzetteln, jeweils mit einem Kreuz beim Gesetzesbe-
����������� ������ schlu� bzw. Gesetzentwurf des Landtags nach dem unmittel-
����������� ������ bar vorangehenden Hinweis: "So entscheiden Sie richtig
am
����������� ������ 8. Februar 1998 - 3 x Ja f�r Bayern".
����������� �������
����������� ������ Plakat und Faltblatt beinhalten nach
Auffassung des In-
����������� ������ nenministeriums nicht nur eine den Kommunen nach der Ent-
����������� ������ scheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs unbenommene
����������� ������ Information und Bewertung einer Angelegenheit, die die
����������� ������ Kommunen ber�hrt, unter Beachtung des Sachlichkeitsge-
����������� ������ bots, sondern auch eine unmittelbare Abstimmungsempfeh-
����������� ������ lung. Die Kommunen d�rfen daher Plakat und Formblatt
����������� ������ nicht in einer Weise verwenden oder der �ffentlichkeit
����������� ������ zug�nglich machen, da� sie den Eindruck erwecken, sie
����������� ������ w�rden sich mit der Abstimmungsempfehlung identifizieren.
����������� ������ Eine (unver�nderte) Verteilung des Materials durch kommu-
����������� ������ nale Amtstr�ger in amtlicher Funktion oder ein
Aufh�ngen
����������� ������ des Plakats wird daher in der Regel ausscheiden m�ssen.
����������� ������ Eine Auslegung des Faltblatts in kommunalen R�umen ist
����������� ������ nur m�glich, wenn aufgrund der Gesamtumst�nde nicht der
����������� ������ Eindruck erweckt wird, das ausliegende Material gebe die
����������� ������ amtliche Auffassung der Kommune wieder; falls das Materi-
����������� ������ al lediglich zusammen mit Prospektmaterial unterschiedli-
����������� ������ cher, nicht kommunaler Institutionen
ausgelegt wird, wird
����������� ������ dieser Eindruck in der Regel nicht entstehen.
����������� �������
����������� ������ Soweit die Kommunen das Material des Aktionsb�ndnisses
����������� ������ nicht verwenden d�rfen, scheidet auch der k�ufliche Er-
����������� ������ werb aus.
����������� �������
����������� ���
3. Wir bitten, die kreisfreien St�dte und die Landrats�mter
����������� ������ zu unterrichten und dabei die Landrats�mter zu bitten,
����������� ������ auch die kreisangeh�rigen Gemeinden zu informieren.
����������� �������
����������� ���
4. Die kommunalen Spitzenverb�nde haben Abdruck dieses
����������� ������ Schreibens erhalten."
����������� �
����������� �
B.
����������� �
I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Abschaffung des Senats.
1. Antrag des Bayerischen Senats (Verfahren Vf. 12-VIII-98):
Der Bayerische Senat beantragt,�
����������� �
����������� ����
das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom
����������� ����
20. Februar 1998, GVBl S. 42, wegen Versto�es gegen die
����������� ���� Bayerische Verfassung f�r ung�ltig zu
erkl�ren.
����������� ����� ����� ��
a) In der Sen-Drs. 233/98 ist
hierzu ausgef�hrt: An dem Volksentscheid �ber den Bayerischen Senat h�tten sich
weniger als 40 v.H. der Abstimmungsberechtigten beteiligt. Der Bayerische
Landtag habe die Abschaffung des Senats vorher ausdr�cklich abgelehnt. Es sei
verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Verfassung ohne Zustimmung von
mindestens 50 v.H. der Abstimmungsberechtigten und ohne Zustimmung des Landtags
ge�ndert werden k�nne. Der Gesetzgeber habe es vers�umt, die Bayerische
Verfassung, die entsprechende Einschr�nkungen nicht ausdr�cklich enthalte, im
Landeswahlgesetz zu erg�nzen. Diese erg�nzenden Regelungen m��ten der
unterschiedlichen Bedeutung von einfachen Gesetzen und Verfassungs�nderungen
Rechnung tragen. Ohne solche Erg�nzungen widerspreche der bayerische
Rechtszustand dem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Grunds�tze einer
repr�sentativen Demokratie auch f�r die L�nderverfassungen zwingend
vorschreibe.
Besonders bedenklich erscheine es, wenn durch einen Volksentscheid
ohne ein Zustimmungsquorum von 50 v.H. der Abstimmungsberechtigten ein
Verfassungsorgan abgeschafft werde.
Die Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen an der politischen
Willensbildung und das Bestehen eines beratenden, nicht parteipolitisch
zusammengesetzten Organs als Mittel der Gewaltenteilung, wie es im Senat
verwirklicht sei, geh�re zu den "demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung". Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sei eine dagegen
versto�ende Verfassungs�nderung unzul�ssig.
b) Weiter wird zur Begr�ndung des Antrags ausgef�hrt:
aa) Die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen der Art. 75 Abs. 3 BV und
Art. 49 VfGHG seien erf�llt. Das Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV zeige sich
hier als ein objektives Verfahren der abstrakten Normenkontrolle und kenne
keinen Antragsgegner. Eine "Meinungsverschiedenheit" sei gegeben. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Bayerischen Senats seien nicht pr�kludiert.
Der Antrag finde keinen Pr�zedenzfall und f�hre in prozessuales Neuland, so da�
der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Judikatur sch�pferisch anpassen
m�sse.
bb) Der Normenkontrollantrag sei begr�ndet.
Es gehe besonders um die Frage, ob eine Minderheit von 27,3 v.H.
der Stimmberechtigten f�r eine Verfassungs�nderung ausreiche. Der
Verfassungstext sehe f�r den Volksentscheid weder ein Quorum noch eine
qualifizierte Mehrheit vor. Dagegen bed�rften Beschl�sse des Landtags auf
�nderung der Verfassung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl und der
Best�tigung durch das Volk. Hier werde mit verschiedenem Ma� gemessen. Im
theoretischen Grenzfall gen�ge beim Volksentscheid ein einziger
Stimmberechtigter, um die Verfassung zu �ndern. Mit einer solchen Regelung
st�nde Bayern im gesamtdeutschen Verfassungsvergleich allein.
Es sei mit dem Homogenit�tsgebot nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht zu vereinbaren, da� sich die Bayerische Verfassung �nderungen gegen�ber
so sorglos zeige. Der Homogenit�tsgrundsatz verlange, da� die L�nder ihren
Verfassungen im Vergleich zum einfachen Gesetz erh�hten Bestandsschutz durch
erschwerte Ab�nderbarkeit gew�hrleisten m��ten. Dies k�nne der Bayerische
Verfassungsgerichtshof feststellen; das Verwerfungsmonopol des
Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nicht auf vorgrundgesetzliche Normen wie
die Bayerische Verfassung.
Die Meinung, da� eine einfache Mehrheit f�r das
Verfassungsreferendum nach bayerischem Recht ausreiche, k�nne sich nicht auf
den Wortlaut der Verfassung berufen. Sie st�tze sich auf die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.).
Diese Entscheidung beruhe auf der Pr�misse, da� die Verfassung in der Frage der
Volksgesetzgebung den "Charakter einer abschlie�enden und ersch�pfenden
Regelung" habe. Von der in der Verfassung geregelten �u�eren Reichweite
der Volksgesetzgebung seien
aber die innere Ausgestaltung, die Regeln ihrer Aus�bung, zu
unterscheiden. Verfassungsrechtliche Grenzen, die f�r erstere Thematik gelten
w�rden, erfa�ten nicht notwendig auch letztere. Demgem�� habe Nawiasky die
einfachgesetzliche Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid f�r erforderlich
und zul�ssig gehalten. Ebenso sei das in der Verfassung nicht ausdr�cklich
vorgegebene Quorum bei der Einreichung des Zulassungsantrags f�r ein
Volksbegehren nicht f�r verfassungsrechtlich bedenklich gehalten worden.
Der Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung VerfGH 2, 181
ff. gemeint, die Frage von Mehrheit und Quorum sei durch den Satz
"Mehrheit entscheidet" (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BV) gel�st. Er habe den
Satz jedoch anders gelesen, als es der Wortlaut vorgebe, n�mlich so, als wenn
er lautete: "Einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheidet". Das
Gericht habe dem Satz jenen Inhalt unterlegt, den es nachtr�glich aus ihm
deduziere. Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV sei es klarzustellen, da�
Mehrheit entscheide und nicht Wahrheit, Richtigkeit oder irgendwelche
intellektuellen, moralischen oder politischen Qualit�ten. Der Verfassungsgerichtshof
habe somit das Mehrheitsprinzip mit einer Regel verwechselt, welche die H�he
der Mehrheit festlege.
Der Verfassungsgerichtshof sei in dieser Entscheidung au�erdem
davon ausgegangen, da� besondere Mehrheitserfordernisse die Rechte der
Staatsb�rger beschr�nkten, die sich an der Abstimmung beteiligten. Das Gericht
habe sich damit lediglich an jenen B�rgern orientiert, die sich an der
Abstimmung beteiligten.
Subjekt der Volksgesetzgebung sei aber das Volk in seiner
Gesamtheit. Es komme daher darauf an, ob die Akte der Volksgesetzgebung ein
hinreichendes Niveau demokratischer Legitimation erreichten. Das Erfordernis
qualifizierter Mehrheit f�r die Verfassungsrevision diene dazu, die Minderheit
vor Majorisierung zu sch�tzen, Gefahren der Mehrheitsdemokratie zu bannen und
so die Vertrauensgrundlage der Mehrheitsdemokratie zu sichern.
Die Entstehungsgeschichte der Bayerischen Verfassung weise in eine
andere Richtung als die Entscheidung von 1949. Der Entwurf einer Bayerischen
Verfassung habe nur den Weg der parlamentarischen Gesetzgebung zur Verfassungs�nderung
vorgesehen. Antr�ge auf �nderung der Verfassung durch Volksbegehren seien
ausdr�cklich ausgeschlossen gewesen (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 E-BV). Auch
Beschl�sse des Landtags auf �nderung der Verfassung h�tten bei der anschlie�enden
Vorlage an das Volk der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Staatsb�rger bedurft (Art. 50 Abs. 2 E-BV). Im Verfassungsausschu� der
Verfassunggebenden Landesversammlung sei das Erfordernis der qualifizierten
Mehrheit aufgegeben worden, weil von amerikanischer Seite darauf hingewiesen
worden war, da� in einigen amerikanischen Staaten wegen dieses Erfordernisses
Verfassungs�nderungen nicht zustande gekommen seien, die niemand habe
verhindern wollen. In der Zwischenzeit habe der Verfassungsausschu� der
Verfassunggebenden Landesversammlung aber den Satz des Entwurfs, da� Antr�ge
auf �nderung der Verfassung nicht durch Volksbegehren eingebracht werden
k�nnten (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 E-BV), gestrichen und so einen zweiten Weg der
Verfassungs�nderung freigemacht, n�mlich den der ausschlie�lichen Volksgesetzgebung.
Der Verfassungsausschu� habe an die Stelle des urspr�nglich vorgesehenen Art.
50 Abs. 1 Satz 2 E-BV den inhaltlich neuen Satz ger�ckt, da� Antr�ge auf
Verfassungs�nderung, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung
widerspr�chen, unzul�ssig seien. Er habe dabei die Konsequenz nicht bedacht,
da� nunmehr - am Parlament vorbei - ein zweiter Weg der Verfassungsrevision
er�ffnet worden sei und da� f�r diesen Weg eine qualifizierte Mehrheit des
Volkes nicht ausdr�cklich vorgeschrieben war. Die Gr�nde, die f�r die Streichung
des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit genannt worden seien, seien
allesamt auf das dem Landtagsbeschlu� nachgeschaltete Plebiszit gem�nzt gewesen
und f�r dieses Verfahren auch zutreffend: Wenn das Parlament mit Zweidrittelmehrheit
entschieden habe und somit die breite Zustimmung der politischen Kr�fte
feststehe, erscheine es �berfl�ssig, dar�ber hinaus noch hohe Anforderungen an
die Best�tigung durch das Volk zu stellen. Diese �berlegungen w�rden aber auf
das Verfassungsreferendum auf Grund eines Volksbegehrens nicht passen. Der
Wegfall der urspr�nglich vorgesehenen qualifizierten Mehrheit sei - soweit er
die au�erparlamentarische Verfassungs�nderung betreffe - keinem politischen Plan
der Verfassunggebenden Versammlung entsprungen, sondern einem Versehen.
Nach teleologischer Auslegung weise der Bestandsschutz der
Bayerischen Verfassung eine offene Flanke auf. �berlie�e sich die Verfassung
sorglos der Ab�nderung durch Minderheiten, so widerspr�che sie ihren eigenen
Prinzipien und Intentionen. Die Bayerische Verfassung sei in besonderem Ma�e
ausgerichtet auf Stabilit�t. Das Verfahren der parlamentarischen
Verfassungs�nderung sei mit besonderen Kautelen versehen, um eine m�glichst
gro�e Stabilit�t des Staatsgrundgesetzes zu sichern. Vor diesem Hintergrund
wirke es um so erstaunlicher, wenn bei der au�erparlamentarischen
Verfassungs�nderung nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheiden
k�nne. Die Erkl�rung liege auf der Hand, da� diese L�cke in der Anfangszeit
nicht gesehen worden sei.
Nach der systematischen und teleologischen Auslegung der
Verfassung stelle das voraussetzungsminimierte Verfassungsreferendum einen
Systembruch dar im Vergleich zu dem anspruchsvollen Verfahren der
parlamentarischen Verfassungsrevision. Es vereitle das Ziel der
Verfassungsstabilit�t. Es liege eine Systemwidrigkeit vor, damit eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) mit der
m�glichen Folge verfassungswidrigen Verfassungsrechts.
Es bestehe insoweit eine Regelungsl�cke in der Bayerischen
Verfassung. Soweit Art. 74 BV verfassungs�ndernde Gesetze betreffe, sei er
durch einfaches Gesetz erg�nzungsf�hig und erg�nzungsbed�rftig. Der Gesetzgeber
sei insoweit nicht frei. Er m�sse sowohl den Praktikabilit�tsbed�rfnissen des
Plebiszits als auch dem Stabilit�tsanspruch der Verfassung und der
Funktionsf�higkeit des Parlaments Gen�ge tun und den Konflikt mit der
bundesstaatlichen Homogenit�t vermeiden. Er m�sse differenzieren zwischen dem
Volksentscheid �ber ein einfaches und �ber ein verfassungs�nderndes Gesetz; bei
letzterem habe er H�rden aufzubauen, welche die Ab�nderung erschwerten und
sicherstellten, da� diese nur gelinge, wenn ein breiter, partei�bergreifender
Konsens unter den Aktivb�rgern vorhanden sei. Dem Verfassungstext lie�en sich
keine eindeutigen Beteiligungs- und Mehrheitsquoren entnehmen. Den besonderen
Gegebenheiten der Volksgesetzgebung, zumal den besonderen Schwierigkeiten, die
B�rger zu aktivieren, sei Rechnung zu tragen. Jedenfalls h�tten eine Mehrheit
von 27,3 v.H. der Stimmberechtigten und eine Abstimmungsbeteiligung von 39,9
v.H. nicht ausgereicht, die Verfassung zu �ndern.
Es habe die gesetzliche Grundlage f�r das Verfassungsreferendum
zur Abschaffung des Senats gefehlt. Das Landeswahlgesetz bilde in seiner
derzeitigen Fassung keine taugliche Grundlage f�r ein Verfassungsreferendum. Da
die Verfassung wesentliche Verfahrensfragen des au�erparlamentarischen
Verfassungsreferendums offen gelassen habe und da das Ausf�hrungsgesetz keine
verfassungskonforme Regelung bereitgestellt habe, seien die rechtlichen
Bedingungen zur ordnungsgem��en Durchf�hrung des Referendums zur Abschaffung
des Senats nicht gegeben gewesen. Damit sei das Gesetz zur Abschaffung des
Senates nicht ordnungsgem�� zustande gekommen. Die Verfassungs�nderung
scheitere auch an einem materiellen Verfassungsversto�. Kein
verfassungskonformes Verfahrensgesetz h�tte eine Verfassungs�nderung durch
Volksentscheid erm�glichen k�nnen, der ohne vorausgehenden
Zweidrittelmehrheitsbeschlu� des Landtags lediglich von 27,3 v.H. der
Stimmberechtigten, also einer Minorit�t, getragen worden sei.
Die Streichung der Verfassungsbestimmungen �ber den Senat verletze
die inhaltlichen Grenzen einer zul�ssigen Verfassungs�nderung (Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV). In Bayern geh�re der Bayerische Senat und damit die Repr�sentation
des Volkes durch Gruppen zum Demokratieprinzip und zu den "demokratischen
Grundgedanken der Verfassung" im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Eine
Abschaffung des Bayerischen Senats sei damit von Verfassungs wegen
ausgeschlossen. Leitmotiv der Beratungen zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sei zwar
die Absage an die Diktatur gewesen. Doch handle es sich dabei nicht um den
einzigen Sinn der Unantastbarkeitsgarantie. Der Bayerische Senat verk�rpere ein
Moment bayerischer Verfassungsidentit�t. Als Staatsorgan geh�re er zu den
Grunds�tzen der Bayerischen Verfassung. Seine Abschaffung w�re ein erheblicher
Eingriff in deren Grundsubstanz. Der Senat sei ein wesentlicher Faktor der
staatlichen Willensbildung. Er bringe in das staatliche Gef�ge die Funktion des
Rates ein und �ffne zugleich f�r die gesellschaftliche R�ckkoppelung der
Staatswillensbildung die T�r zu den sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und
gemeindlichen K�rperschaften des Landes. Der Senat bringe kraft seiner
institutionellen Autorit�t Gewicht ein in das bayerische System der
Gewaltenteilung. Deren Balance versch�be sich mit seiner Abschaffung.
2. Popularklage und Meinungsverschiedenheit (Verfahren Vf.
14-VII-98):
Die Antragsteller beantragen im Wege eines Verfahrens nach Art. 75
Abs. 3 BV und einer Popularklage:
����������� ����
1.�� Es wird festgestellt, da�
das Gesetz zur Abschaffung des
����������� ����������� Bayerischen
Senates vom 20. Februar 1998 aufgrund des
����������� ����������� Volksentscheids
vom 8. Februar 1998 �ber den Gesetzes-
����������� ����������� entwurf
des Volksbegehrens "Schlanker Staat ohne Senat"
����������� ����������� die
Grundrechte der Beschwerdef�hrer aus Art. 101 BV in
����������� ����������� Verbindung
mit Art. 117 BV und die politische Freiheit
����������� ����������� verfassungswidrig
einschr�nkt, dem demokratischen Grund-
����������� ����������� gedanken
der Verfassung widerspricht und darum verfas-
����������� ����������� sungswidrig, unzul�ssig und nichtig
ist.
����������������������� �
����������� ����
2.�� Es wird weiterhin
festgestellt, da� die Stimmrechtsrege-
����������� ����������� lungen
des Art. 76 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Art. 80
����������� ����������� Abs.
2 Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Be-
����������� ����������� kanntmachung
vom 9. M�rz 1994, nach der dieser Volksent-
����������� ����������� scheid
durchgef�hrt worden ist, den Gleichheitssatz des
����������� ����������� Art.
118 Abs. 1 S. 1 BV verletzt hat und dadurch der
����������� ����������� Volksentscheid verfassungswidrig und
nichtig ist.
����������������������� �
����������� �
a) Das Verfahren der Meinungsverschiedenheit gem�� Art. 75 Abs. 3
BV stehe den Antragstellern als B�rgern des Freistaates Bayern offen. In
Verfassungsfragen, richtigerweise in allen politischen Angelegenheiten, sei
jeder B�rger Staatsorgan, zumindest Teil des Staatsorgans Volk und damit
antragsberechtigt.
b) Die Abschaffung des Verfassungsorgans Senat verletze die
Grundrechte aus Art. 101 BV i.V.m. Art. 117 BV und das Grundrecht auf
politische Freiheit. Zugleich seien Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV, aber auch Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BV verletzt.
Grundlage der Freistaatlichkeit Bayerns sei die politische
Freiheit, die zugleich ein Grundrecht darstelle. Die B�rger des Freistaates
m��ten sich gegen Gesetze, welche den demokratischen Grundgedanken der
Verfassung zuwiderliefen, zur Wehr setzen k�nnen. Das Grundrecht auf politische
Freiheit sei in Art. 101 BV enthalten, w�hrend der politische Gehalt der
Freiheit in der Grundpflicht des Art. 117 BV herausgestellt werde. Die
verfassungswidrige �nderung des Verfassungsgesetzes verletze jeden B�rger in
seinen politischen Rechten.
Der Bayerische Senat geh�re zu den demokratischen Grundgedanken
der Verfassung in Bayern. Das korporative Element in der Verfassung eines
Freistaats sei eine spezifische Verwirklichung des demokratischen Gedankens.
Jeder B�rger habe ein Recht auf diese demokratische Verfassung. Die Abschaffung
des Verfassungsorgans Senat verletze somit die politische Freiheit der
bayerischen B�rger.
c) Die Regelung der Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2
LWG a.F. �ber die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids versto�e
gegen den stimmrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). Nach
diesen Bestimmungen habe der Stimmberechtigte entweder beide Gesetze ablehnen
oder einem der beiden Gesetzentw�rfe zustimmen k�nnen. Die Nein-Stimmen seien
nur solche gewesen, die sich auf beide Gesetzentw�rfe bezogen h�tten. Dadurch
seien die Gesetzentw�rfe formal weniger ablehnenden Stimmen ausgesetzt gewesen,
als sie Ablehnung erfahren h�tten. Dies sei besonders bedenklich gewesen, weil
die Gesetzentw�rfe eine entgegengesetzte Politik verfolgt h�tten. Die
Stimmberechtigten seien in dem vorgeschriebenen Verfahren somit nicht in der
Lage gewesen, ihren wirklichen Willen zur Geltung zu bringen. Die
Stimmrechtsordnung habe zu einem unterschiedlichen Gewicht der Stimmen gef�hrt,
je nachdem, ob die Stimmen f�r den erfolgreichen Gesetzentwurf abgegeben worden
seien oder f�r den erfolglosen, weil die Stimmen f�r den (erfolglosen) Gesetzentwurf
des Landtags der Sache nach Nein-Stimmen gegen den letztlich erfolgreichen
Gesetzentwurf gewesen seien, aber als solche nicht gewertet worden seien.
d) Der Bayerische Senat sei ein Verfassungsorgan mit eigenen
Rechten und Aufgaben, besonders Mitwirkungsrechten im Gesetzgebungsverfahren.
Die Abschaffung eines Verfassungsorgans durch ein anderes Verfassungsorgan sei
rechtlich nicht m�glich. Das Volk sei im Rahmen des Volksentscheids nur das
verfassungs�ndernde Volk, nicht aber mehr das verfassungsgebende Volk. Ohne das
Verfassungsorgan Senat sei der Verfassungsstaat Bayern strukturell ver�ndert.
Eine solche Struktur�nderung bed�rfe eines neuen Verfassungsgesetzes durch den
Verfassungsgeber. Als Landesverfassung m��te sie sich zudem im Rahmen des
Homogenit�tsprinzips des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bewegen.
e) Der Bayerische Senat habe nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
Bestandsschutz. Die Aufgabe des Senats bestehe vor allem darin, den in seiner
Mitgliedschaft geb�ndelten Sachverstand in die Gesetzgebung einzubringen.
Angesichts des faktischen Einflusses von Verb�nden und K�rperschaften auf die
staatliche Willensbildung sei die staatliche Institutionalisierung des
Einflusses der verbandlichen K�rperschaften im Senat demokratiepolitisch
geboten. Eine Abschaffung des Senats w�rde das Recht jedes B�rgers auf
Erkenntnis der bestm�glichen Gesetze schm�lern. Durch den Senat werde der
Verbandseinflu� demokratisiert. Ebenso werde der Parteienstaat k�rperschaftlich
relativiert. Ferner diene die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und gemeindlichen K�rperschaften des Landes im Senat dem Schutz des
Selbstverwaltungsrechts der K�rperschaften und der freistaatlichen
Subsidiarit�t. Ohne den Senat sei die politische Willensbildung fast
ausschlie�lich Sache der Mehrheitsparteien. Der geordnete, politische Diskurs
des Volkes werde durch den Senat gest�rkt. Der Senat nehme damit wesentlich an
der Verwirklichung des demokratischen Prinzips in Bayern teil. Er sei deshalb
in den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV eingeschlossen. Der Bayerische Senat sei damit sowohl durch die
politische Freiheit der B�rger Bayerns als auch durch die demokratischen
Grundgedanken Bayerns in seinem Bestand gesch�tzt.
f) Die Bayerische Verfassung kenne f�r verfassungs�ndernde
Volksentscheide keine bestimmten Quoren. Dies sei systemwidrig und stelle ein
demokratisches Defizit dar. Es verletze die B�rger in ihrem Recht auf
Fortbestand der Verfassung. Jeder B�rger habe als Tr�ger der verfa�ten
Staatsgewalt ein subjektives Recht darauf, da� das Verfassungsgesetz nicht
durch nichtqualifizierte, gegebenenfalls minimale Minderheiten ge�ndert werde.
Das Recht auf Bestand des Verfassungsgesetzes genie�e als Teil der politischen
Freiheit grundrechtlichen Schutz. Die Verfassungsgesetz�nderung durch
Volksentscheid k�nne - wenn sie Legitimit�t gewinnen solle - nicht g�nzlich der
Beliebigkeit der Stimmberechtigten ausgesetzt werden. Die
Mehrheitsentscheidungen m��ten den Willen des Volkes zum Ausdruck bringen. Das
geeignete und notwendige Mittel hierzu sei das Quorum f�r Volksentscheide.
Der verfassungsgesetz�ndernde Volksentscheid auf Grund eines
Volksbegehrens m��te, wenn er �berhaupt in der Bayerischen Verfassung
vorgesehen sein sollte, ein die Repr�sentation des Volkes sicherndes Quorum
haben. Die 10 %ige Zustimmung zum Volksbegehren (Art. 74 Abs. 1 BV) gen�ge
keinesfalls, um den verfassungsgesetz�ndernden Volksentscheid zu legitimieren.
Entweder sollten mindestens 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Abstimmung
teilnehmen oder zumindest 33 v.H. der Stimmberechtigten die
Verfassungsgesetz�nderung bef�rworten. Solange ein Quorum nicht geregelt sei,
verletze jeder verfassungsgesetz�ndernde Volksentscheid die Verfassung und
damit die politische Freiheit der bayerischen B�rger. Freilich m�sse das
Quorum, um nicht jede �nderung des Verfassungsgesetzes zu verhindern, praktisch
bleiben. Es m�sse aber um der Legitimit�t der Verfassungsgesetz�nderung willen
hoch sein.
3. Popularklage (Verfahren Vf. 15-VII-98):
Die Popularkl�ger beantragen:
����������� ����
Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom
����������� ����
20. Februar 1998 (GVBl S. 42) ist verfassungswidrig und da-
����������� ���� mit nichtig.
a) Die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen
seien erf�llt. Ger�gt werde die Verletzung der Grundrechte aus Art. 101 und
Art. 7 Abs. 2 BV. Die M�glichkeit der Verletzung dieser Grundrechte sei nicht
v�llig ausgeschlossen.
Die Popularklage werde durch das Verfahren zur Pr�fung von
Volksentscheiden nach Art. 81 Abs. 2 LWG nicht verdr�ngt, da beide Verfahren
unterschiedliche Gegenst�nde h�tten.
b) Die Popularklage sei begr�ndet.
aa) Das angegriffene Gesetz versto�e gegen Art. 101 BV. Das
Grundrecht auf Handlungsfreiheit umfasse die Teilnahme der B�rgerschaft am
Staatsgeschehen. Es stehe der B�rgerschaft verfassungsm��ig offen, im
zul�ssigen Rahmen Einflu� auf die Staatsorgane auszu�ben, z.B. Eingaben an sie
zu richten. Wenn der Senat abgeschafft werde, verl�ren die B�rger die
M�glichkeit, sich an ihre Repr�sentanten im Senat zu wenden. Dieses Recht d�rfe
den B�rgern nicht genommen werden, da sonst die Gefahr best�nde, da�
Minderheiten in Bayern unzureichend zu Wort k�men.
Ein Versto� gegen objektive Verfassungsbestimmungen und allgemeine
Verfassungsgrunds�tze k�nne eine Verletzung des Art. 101 BV darstellen. Das
Gesetz zur Abschaffung des Senates versto�e formell und materiell gegen
objektive Verfassungsbestimmungen und allgemeine Verfassungsgrunds�tze; es
geh�re daher nicht zur verfassungsm��igen Ordnung und verletze deshalb Art. 101
BV.
bb) Das angegriffene Gesetz versto�e insbesondere gegen die
"Ewigkeitsklausel" in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Der Senat besitze das
Gesetzesinitiativrecht und sei stark in das Gesetzgebungsverfahren des
Freistaates Bayern verwoben. Aus diesem Grund sei der Bayerische Senat ein
Organ der Legislative und damit ein Element der gesetzgebenden Gewalt. �ber
seine gutachterliche T�tigkeit, insbesondere auch in verfassungsrechtlichen
Fragen, werde der Bayerische Senat auch im Bereich der Judikative t�tig und sei
deshalb auch der richterlichen Gewalt zuzuordnen. Wie au�ergew�hnlich gewichtig
der Bayerische Senat als Verfassungsorgan in die Staatsorganisation des
Freistaates Bayern eingebunden sei, verdeutliche zudem die Tatsache, da� die
verfassungsrechtliche Aufgaben�bertragung durch zahlreiche Einzelgesetze
einfachgesetzlich umgesetzt worden sei. Schlie�lich belege die
Entstehungsgeschichte der Verfassung, da� der Bayerische Senat zu den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung z�hle. Die Verfassungsv�ter h�tten
sich f�r den Bayerischen Senat als Verfassungsorgan ausgesprochen, da er dem
"Aufbau der Demokratie" diene. Er sei geeignet, die "Demokratie
m�glichst tief in das Volk hineinzutragen". Der Bayerische Senat
integriere die Interessenverb�nde in das bayerische Verfassungssystem. Damit
bilde er von unten her eine �berparteiliche B�rgervertretung, die auf Grund des
ihr m�glichen Interessenausgleichs integrierend wirke und so die Demokratie
verst�rke.
cc) Es fehle zudem am ordnungsgem��en Zustandekommen des Gesetzes
zur Abschaffung des Senates. Nach Art. 74 BV m��ten Volksentscheide mit der
Mehrheit der Stimmen des Volkes zustande kommen. "Mehrheit des
Volkes" meine zumindest eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. der
Stimmberechtigten, im Falle von Verfassungs�nderungen sogar von zwei Dritteln
aller Stimmberechtigten. Dies gebiete das Mehrheitsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 BV
sowie die Systematik der Verfassung. Im Vergleich zu den einfachen Gesetzen sei
den Verfassungsbestimmungen ein h�herer Stellenwert einger�umt.
Verfassungs�ndernde Bestimmungen k�nnten aus diesem Grund gem�� Art. 75 Abs. 2
BV vom Landtag nur dann wirksam beschlossen werden, wenn sie mit
Zweidrittelmehrheit angenommen w�rden. Werde nun aber statt des Landtags das
Volk selbst t�tig, dann k�nne nichts anderes gelten. Ansonsten w�re zu
bef�rchten, da� die den im Landtag vertretenen B�rgern bewu�t auferlegte H�rde
des Zweidrittelerfordernisses (Art. 75 Abs. 2 BV) �ber die Initiierung von
Volksentscheiden �bergangen werden k�nnte. Dadurch, da� an der Abstimmung �ber
die Abschaffung des Senats lediglich 39,9 v.H. der Stimmberechtigten
teilgenommen und davon 69,2 v.H. f�r die Abschaffung des Senats gestimmt
h�tten, liege nicht die erforderliche "Mehrheit des Volkes" f�r die
Annahme des Volksentscheids vor.
Allerdings habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof 1949
entschieden, da� eine Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten selbst bei
Verfassungs�nderungen nicht notwendig sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch
davon ausgegangen, da� der B�rger rege an Wahlen und Abstimmungen teilnehme.
Diese Erwartung habe sich nur eingeschr�nkt verwirklicht. Damit sei das
Mehrheitsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 BV in die H�nde der Aktiv-B�rgerschaft
gelegt. Der passive B�rger sei nicht gleicherma�en gesch�tzt. Damit aber werde
"Mehrheit" zur Herrschaft der Aktivb�rgerschaft und insofern zur
"Minderheitenherrschaft des Volkes", was nicht im Einklang mit Art. 2
Abs. 2 BV stehe. Aus alledem folge, da� das Gesetz zur Abschaffung des Senates
nicht mit der gebotenen Zweidrittelmehrheit zustandegekommen sei.
dd) Es liege ein Versto� gegen Art. 7 Abs. 2 BV vor, der ein
Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt enthalte. Die M�glichkeit einer
"echten Mitwirkung" setze voraus, da� die Abstimmung dem Fairne�gebot
entspreche. Der Volksentscheid vom 8. Februar 1998 sei nach Art. 76 Abs. 3 Satz
2 LWG a.F. durchgef�hrt worden. Nach dieser Regelung seien die Stimmen der
Senatsbef�rworter in zwei voneinander getrennte Abstimmungsgruppen aufgeteilt
worden, was zu deren Benachteiligung gef�hrt habe. Bei dieser Gestaltung w�re
es theoretisch m�glich gewesen, da� zwar 60 v.H. der Stimmberechtigten f�r den
Erhalt des Senats und nur 40 v.H. f�r seine Abschaffung eingetreten w�ren,
dennoch aber wegen der Aufsplitterung der Stimmen der Senatsbef�rworter der
Senat abgeschafft worden w�re. Dies verletze in so schwerem Ma�e das
Fairne�gebot, da� der Volksentscheid bereits deshalb verfassungswidrig sei.
Werde die Chancengleichheit der Stimmen und damit der Grundsatz der Gleichheit
so tiefgreifend beeintr�chtigt, da� eine Gruppe der Stimmberechtigten von
vornherein nur eine verk�rzte Chance besitze, dann k�nne es auf das
tats�chliche Abstimmungsergebnis nicht mehr
ankommen.
Art. 7 Abs. 2 BV sei au�erdem wegen fehlender sachlicher
Aufkl�rung verletzt. Eine echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setze unter
anderem voraus, da� der B�rger die M�glichkeit besitze, sich zur Vorbereitung
auf die Abstimmung ein Mindestma� an Informationen zu verschaffen. Der
Bayerische Senat habe sich durch das Zusammenspiel der gegen ihn erhobenen
haltlosen und anachronistischen Vorw�rfe und der fehlenden M�glichkeit, sich
dagegen in der �ffentlichkeit ausreichend zur Wehr setzen zu k�nnen, in einer
gesteigerten Notsituation befunden. Dies habe f�r die anderen Verfassungsorgane
die Verpflichtung zu gesteigerter Organtreue ausgel�st. Dieser Verpflichtung
sei das Staatsministerium des Innern mit der Mitteilung vom 15. Januar 1998
nicht in gebotenem Ma�e nachgekommen. Die betreffende Mitteilung habe dazu
beitragen k�nnen, da� sich Teile des Staates und Repr�sentanten des Senats
nicht weiterhin positiv �ber Plakate und Faltzettel f�r den Senat einsetzten.
Es k�nne nicht angehen, da� Verfassungsorgane gehindert w�rden, f�r den Erhalt
von anderen Verfassungsorganen und damit der Verfassung einzutreten. Dies gelte
erst recht f�r kommunale Mandatstr�ger, da diesen �ber Art. 11 Abs. 2 i.V.m.
Art. 35 Satz 2 Nr. 10 BV verfassungsrechtlich garantiert werde, da� ihre
Interessen vom Bayerischen Senat vertreten werden. Die Mitteilung des Staatsministeriums
des Innern vom 15. Januar 1998 habe den B�rger zu der irrigen Annahme verleiten
k�nnen, an den erhobenen Vorw�rfen gegen den Senat sei "etwas dran".
Das Recht auf faire Aufkl�rung vor der Abstimmung sei damit gef�hrdet gewesen.
Art. 7 Abs. 2 BV sei verletzt, weil der B�rger nicht aufgekl�rt
worden sei, da� es sich bei der Abschaffung des Senats um einen Akt der
Verfassungsgebung gehandelt habe. Die Umgestaltung einer Verfassung in einer
solch gravierenden Weise sei nicht m�glich, ohne eine neue Verfassung zu geben.
Hier�ber sei das Volk nicht hinreichend informiert worden. Ferner m��ten auch
beim Akt der Verfassungsgebung eine Zweidrittelmehrheit der
Abstimmungsberechtigten und die "Ewigkeitsklausel" der alten
Verfassung beachtet werden. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
II. 1. Der Beauftragte des Volksbegehrens, das dem hier
angegriffenen Gesetz zugrunde lag, beantragt
��������������� den Antrag des Senats und die
Antr�ge der Kl�ger zur�ckzu-
����������� ���� weisen.
����������� �����
a) Der Antrag des Senats sei unzul�ssig. Das Verfahren der
Meinungsverschiedenheit sei ein kontradiktorisches Verfahren, der Bayerische
Senat habe aber seinen Antrag nicht f�rmlich gegen einen Antragsgegner
gerichtet. Der Senat sei au�erdem pr�kludiert, weil er seine
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht rechtzeitig und nicht deutlich genug
ge�u�ert habe.
Die im Verfahren Vf. 14-VII-98 gestellten Antr�ge seien
unzul�ssig. Der einzelne B�rger des Freistaates Bayern habe nicht das Recht,
ein Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV einzuleiten. Die Popularklage sei
unzul�ssig, weil das Grundrecht aus Art. 101 BV nicht den behaupteten
Gew�hrleistungsbereich habe. Eine "politische Freiheit", die dem
B�rger das Recht darauf gew�hre, da� sich nichts �ndere, finde sich in Art. 101
BV nicht.
Die Popularklage Vf. 15-VII-98 sei teilweise zul�ssig, weil es
nicht ausgeschlossen sei, da� das Recht auf Teilnahme an Wahlen und
Abstimmungen (Art. 7 Abs. 2 BV) verletzt sei.
b) Der Antrag des Senats sei jedenfalls unbegr�ndet.
aa) Nach der Bayerischen Verfassung sei auch die
Verfassungs�nderung durch das Volk im Verfahren nach Art. 74 BV erschwert,
indem ein hohes Eingangsquorum von 10 v.H. der Stimmberechtigten erreicht
werden m�sse. Verfassungspolitisch k�nne man dar�ber streiten, ob die
Bayerische Verfassung die verfassungs�ndernde Gesetzgebung in hinreichendem Ma�
erschwere. Verfassungsrechtlich jedoch habe das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates den formellen Voraussetzungen der Bayerischen Verfassung
entsprochen. F�r die Abstimmung sei in der Verfassung und im Landeswahlgesetz
vorgesehen, da� "Mehrheit entscheidet", genauer: die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; diese Mehrheit sei deutlich erreicht worden.
bb) Es liege kein Verfassungsversto� wegen L�ckenhaftigkeit der Bayerischen
Verfassung vor. Der Verfassungstext regle die hier ma�gebende Materie umfassend
und l�ckenlos. Nach der Entstehungsgeschichte der Verfassung treffe es nicht
zu, da� der Verfassungsgeber plebiszit�re Verfassungs�nderungen auf Grund eines
Versehens in Wahrheit nicht geregelt habe.
Das Argument der Antragsbegr�ndung laute, der Verfassungsgeber
habe offensichtlich vergessen, eine Regelung zu treffen, die er h�tte treffen
wollen, wenn er an sie gedacht h�tte. Ein entsprechender Wille des
Verfassungsgebers gehe aus der von der Antragsbegr�ndung dargelegten
Reihenfolge der �nderungen im Laufe der Beratungen zur Bayerischen Verfassung
aber nicht hervor. Da� der historische Verfassungsgeber die Verfassung nicht
f�r l�ckenhaft gehalten habe, beweise die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.). Es erscheine
daher ausgeschlossen, da� dem Verfassungsgeber im Hinblick auf die
verfassungs�ndernde Volksgesetzgebung ein Versehen unterlaufen sei.
Eine L�cke der Verfassung k�nne nicht unter Berufung auf Sinn und
Zweck der Verfassung konstruiert werden. Die Verfassung enthalte f�r alle
Verfassungs�nderungen eine Erschwernis. Eine weitere Erschwerung k�nne man
verfassungspolitisch f�r w�nschenswert halten, verfassungsrechtlich folge ein
Bed�rfnis danach jedoch weder aus dem Wesen der Verfassung noch aus dem Prinzip
des Vorrangs der Verfassung; auch der Schutz der Verfassung vor dem Mi�brauch
von Plebisziten gebiete eine weitere Erschwerung nicht. Es gebe keinen allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Inhalts, da� Verfassungs�nderungen gegen�ber dem Verfahren
der einfachen Gesetzgebung an erschwerte Voraussetzungen gebunden seien. Eine
(formell) erschwerte Ab�nderbarkeit folge auch nicht aus dem Vorrang der
Verfassung. Insofern bleibe es dem Verfassungsgeber selbst �berlassen, ob und
wie weit er sein Werk vor �nderungen sch�tze.
Der schwerste Einwand des Antragstellers laute, da�
verfassungs�ndernde Plebiszite, bei denen die Abstimmung nicht an Quoren
gebunden sei, die Verfassung selbst gef�hrdeten und sie leichtfertig zur
Disposition stellten. Entsprechende Quoren f�nden in der Verfassung jedoch
keinen R�ckhalt. Sie lie�en sich auch durch Verfassungsinterpretationen nicht
gewinnen. Es sei schon fraglich, ob es �berhaupt Aufgabe der
Verfassungsinterpretation sein k�nne, die Verfassung gleichsam vor sich selbst,
vor eigener Nachl�ssigkeit, zu sch�tzen. Wer dem Verfassungsgeber vorschreiben
wolle, was er h�tte regeln m�ssen, m�sse zwangsl�ufig ein h�herrangiges Recht
in Anspruch nehmen als die Verfassung, die jener gesetzt habe. Wo allerdings
dieses h�herrangige Recht seinen Geltungsgrund haben solle, sei fraglich. Eine
wirkliche Gef�hrdung des Bestands der Bayerischen Verfassung durch das Fehlen
weiterer Erschwerungen f�r verfassungs�ndernde Plebiszite sei nicht dargetan.
Blo�e Bef�rchtungen begr�ndeten keinen verfassungswidrigen Zustand und keine
L�cken im "Bestandsschutz" der Verfassung.
cc) Die Bayerische Verfassung stehe der Abschaffung des
Bayerischen Senats auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entgegen. Das
angegriffene Gesetz versto�e nicht gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Zu den
"demokratischen Grundgedanken" geh�rten nur die Essentialia, wie das
Vorhandensein einer Volksvertretung sowie weitere Grunds�tze, von denen die
Demokratie lebe und die sie sicherten. Der Bayerische Senat geh�re nicht zu
diesem �nderungsfesten Minimum der Verfassung. Niemand habe vertreten, da�
Bayern nach Abschaffung des Senats keine Demokratie mehr sei.
dd) Das Gesetz zur Abschaffung des Senates versto�e nicht gegen
den Homogenit�tsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift
verlange von den L�ndern keine Identit�t oder Uniformit�t ihrer
Verfassungsordnung mit derjenigen des Grundgesetzes, sondern lediglich ein
"gewisses Ma� an Homogenit�t". Das Grundgesetz verbiete den L�ndern
nicht, in ihren Verfassungen die Volksgesetzgebung zu Verfassungs�nderungen zu
erm�chtigen, ohne dabei h�here H�rden zu errichten, als sie die Bayerische
Verfassung vorsehe.
c) Die Popularklagen (Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98) seien
unbegr�ndet.
Ein Versto� gegen den Grundsatz der Fairne� bei Abstimmungen sei
nicht zu begr�nden. Die Gestaltung der Stimmzettel sei nicht zu beanstanden. Es
sei verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Abstimmung auch die
Zweitpr�ferenz der Abstimmenden gesondert zu erheben. Wenn mehrere
Gesetzesentw�rfe und eine Null-L�sung zur Auswahl gestellt w�rden, habe jeder
dieser Vorschl�ge die gleichen Chancen. Das Risiko abzusch�tzen, mit der
Erstpr�ferenz keinen Erfolg zu haben und deshalb der Zweitpr�ferenz den Vorzug
zu geben, bleibe allen Stimmberechtigten in gleicher Weise �berlassen. Im
�brigen w�re ein (unterstellter) Fehler des Abstimmungsverfahrens unbeachtlich,
weil er sich nicht ausgewirkt habe.
Die Argumentation, die Staatsregierung habe es trotz der Notlage
des Bayerischen Senats unterlassen, auf den weiteren Bestand des Senats
hinzuwirken und habe dadurch eine faire Abstimmung verhindert, �berzeuge nicht.
d) In einer gutachterlichen Stellungnahme (vgl. Dreier, BayVBl
1999, 513 ff.) wird erg�nzend vorgetragen, da� die L�nder keine
bundesverfassungsrechtliche Pflicht treffe, die �nderung ihrer Verfassungen
gegen�ber der einfachen Gesetzgebung zu erschweren. Eine derartige Pflicht
lasse sich weder aus dem Homogenit�tsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG noch
aus einer vermeintlichen "Logik" des Verfassungsstaates herleiten.
Vielmehr er�ffne die Verfassungsautonomie den L�ndern die M�glichkeit, die
�nderung ihrer Verfassung eigenst�ndig zu regeln. Hiervon abgesehen enthalte
die Bayerische Verfassung mit dem Erfordernis der Entscheidung durch das Volk
eine erschwerte Ab�nderbarkeit.
2. Die Bayerische Staatsregierung tr�gt vor:
a) Es best�nden Zweifel, ob der Antrag des Senats die
Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV erf�lle.
Eine Verletzung der in den Popularklagen genannten Grundrechte (Art. 7 Abs. 2,
Art. 101 i.V.m. Art. 117 und Art. 118 BV) erscheine nicht als m�glich. Soweit
von den Antragstellern zu 2 ein Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV gestellt werde,
sei dieser Antrag mangels Antragsberechtigung von vornherein unzul�ssig.
b) aa) Zwar spreche verfassungspolitisch viel f�r das Erfordernis
eines Quorums f�r verfassungs�ndernde Gesetze, die im Wege des unmittelbaren
Volksgesetzgebungsverfahrens zustande k�men. Gleichwohl lie�en sich der
Bayerischen Verfassung keine Gr�nde entnehmen, die es zwingend gebieten w�rden,
Quoren
oder qualifizierte Mehrheiten f�r Volksentscheide �ber
verfassungs�ndernde Gesetze vorzusehen. Art. 74 Abs. 1 BV bilde eine noch
ausreichende H�rde, um dem Volksentscheid hinreichende demokratische
Legitimation zu verleihen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom
2. Dezember 1949 die einschl�gigen Argumente abgewogen. Der
Verfassungsgerichtshof habe bisher keinen Anla� gesehen, Quoren f�r den
Volksentscheid zu verlangen. Auch systematische oder teleologische Gr�nde
h�tten den Verfassungsgerichtshof hierzu nicht bewogen.
bb) Der Homogenit�tsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
verpflichte den Freistaat Bayern nicht dazu, den Vorrang der Verfassung durch
einen erh�hten Bestandsschutz zu gew�hrleisten und deshalb f�r plebiszit�re
Verfassungs�nderungen qualifizierte Anforderungen zu stellen. Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GG fordere nur eine gewisse Homogenit�t. Nur eine Auslegung des Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Landesverfassungsgeber einen weiten
Gestaltungsfreiraum bel��t, sei mit den f�deralen Grunds�tzen vereinbar. Das
f�r einen konkreten Rechtsakt jeweils zu beachtende Mehrheitserfordernis k�nne
der Landesverfassungsgeber in eigener Verantwortung bestimmen.
cc) Selbst wenn die Bayerische Verfassung Quoren verlangen w�rde,
best�nden gegen den Volksentscheid vom 8. Februar 1998 keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Von Verfassungs wegen k�nnte allenfalls das
Mindestma� eines Quorums verlangt werden, etwa eine Zweidrittelmehrheit der
Abstimmenden oder eine gewisse Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten.
Beteiligung und Ergebnis des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 erg�ben auf
jeden Fall eine hinreichende demokratische Legitimation.
dd) Selbst wenn die Verfassung Quoren f�r plebiszit�re
verfassungs�ndernde Gesetze verlangen w�rde, k�nnte eine solche Vorgabe keine
Wirkung f�r die Vergangenheit entfalten. Eine r�ckwirkende Korrektur der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und der darauf aufbauenden
Staatspraxis w�re mit den Geboten der Rechtsstaatlichkeit und der
Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.
ee) Der Bayerische Senat geh�re nicht zu den demokratischen
Grundgedanken im Sinn der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 75 Abs. 1 Satz
2 BV. Diese Verfassungsbestimmung entziehe nur solche Kernbestandteile der
Bayerischen Verfassung einer Verfassungs�nderung, die f�r die
demokratisch-rechtsstaatliche Grundordnung von tragender Bedeutung seien. Die
Staatsregierung sei sich der Bedeutung des Bayerischen Senats und der
Leistungen, die er in Wahrnehmung seiner ihm von der Verfassung �bertragenen
Aufgaben erbracht habe, bewu�t. Dennoch geh�re der Senat nicht zu denjenigen
Verfassungseinrichtungen, ohne deren Bestand die demokratisch-rechtsstaatliche
Verfa�theit des Freistaates Bayern ernsthaft gef�hrdet w�re. Die Verfassung
r�ume dem Senat keine Entscheidungskompetenzen im Gesetzgebungsverfahren ein;
diese seien allein dem Landtag vorbehalten. Die Auffassung, der Senat geh�re
wegen seiner "identit�tsbildenden" Bedeutung f�r die Verfassung zu
den demokratischen Grundgedanken der Verfassung, �bersehe die enge
R�ckbezogenheit der Unantastbarkeitsklausel auf das Demokratie- und das
Rechtsstaatsprinzip. Auch wenn man in der Einrichtung des Bayerischen Senats
ein die Demokratie st�tzendes, erg�nzendes Element sehe, begr�nde dies nicht
die Annahme, der Senat geh�re zu den von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV erfa�ten
demokratischen Grundgedanken der Verfassung.
ff) Das Verfahren zur Feststellung des Ergebnisses eines
Volksentscheids sei verfassungsgem�� gewesen. Der Gesetzgeber habe bei der
Ausgestaltung des zugrundeliegenden Landeswahlgesetzes die
verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV und des Prinzips der
wahlrechtlichen Chancengleichheit eingehalten. Die Regelung habe gew�hrleistet,
da� sich von den zur Abstimmung stehenden Vorschl�gen derjenige durchgesetzt
habe, auf den eine relative (einfache) Mehrheit der Abstimmenden entfallen sei.
Jeder Stimmberechtigte habe nur �ber eine Stimme verf�gt, die bei der
Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids im Vergleich mit den anderen
Stimmen gleich gewertet worden sei. Jede der drei Abstimmungsvarianten habe im
voraus die gleichen rechtlichen Chancen zum Erfolg gehabt, unabh�ngig von der
Tatsache, da� zwei der Varianten insofern einen gemeinsamen Nenner verfolgten,
als sie beide den Bayerischen Senat aufrechterhalten wollten. Im �brigen gingen
die entsprechenden Vorw�rfe der Antragsteller bereits in Anbetracht des
tats�chlichen Abstimmungsergebnisses ins Leere. Selbst bei einer
"Blockbildung" derjenigen Stimmberechtigten, die im Ergebnis f�r die
Beibehaltung des Bayerischen Senats gestimmt h�tten, erreiche diese Gruppe nur
einen Anteil von 30,7 v.H. der Abstimmenden.
gg) Die Bayerische Staatsregierung habe die B�rger nicht
mangelhaft aufgekl�rt. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 15. Januar 1998 habe die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs umgesetzt, wonach im Rahmen der Volksgesetzgebung ein
Sachlichkeitsgebot gelte, dessen Grenzen verletzt seien, wenn Amtstr�ger in
amtlicher Funktion eine unmittelbare Abstimmungsempfehlung erteilten. Das
Staatsministerium des Innern habe mithin schon deshalb nicht gegen den
Grundsatz der Organtreue versto�en, weil es in �bereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seiner Aufgabe nachgekommen sei, f�r
die ordnungsgem��e Durchf�hrung des Verfahrens der Volksgesetzgebung Sorge zu
tragen und auf die Einhaltung des Gebots der Sachlichkeit staatlicher und
kommunaler �ffentlichkeitsarbeit im Vorfeld eines Volksentscheids zu achten.
C.
Zum Antrag des Bayerischen Senats (Verfahren Vf. 12-VIII-98)
I.
Der Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV ist zul�ssig.
1. Nach Art. 75 Abs. 3 BV entscheidet der Verfassungsgerichtshof
Meinungsverschiedenheiten dar�ber, ob durch ein Gesetz die Verfassung ge�ndert
wird oder ob ein Antrag auf unzul�ssige Verfassungs�nderung vorliegt. Diese
Voraussetzungen sind nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 VfGHG auch dann erf�llt, wenn
die Meinungsverschiedenheit dar�ber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung
verletzt wird (vgl. VerfGH 47, 184/189; 47, 241/252). Die
Meinungsverschiedenheit mu� zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Organen oder Teilen derselben entstanden sein (vgl. VerfGH 39, 96/136; 47,
241/252). Das ist hier der Fall.
2. In den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen F�llen
wurde als Voraussetzung f�r die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3
BV gefordert, da� die Meinungsverschiedenheit bereits im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden ist und da� Identit�t zwischen den
im Gesetzgebungsverfahren erhobenen R�gen und der den Gegenstand des Verfahrens
nach Art. 75 Abs. 3 BV bildenden Meinungsverschiedenheit besteht (vgl. VerfGH
25, 97/108 f.; 47, 241/252 f.). Die Reichweite dieser Forderung mu� nach dem
Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung im Einzelfall festgestellt werden. Im
vorliegenden Fall k�nnen die oben genannten Anforderungen nicht in gleicher
Weise gestellt werden.
a) Die Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75
Abs. 3 BV wurden f�r F�lle entwickelt, bei denen im Rahmen der
parlamentarischen Gesetzgebung Meinungsverschiedenheiten zwischen den am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen (vgl. VerfGH 2, 61 ff. betreffend
eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bayerischen Senat und dem Bayerischen
Landtag) oder zwischen der Landtagsmehrheit und der Landtagsminderheit
entstanden sind (vgl. VerfGH 2, 181 ff.; 3, 115 ff.; 4, 251 ff.; 7, 86 ff.; 7,
99 ff.; 11, 1 ff.; 19, 64 ff.; 20, 36 ff.; 21, 110 ff.; 25, 97 ff.; 39, 96 ff.;
47, 184 ff.; 47, 241 ff.). Das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung ist
auf die Er�rterung der eingebrachten Gesetzentw�rfe im Wege des Austausches der
Meinungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und auf den
politischen Diskurs im Parlament selbst angelegt. Dieses Verfahren erm�glicht
eine schrittweise Verbesserung der Gesetzentw�rfe, besonders durch die
Beratungen in den Aussch�ssen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten
Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des Meinungsverschiedenheitenverfahrens zielen
darauf ab, da� die verfassungsrechtlichen Argumente schon bei den Beratungen im
Gesetzgebungsverfahren er�rtert werden. Verfassungsrechtliche Argumente sollen
nicht erst in einem anschlie�enden verfassungsgerichtlichen Proze� vorgetragen
werden.
Demgegen�ber ist der Ablauf eines Volksgesetzgebungsverfahrens
grundlegend anders. Das Volk kann �ber den zur Entscheidung gestellten Gesetzentwurf
nur mit "Ja" oder "Nein" abstimmen. Die anderen am
Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten Organe k�nnen durch ihre Beratungen und
Stellungnahmen - jedenfalls im eigentlichen, hier ma�gebenden
Gesetzgebungsverfahren - zwar unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl.
VerfGH 47, 1) ihre Auffassungen darlegen. Diese �u�erungen k�nnen aber
lediglich als Information des Volkes und als Grundlage f�r dessen
Abstimmungsverhalten dienen; sie k�nnen nicht dazu f�hren, da� der dem
Volksentscheid unterliegende Gesetzentwurf ge�ndert und optimiert wird (vgl.
VerfGH 31, 77/95 f.). Auch ist dabei die Forderung der Verfassung zu beachten,
da� die Erl�uterungen zum Gegenstand des Volksbegehrens und damit die
unmittelbar als Abstimmungsinformation zur Kenntnis des B�rgers gelangenden
Stellungnahmen der Verfassungsorgane (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2, Art. 75 Abs.
2 Nr. 3 LWG) "b�ndig" erfolgen sollen (vgl. Art. 74 Abs. 7 BV). Allgemein
folgt die Art und Weise der Argumentation und die darin liegende Werbung um die
abstimmenden B�rger beim Plebiszit eigenen, mit dem parlamentarischen Verfahren
nicht gleichzusetzenden Bedingungen.
b) Angesichts dieser Unterschiede zwischen parlamentarischem und
plebiszit�rem Gesetzgebungsverfahren k�nnen f�r Meinungsverschiedenheiten �ber
ein vom Volk beschlossenes Gesetz nicht dieselben Anforderungen bez�glich einer
vorausgehenden R�ge des Verfassungsversto�es im Gesetzgebungsverfahren gestellt
werden wie f�r die innerparlamentarische Meinungsverschiedenheit. Der
Bayerische Senat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Volksbegehrens
ausgef�hrt, da� der Senat zu den Grunds�tzen der Verfassung geh�re und seine
Abschaffung ein erheblicher Eingriff in die Grundsubstanz der Verfassung w�re
(vgl. Sen-Drs. 255/97 S. 1 Abschnitt I; Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsregierung vom 24. November 1997, Nr. B III 2-1-373 S. 19 Abschn. C III 2
d, ver�ffentlicht in: StAnz Nr. 49 vom 5. Dezember 1997 S. 1 ff.). Er hat damit
zum Ausdruck gebracht, da� er den Gesetzentwurf f�r verfassungsrechtlich bedenklich
h�lt. Angesichts der genannten besonderen Bedingungen des Volksgesetzgebungsverfahrens
kann vom Senat nicht mehr verlangt werden. Er ist nicht gehindert, seine in der
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Volksbegehrens knapp angesprochenen
Bedenken zu vertiefen und auf weitere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu
st�tzen.
c) Dazu kommt, da� das vom Bayerischen Senat eingeleitete
Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV wegen seines besonderen Streitgegenstands eine
gro�e N�he zum Verfahren des Organstreits nach Art. 64 BV aufweist. Ein
Organstreit betrifft Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder
Auslegung einer Norm der Bayerischen Verfassung �ber Rechte oder Pflichten
Beteiligter, also einen Streit �ber verfassungsrechtliche Rechtspositionen
(vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu
Art. 64). Wenn durch Gesetz ein Verfassungsorgan aufgel�st wird, dann ist
dieses berechtigt, im Verfahren des Organstreits nach Art. 64 BV sein Recht auf
weitere Existenz vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen; ein
bedeutenderer Organstreit als der Streit eines Verfassungsorgans um seine
Existenz ist kaum denkbar. In Verfahren nach Art. 64 BV sind die oben
dargelegten Zul�ssigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV
nicht erforderlich.
Der Senat hat einen Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV gestellt; wegen
der N�he dieses Antrags zum Verfahren der Organstreitigkeit scheint es
angezeigt, die vom Verfassungsgerichtshof f�r andere F�lle der Meinungsverschiedenheit
entwickelten Voraussetzungen hier nicht zugrunde zu legen.
3. Der Senat hat in seiner Antragsschrift die Zuleitung an den
Beauftragten des Volksbegehrens angeregt und diesen in der m�ndlichen
Verhandlung als m�glichen Antragsgegner bezeichnet. Damit ist in ausreichender
Weise der Antragsgegner benannt. Der Beauftragte eines Volksbegehrens kann
grunds�tzlich Antragsgegner im Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV sein (vgl.
VerfGH 44, 9/14; Meder, RdNr. 4 zu Art. 75). Zwar ist er selbst kein mit eigenen
Rechten ausgestatteter Teil eines obersten Staatsorgans im Sinn der Art. 64, 75
Abs. 3 BV, Art. 49 Abs. 1 VfGHG. Tr�ger der Staatsgewalt ist das Volk (Art. 2
Abs. 1 Satz 2 BV). Das Volk hat nach Art. 71 BV das Recht, Gesetzesvorlagen als
Volksbegehren einzubringen. Ein Volksentscheid ist herbeizuf�hren, wenn ein
Zehntel der stimmberechtigten Staatsb�rger das Begehren nach Schaffung eines
Gesetzes stellt (Art. 74 Abs. 1 BV). Soweit die Verfassung Teilen des
Staatsvolks eigene Rechte einr�umt, k�nnen diese Beteiligte einer
Verfassungsstreitigkeit sein (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 64; RdNr. 4 zu Art.
75). Die Stimmberechtigten, die ein Volksbegehren mit der erforderlichen
Mehrheit des Art. 74 Abs. 1 BV herbeigef�hrt haben, sind in ihrer Gesamtheit
nicht organisiert und somit auch nicht handlungsf�hig zur Wahrnehmung der
verfassungsm��igen Rechte dieses Teils des Staatsvolks. Das Landeswahlgesetz
sieht deshalb die Institution eines Beauftragten vor, der im Verfahren der
Volksgesetzgebung zu bestimmten Handlungen befugt ist. Dieser Beauftragte ist
deshalb grunds�tzlich berechtigt, auch nach Durchf�hrung des Volksentscheids
f�r die Teile des Volkes, die im Rahmen eines Volksbegehrens und
Volksentscheids von der Bayerischen Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet
sind, als Beteiligter in einschl�gigen verfassungsgerichtlichen Verfahren aufzutreten.
Andernfalls w�ren die betreffenden Teile des Volks unter dem Blickwinkel des
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt
(vgl. VerfGH 44, 9/14).
II.
Der Antrag des Bayerischen Senats ist unbegr�ndet.
1. Die Abschaffung des Bayerischen Senats widerspricht nicht den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV.
a) Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" darf
nicht zu eng gesehen werden. Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip
selbst, sondern umfa�t alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher,
rechtsstaatlicher Demokratie.
Daf�r lassen sich bereits aus der Entstehungsgeschichte
Anhaltspunkte entnehmen. �berlegungen, die Vorschrift dahin zu konkretisieren,
da� es um die Abwehr totalit�rer Bestrebungen und einer Wiederkehr der Diktatur
gehe, blieben im Verfassungsausschu� ohne Unterst�tzung (Stenographische
Berichte �ber die Verhandlungen des Verfassungs-Ausschusses der Bayerischen
Verfassunggebenden Landesversammlung - im folgenden: Sten.Ber. - Bd. I S.
189). Nawiasky warnte
in den Beratungen vor einer Einzelaufz�hlung der gesch�tzten Verfassungsgrunds�tze
mit dem Hinweis, "es w�re ein ganzer Katalog von Sachen aufzunehmen und
trotzdem w�rde noch manches vergessen" (a.a.O., S. 189). Hoegner, auf
dessen Antrag die Aufnahme der "Ewigkeitsklausel" in den
Verfassungstext zur�ckgeht, sprach davon, in seinem Antrag seien
"s�mtliche Grundgedanken der Verfassung" enthalten (a.a.O., S. 192).
Auch sp�ter hat er eine weite Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
bef�rwortet und die Auffassung vertreten, es seien darunter
"mindestens" zu verstehen die Bestimmungen �ber die Volkssouver�nit�t,
die Teilung der Gewalten, die Selbstverwaltung der Gemeinden, die Gesetzm��igkeit
der Verwaltung, das Gesetzgebungsrecht des Landtags, das Budgetrecht der
Volksvertretung, das Verbot von Ausnahmegerichten, die Unabh�ngigkeit der
Richter, das Verbot der Einschr�nkung von Grundrechten und die Vorschriften
�ber die hergebrachten Menschenrechte wie pers�nliche Freiheit, Gewissens- und
Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, Vereinsfreiheit,
Versammlungsfreiheit, Gleichheit der Staatsb�rger vor dem Gesetz, Petitionsrecht
und Recht der Verfassungsbeschwerde (Hoegner, Lehrbuch des bayerischen
Verfassungsrechts, M�nchen 1949, � 22 Nr. 5, S. 67).
Ob dem in allen Punkten gefolgt werden kann, mu� der
Verfassungsgerichtshof nicht entscheiden. Wie das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 30, 1/25) zur Auslegung des Art. 79 Abs. 3 GG festgestellt hat, ist
die "Ewigkeitsklausel" eine Ausnahmevorschrift; bei ihrer Auslegung
mu� die Gefahr einer "normativen Zementierung" (Maunz/D�rig,
Grundgesetz, RdNr. 31 zu Art. 79) gesehen werden. In den Beratungen des
Verfassungsausschusses wurde durch Ehard auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen
(Sten.Ber. Bd. I S. 189).
Jedenfalls sind in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht nur das
Demokratieprinzip als solches, sondern auch die wesentlichen Merkmale
freiheitlicher, rechtstaatlicher Demokratie gemeint. Daf�r spricht auch die
historische Situation, vor der der Verfassungsgeber stand: Angesichts des
Tr�mmerfeldes, das die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinterlassen
hatte, ging es um einen dauerhaften Anschlu� an die Welt der westlichen
Demokratien. Deren Grundprinzipien sollten, anders als in Weimar, dem Zugriff
des verfassungs�ndernden Gesetzgebers entzogen sein. Diese Auslegung, die den
Begriff der Demokratie anreichert um Elemente des freiheitlichen Rechtsstaates,
kann sich auch auf die Pr�ambel der Bayerischen Verfassung st�tzen, die einen
unmittelbaren Zusammenhang herstellt zwischen dem Entschlu� des
Verfassungsgebers, "die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des
Rechts" dauerhaft zu sichern, und der Schaffung der demokratischen
Verfassung.
b) Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, da� Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV als
"Ewigkeitsklausel" der Bayerischen Verfassung nicht ein
abstraktes Ideal freiheitlicher und rechtsstaatlicher Demokratie sch�tzen,
sondern dessen konkrete Auspr�gung in der Bayerischen Verfassung auf Dauer
sichern will. Insofern hat die "Ewigkeitsklausel"
identit�tssch�tzenden Charakter (dazu H�berle, Verfassungslehre als
Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 280). Es geht aber nach dem Sinn und
Zweck des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht um die Bewahrung von Eigenarten der
Bayerischen Verfassung als solcher, sondern um den Schutz von Kerninhalten
dieser Verfassung, ihrer Substanz.
c) Zu den solcherma�en bestimmten demokratischen Grundgedanken der
Verfassung geh�rt die Existenz des Bayerischen Senats nicht (a.A. Schmitt
Glaeser in: Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum
50-j�hrigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, M�nchen 1997, S.
155/174; Funk, BayVBl 1999, 108 f.; Horn, BayVBl 1999, 430/435). Dies folgt
nicht schon daraus, da� der Senat in den Verfassungen der anderen Bundesl�nder
und im Grundgesetz, die ebenso wie die Bayerische Verfassung auf die Grunds�tze
der freiheitlichen und rechtsstaatlichen Demokratie ausgerichtet sind, keine
Parallele hat. Entscheidend ist vielmehr, da� dem Senat bei der konkreten
Ausgestaltung, die die rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien in der
Bayerischen Verfassung gefunden haben, keine so unverzichtbare Rolle zukommt,
da� es gerechtfertigt w�re, ihn zu den durch Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV der
Abschaffung entzogenen Essentialia der Verfassung zu z�hlen.
Es trifft zu, da� die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und gemeindlichen K�rperschaften des Landes im Senat (Art. 34 BV)
eine "substantielle Erg�nzung zur Volksrepr�sentation durch den Landtag
darstellt" (Schmitt Glaeser, a.a.O., S. 174). Es trifft auch zu, da� der
Bayerische Senat in das Gef�ge der Institutionen und in das Verfassungsleben
eine ganz spezifische Funktion einbringt, n�mlich die des Rates (vgl. Zacher,
BayVBl 1998, 737). Der Senat steht "in der Deliberation dem Landtag
erg�nzend und auch korrigierend gegen�ber" (Badura, BayVBl 1997, Heft 24;
Beiheft S. III). Er stellt "ein gewisses innehaltendes nachdenkliches
Element" dar (so die Staatsregierung in LT-Drs. 13/8956 S. 3 f.). Dem
Schutzbereich des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV w�rde die Existenz des Senats aber
nur dann unterfallen, wenn sie f�r die freiheitliche und rechtsstaatliche
Demokratie, so wie sie die Bayerische Verfassung geschaffen hat, schlechthin
pr�gend w�re, wenn die Abschaffung des Senats eine wesentliche Einbu�e gerade
im Hinblick auf den freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen
Charakter der Bayerischen Verfassung bedeuten w�rde. Das kann der
Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Da� die Abschaffung eines
Verfassungsorgans wie des Senats das Gef�ge der Verfassung ver�ndert (vgl.
Funk, BayVBl 1999, 108 f.), trifft zu. Dem Senat kommt nach der Verfassung das
Recht der Gesetzesinitiative (Art. 39 BV), das Recht der gutachtlichen
Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen (Art. 40 BV) und das Recht zu Einwendungen
gegen Gesetzesbeschl�sse des Landtages zu (Art. 41 BV). Die Verfassung r�umt
dem Senat aber keine Entscheidungskompetenzen im Gesetzgebungsverfahren ein;
diese sind allein dem Bayerischen Landtag vorbehalten. Angesichts dieser
begrenzten Befugnisse des Senats, der "nur �u�erlich, nicht aber im
eigentlichen Sinne eine zweite Kammer ist" (Badura, a.a.O., S. II), ist -
auch wenn man seine Aufgaben und Befugnisse au�erhalb des
Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Steininger, BayVBl 1987, 705 ff.) mit einbezieht
- die Ver�nderung, die durch die Abschaffung des Senats bewirkt wird, nicht so
tiefgreifend, da� man von einem Widerspruch zu dem von der Bayerischen Verfassung
verwirklichten Typus freiheitlich-rechtsstaatlicher Demokratie sprechen k�nnte.
2. Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates ist nicht
unter Versto� gegen die Bayerische Verfassung zustandegekommen.
a) Der Verfassungsgerichtshof h�lt an der Auffassung fest, da� die
Bayerische Verfassung auch im Wege der Volksgesetzgebung nach Art. 74 BV
ge�ndert werden kann. Das in Art. 75 Abs. 2 BV geregelte Verfahren der
Verfassungs�nderung durch Landtagsbeschlu� und anschlie�enden Volksentscheid
ist nicht exklusiv.�
Die gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente sind nicht ohne
Gewicht. Nur in Art. 75 BV handelt die Verfassung ausdr�cklich von ihrer
�nderung. In Art. 74 BV ist davon nicht die Rede. Wenn geltend gemacht wird,
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BV verweise auf Art. 72 BV und damit auch auf Art. 74 BV,
ist dies angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht zwingend. Nach Art. 75
Abs. 1 Satz 1 BV kann die Verfassung "nur" im Wege der Gesetzgebung
ge�ndert werden. Damit soll in erster Linie ausgeschlossen werden, da� die
Verfassung gewisserma�en "schleichend", also auf anderem Wege als
durch ein ausdr�cklich verfassungs�nderndes Gesetz ge�ndert wird. Dies wird
durch die flankierende Regelung des Art. 75 Abs. 4 BV bekr�ftigt. Die gesamte
Regelung ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der
nationalsozialistischen Machtergreifung zu verstehen; ein Erm�chtigungsgesetz
sollte ausgeschlossen werden (vgl. Nawiasky/Leusser, Die Verfassung des
Freistaates Bayern, Handkommentar, 1948, S. 155). Das Ziel des Art. 75 Abs. 1
Satz 1 BV ist es also nicht prim�r, auf Art. 72 BV zu verweisen, wonach die Gesetze
vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen werden. Auch ist nicht
selbstverst�ndlich, da� die Verfassung f�r ihre Ab�nderung neben dem Weg des
Art. 75 Abs. 2 BV auch noch den der Volksinitiative nach Art. 74 BV er�ffnet,
nachdem auch im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV ein Volksentscheid erforderlich
ist. Die Auslegung der �hnlichen Regelungen in Art. 123, 124 der Hessischen
Verfassung geht �berwiegend dahin, da� das in Art. 123 Hessische Verfassung
normierte Verfahren der Verfassungs�nderung durch Parlamentsbeschlu� und
anschlie�enden Volksentscheid exklusiv ist (Zinn/Stein, Verfassung des Landes
Hessen, Art. 124 Erl. II 2 m.w.N.; Schonebohm, FS Erwin Stein, 1983, S. 317,
322; kritisch dazu Jung, Grundgesetz und Volksentscheid, 1994, S. 58).
F�r die Auslegung der Art. 74, 75 BV wird �berwiegend die
gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. Nawiasky/Schweiger/Kn�pfle, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 75; Meder, RdNr. 1 zu Art.
74; Hoegner, Lehrbuch, � 37 Nr. 4, S. 113; Kruis, BayVBl 1973, 509/512; Zacher,
BayVBl 1998, 737/741; vgl. auch Isensee, Verfassungsreferendum mit einfacher
Mehrheit - Der Volksentscheid zur Abschaffung des Bayerischen Senats als
Paradigma, Motive-Texte-Materialien, Bd. 87, Heidelberg 1999, S. 40). Dieser
Auffassung ist bisher auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt (VerfGH 2,
181/219; zuletzt: VerfGH 50, 181/201).
F�r diese Auffassung spricht zun�chst die Entstehungsgeschichte:
Der den Beratungen der Verfassunggebenden Landesversammlung und ihres
Verfassungsausschusses zugrundeliegende Verfassungsentwurf hatte in Art. 50
Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, da� Antr�ge auf �nderung der Verfassung nicht durch
Volksbegehren eingebracht werden k�nnen. Diese Regelung wurde im
Verfassungsausschu� durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" ersetzt.
Den Stenographischen Berichten �ber die Beratungen des Verfassungsausschusses
(Sten.Ber. Bd. I S. 189 ff.) l��t sich nur entnehmen, aus welchen Gr�nden die
"Ewigkeitsklausel" in die Verfassung eingef�gt wurde, nicht aber,
warum das urspr�nglich vorgesehene Verbot verfassungs�ndernder Volksbegehren
gestrichen wurde. Gleichwohl kann aus der Streichung geschlossen werden, da�
eine Verfassungs�nderung auf der Grundlage eines Volksbegehrens nicht
ausgeschlossen sein sollte. Diese Auffassung kann au�erdem auf das Vorbild in �
10 der Bamberger Verfassung von 1919 verweisen, auf die in den Beratungen des
Verfassungsausschusses wiederholt Bezug genommen wurde.
Die Regelungen in Art. 74, 75 BV wurden auch von Anfang an dahin
verstanden, da� die Verfassung nicht nur im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV,
sondern auch im Wege des Volksbegehrens ge�ndert werden kann (Nawiasky/Leusser,
a.a.O., S. 152; Hoegner, Lehrbuch, � 37 Nr. 1, S. 112). Schon die Begr�ndung
des Landeswahlgesetzes 1949, das Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.) war, ging wie selbstverst�ndlich davon
aus (Bayerischer Landtag, Tagung 1947/48, Beilage 1526 S. 17, 20).
Vor allem aber spricht die hohe Wertsch�tzung, die die Bayerische
Verfassung der Volksgesetzgebung entgegenbringt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 BV), daf�r, da� eine �nderung der
Verfassung auch im vollplebiszit�ren Verfahren nach Art. 74 BV m�glich ist und
nicht nur im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV. Die Volksgesetzgebung und die
Parlamentsgesetzgebung stehen nach Art. 5 Abs. 1 BV gleichwertig nebeneinander.
Damit vertr�gt es sich nicht, dem Parlament hinsichtlich der
Verfassungsgesetzgebung eine Monopolstellung einzur�umen. Dies kann um so
weniger gewollt sein, als Art. 75 Abs. 2 BV f�r den Landtagsbeschlu� eine
Zweidrittelmehrheit fordert, eine Verfassungs�nderung nach dieser Bestimmung
also nicht zustandekommen kann, wenn sich eine entsprechend breite Mehrheit im
Landtag nicht zusammenfindet; diese M�glichkeit liegt in der politischen Realit�t
nicht fern. Da� in diesem Fall eine Verfassungs�nderung auch dann
ausgeschlossen sein sollte, wenn sie im Volk auf breite oder sogar nahezu
allgemeine Zustimmung st��t, kann nicht als der Wille der Verfassung angesehen
werden.
Zuzugeben ist, da� der historische Verfassungsgesetzgeber sich mit
dem von ihm er�ffneten Weg, die Verfassung auch im Verfahren nach Art. 74 BV zu
�ndern, nicht n�her besch�ftigt, ihn m�glicherweise w�hrend der Beratungen der
Verfassung insgesamt aus den Augen verloren hat (vgl. Isensee, a.a.O., S. 58).
Aus den oben genannten Gr�nden h�lt der Verfassungsgerichtshof an der bisher
vertretenen und die Staatspraxis bestimmenden, in der Literatur nur vereinzelt
angefochtenen (Bushart, Verfassungs�nderung in Bund und L�ndern, 1989, S. 120)
Auffassung fest, da� eine Verfassungs�nderung auch auf der Grundlage eines
Volksbegehrens statthaft ist.
b) Der Verfassungsgerichtshof h�lt dagegen nicht an der Auffassung
fest, da� bei Verfassungs�nderungen im Verfahren nach Art. 74 BV beim Volksentscheid
kein Quorum erforderlich ist. Diese in der Entscheidung vom 2. Dezember 1949
(VerfGH 2, 181 ff.) vertretene Auffassung wird aufgegeben.
In der Entscheidung von 1949 hat der Verfassungsgerichtshof im
Rahmen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Landtagsminderheit und
Landtagsmehrheit �ber die Verfassungsm��igkeit des Gesetzes �ber Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz) vom 29. M�rz 1949 (GVBl S.
69) unter anderem entschieden, da� Art. 86 Abs. 1 dieses Gesetzes verfassungs�ndernd
ist. Diese Bestimmung sah vor, da� zur Annahme eines Gesetzes durch Volksentscheid
bei einfachen Gesetzen die Beteiligung von mehr als zwei F�nfteln der
Stimmberechtigten und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen g�ltigen
Stimmen erforderlich ist, bei verfassungs�ndernden Gesetzen die Beteiligung von
mehr als der H�lfte der Stimmberechtigten und die Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen g�ltigen Stimmen, die jedoch mehr als zwei F�nftel der Stimmberechtigten
betragen mu�. W�hrend die Landtagsminderheit damals die Auffassung vertrat, da
die Verfassung selbst entsprechende Quoren nicht vorsehe, d�rften sie vom
einfachen Gesetzgeber nicht eingef�hrt werden, meinten die Landtagsmehrheit und
die Staatsregierung, die Verfassung habe diese Frage dem einfachen Gesetzgeber
�berlassen; von einer ersch�pfenden Regelung durch die Verfassung in dem Sinne,
da� einfache Mehrheit beim Volksentscheid gen�ge, k�nne nicht die Rede sein.
Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dem einfachen Gesetzgeber sei
die Einf�hrung solcher Quoren verwehrt. Art. 74 BV gebe daf�r keine Grundlage
und sei insoweit auch nicht l�ckenhaft und nicht erg�nzungsbed�rftig. Aus Art.
2 BV folge, da� die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheide, wenn nicht
die Verfassung ausdr�cklich etwas anderes bestimmt.
Abweichend von der Entscheidung vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2,
181 ff.) kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, da� die Verfassung
f�r den Volksentscheid �ber verfassungs�ndernde Gesetze in den F�llen des Art.
74 BV ein Quorum fordert. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 74 BV gen�gt f�r
den Volksentscheid dann, wenn Gegenstand ein verfassungs�nderndes Gesetz ist,
nach dem Willen der Verfassung einfache Mehrheit der Abstimmenden nicht. Die
Bayerische Verfassung zwingt dazu, in diesem Fall an die Annahme eines verfassungs�ndernden
Gesetzes durch das Volk erh�hte Anforderungen zu stellen. Auch im voll
plebiszit�ren Verfahren mu� die Verfassung im Vergleich mit dem einfachen
Gesetz erh�hten Bestandsschutz genie�en.
aa) Aus dem Wortlaut der Verfassung l��t sich diese Auffassung
allerdings nicht herleiten. Art. 74 BV sieht kein Quorum f�r den Volksentscheid
vor. Dies spricht freilich auch nicht f�r die gegenteilige Auffassung, da Art.
74 BV - wie ausgef�hrt -
verfassungs�ndernde Volksgesetze nicht ausdr�cklich erw�hnt.
bb) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich einerseits, da� der
Verfassungsgeber sich mit der Frage, welche Anforderungen an das Zustandekommen
eines verfassungs�ndernden Gesetzes im Verfahren nach Art. 74 BV zu stellen
sind, nicht befa�t hat, andererseits aber auch, da� ihm die Verankerung der
Verfassung in breiten Mehrheiten und die Stabilit�t der Verfassung besonders
wichtig waren.
In Art. 50 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs war bestimmt, da� Beschl�sse
des Landtags auf Verfassungs�nderung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags und
zus�tzlich der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten B�rger im Volksentscheid
bed�rfen. �ber das letztere Quorum, das im Verfassungsausschu� in erster Lesung
noch einstimmig gebilligt worden war (Sten.Ber.Bd. I S. 192), wurde in der
zweiten Lesung diskutiert, nachdem die amerikanische Besatzungsmacht angeregt
hatte, es zu modifizieren. Nawiasky �bermittelte diese Anregung in die
Beratungen des Verfassungsausschusses; es sei in einigen amerikanischen Staaten
vorgekommen, da� wegen eines entsprechenden Quorums Verfassungs�nderungen,
"die kein Mensch verhindern wollte", nicht zustandekamen (Sten.Ber.
Bd. II S. 413). Nachdem Ehard als Berichterstatter zun�chst eine Absenkung des
Quorums zur Diskussion gestellt und dabei das Quorum der Bamberger Verfassung
ins Spiel gebracht hatte (Sten.Ber. Bd. II S. 414, 415), einigte man sich
darauf, da� bei dem auf den Landtagsbeschlu� folgenden Volksentscheid die
einfache Mehrheit der Abstimmenden gen�gen soll; im Hinblick auf die im Landtag
erforderliche Zweidrittelmehrheit sei dies, so betonten insbesondere
Rosshaupter und Dehler (Sten.Ber. Bd. II S. 415), ausreichend. In der
Verfassunggebenden Landesversammlung wurde dann von den Sprechern der gro�en
Fraktionen betont, da� durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im
Landtag und einer Mehrheit beim Volksentscheid die Verfassung "gen�gend
verankert" (Seifried, Stenographischer Bericht �ber die Verhandlungen der
Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, S. 82), "die Stabilit�t
dieses Staatsgrundgesetzes sichergestellt" sei (Lacherbauer, a.a.O., S.
102).
Dagegen wurde, nachdem das im Verfassungsentwurf vorgesehene
Verbot von Volksbegehren, die auf eine Verfassungs�nderung gerichtet sind,
weggefallen war (oben Buchstabe a), mit keinem Wort angesprochen, da� sich
damit auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 74 BV die Frage einer
"gen�genden Verankerung" der Verfassung stellte. Ob diese Frage
�berhaupt gesehen wurde, ist unklar. Jedenfalls erscheint es nicht m�glich, aus
der Streichung des Quorums f�r den Volksentscheid im Verfahren nach Art. 75
Abs. 2 BV auf den Willen der Verfassung zu schlie�en, auch im Verfahren nach
Art. 74 BV auf ein Quorum f�r den Volksentscheid �ber verfassungs�ndernde
Gesetze zu verzichten. Im Gegenteil ist den damaligen Beratungen zu entnehmen,
da� dem Verfassungsgeber an ausreichender Legitimation und Stabilit�t der
Verfassung besonders gelegen war. Das spricht daf�r, da� die Verfassung diese
Ziele auch im Verfahren nach Art. 74 BV nicht aufs Spiel setzen will.
Gegenteiliges kann nicht daraus hergeleitet werden, da� f�r die
Annahme der Bayerischen Verfassung durch das Volk beim Volksentscheid vom 1.
Dezember 1946 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend war (Art. 3 des
Gesetzes Nr. 45 betreffend Volksentscheid �ber die Bayerische Verfassung und
die Wahl des Landtags vom 3. Oktober 1946, GVBl S. 309). Daraus den Schlu� zu
ziehen, die Verfassung lehne auch bei Volksentscheiden �ber verfassungs�ndernde
Gesetze im Verfahren nach Art. 74 BV ein Quorum ab, w�rde der Besonderheit des
damaligen Aktes der Verfassungsgebung nicht gerecht. Der Gesetzgeber war sich
ihrer bewu�t, weil er die Regelung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 45 auf
"diesen" Volksentscheid, n�mlich den Volksentscheid �ber die Annahme
der Bayerischen Verfassung, beschr�nkt hat. Dem Volksentscheid vom 1. Dezember
1946 lag anders als in den F�llen des Art. 74 BV kein Volksbegehren zugrunde,
sondern der von der Verfassunggebenden Landesversammlung, die ihrerseits aus
allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen hervorgegangen war
(Gesetz Nr. 36 f�r die Wahl einer Verfassunggebenden Landesversammlung vom 14.
Februar 1946, GVBl S. 261), mit einer Mehrheit von 136 Ja-Stimmen gegen 14
Nein-Stimmen beschlossene Verfassungstext; wenn �berhaupt, l�ge also eher ein
Bezug zum Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV nahe als zum Verfahren nach Art. 74
BV.
cc) Deutlicher als die Entstehungsgeschichte sprechen
systematische, teleologische und rechtsvergleichende Erw�gungen daf�r, da� die
Verfassung auch im Volksgesetzgebungsverfahren einen erh�hten Bestandsschutz
beansprucht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.
Dezember 1949 davon gesprochen, es bestehe "ein gewisser Gegensatz"
darin, da� auf der einen Seite die Verfassungs�nderung durch den Landtag
ungew�hnlich erschwert sei, w�hrend sie auf dem Wege der unmittelbaren
Volksgesetzgebung, wie der Verfassungsgerichtshof damals annahm, "keiner
weiteren Schranke als der des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV unterliege" (VerfGH
2, 181/219). Wie gro� dieser Gegensatz ist, wird deutlich vor dem Hintergrund
der Regelungen in den anderen Bundesl�ndern. Nur die Verfassung von Hessen
kennt eine dem Art. 75 Abs. 2 BV vergleichbare Regelung, wonach eine
qualifizierte Mehrheit im Parlament f�r eine Verfassungs�nderung nicht gen�gt,
vielmehr noch eine Mehrheit beim Plebiszit dazukommen mu�. Allerdings l��t Art.
123 der Hessischen Verfassung dabei die Mehrheit der Mitglieder des Landtags
gen�gen, so da� Art. 75 Abs. 2 BV im deutschen Rechtsvergleich die h�chsten
H�rden zum Bestandsschutz der Verfassung aufrichtet. Auf der anderen Seite gibt
es unter den Landesverfassungen, die eine vollplebiszit�re Verfassungs�nderung
zulassen (anders Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland), keine, die beim
Volksentscheid �ber eine Verfassungs�nderung einfache Mehrheit der Abstimmenden
gen�gen lie�e. �berall bestehen hohe Quoren. Verlangt wird Zustimmung durch
mindestens die H�lfte der Stimmberechtigten (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) oder durch die Mehrheit der
Stimmberechtigten (Baden-W�rttemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Th�ringen). So verfahren insbesondere auch die
j�ngeren Verfassungen, die die neueren Erfahrungen und die Entwicklung der
verfassungspolitischen Diskussionen ber�cksichtigen konnten. Die Meinung, beim
Volksentscheid �ber ein verfassungs�nderndes Gesetz im Verfahren nach Art. 74
BV gen�ge einfache Mehrheit der Abstimmenden, w�rde bedeuten, da� die
Bayerische Verfassung, w�hrend sie ihren Bestandsschutz im parlamentarischen
Verfahren wichtiger nimmt als jede andere deutsche Verfassung, diesem Schutz im
Verfahren der Volksgesetzgebung weniger Gewicht beimi�t, und zwar einschneidend
weniger Gewicht, als jede vergleichbare Landesverfassung. Eine Erkl�rung daf�r,
warum die Verfassung in der Frage ihres eigenen Bestandsschutzes so
unterschiedliche Ma�st�be anlegen sollte, ist nicht ersichtlich.
Im Verh�ltnis der Verfassungsinitiative nach Art. 74 BV zur
Gesetzesinitiative nach Art. 74 BV erg�be sich, folgte man der bisher
herrschenden Auffassung, der im deutschen Rechtsvergleich einmalige Befund, da�
die Anforderungen an die Verfassungsinitiative dieselben sind wie an die Gesetzesinitiative.
Alle anderen L�nder, die eine �nderung der Verfassung auf dem Wege
�ber Volksbegehren und Volksentscheid zulassen, bestimmen in ihren Verfassungen
f�r den Volksentscheid �ber ein verfassungs�nderndes Gesetz h�here Quoren als
sie beim Volksentscheid �ber ein einfaches Gesetz bestehen. In dieser Weise hatte
auch � 10 Abs. 3 der Bamberger Verfassung differenziert. Die erschwerte Ab�nderbarkeit
der Verfassung im Verh�ltnis zum einfachen Gesetz, in der Literatur als
Teilmoment des Vorrangs der Verfassung diskutiert (vgl. Dreier, BayVBl 1999,
513/515 ff.; Isensee, a.a.O., S. 62), w�re, hielte man an der vom Verfassungsgerichtshof
bisher vertretenen Auffassung fest, dagegen in Bayern im Verfahren der
Volksgesetzgebung nicht gew�hrleistet.
In der Schweiz und in den Vereinigten Staaten gibt es Bezugsf�lle
daf�r, da� f�r Verfassungs�nderungen kein Quorum verlangt wird (vgl. Dreier,
BayVBl 1999, 513/522); f�r die Vereinigten Staaten ist dazu freilich zu
ber�cksichtigen, da� die Bundesverfassung und die Mehrheit der Verfassungen der
Einzelstaaten eine Verfassungsinitiative im Sinne des Art. 74 BV nicht kennen
(Stelzenm�ller, Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika,
1994, S. 114 ff., 137 ff.; Heu�ner, Volksgesetzgebung in den USA und in Deutschland,
1994, S. 28 ff.). Auch in W�rdigung dieser ausl�ndischen Bezugsf�lle kann der
Bayerischen Verfassung nicht unterstellt werden, da� sie eine im innerdeutschen
Verfassungsvergleich derart ungew�hnliche Regelung will. Die erschwerte
Ab�nderbarkeit der Verfassung als "charakteristisches rechtliches Merkmal
der Verfassung" (Badura, Evangelisches Staatslexikon, Bd. 2 Sp. 3747), das
die "Stabilisierungs- und Fundierungsfunktion der Verfassung" wahren
soll, ist im �brigen auch entwicklungsgeschichtlich und rechtsvergleichend gut
abgesichert (Dreier, Grundgesetz 1998, Art. 79, RdNrn. 1, 6 ff.)
Ein Gegenargument ergibt sich nicht aus der Wertsch�tzung der
Volksgesetzgebung durch die Verfassung, die sich aus den Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 BV ablesen l��t und auch durch die
Entstehungsgeschichte belegt ist. Daraus l��t sich ein Argument daf�r gewinnen,
da� die �nderung der Verfassung auch im Verfahren der Verfassungsinitiative
nach Art. 74 BV m�glich ist (oben Buchst. a). Ein Argument gegen einen im
Vergleich zum einfachen Gesetz erh�hten Bestandsschutz f�r die Verfassung l��t
sich daraus aber nicht herleiten.
Auch aus der Mehrheitsregel des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ergibt
sich ein solches nicht. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ist freilich, wie der
Verfassungsgerichtshof schon in der Entscheidung vom 2. Dezember 1949 (VerfGH
2, 181/218) ausgesprochen hat, verbindlicher Rechtssatz und bringt nicht nur
ein Programm der Demokratie zum Ausdruck. Von lapidarer Knappheit, wie es
seiner Stellung im Abschnitt "Die Grundlagen des Bayerischen Staates"
und dem Wesen des Mehrheitsprinzips als "fundamentalem Prinzip der
Demokratie" (BVerfGE 29, 154/165) entspricht, bedarf dieser Rechtssatz
aber der Auslegung. Es kann ihm, anders als der Verfassungsgerichtshof damals
angenommen hat, nicht entnommen werden, da� es stets auf die Mehrheit der
Abstimmenden ankommt, wenn nicht die Verfassung selbst ausdr�cklich etwas
anderes bestimmt (Horn, Mehrheit im Plebiszit, Der Staat 1999, 401/404 f.).
Daf�r ist der Satz "Mehrheit entscheidet" zu allgemein, gibt insbesondere
auch keinen Hinweis, worauf sich die Mehrheit, die entscheidet, bezieht. Es
spricht nichts daf�r, da� Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV etwa die hergebrachten Regelungen
�ber die Beschlu�f�higkeit von politischen Gremien f�r unzul�ssig erkl�ren
wollte, soweit diese nicht, wie f�r den Landtag geschehen (Art. 23 Abs. 2 BV),
in der Verfassung verankert sind. Ebenso ergibt sich aus dem Wortlaut des Art.
2 Abs. 2 Satz 2 BV nicht, da� die Festsetzung von Beteiligungs- oder
Zustimmungs-quoren beim Volksentscheid �ber ein verfassungs�nderndes Gesetz
unzul�ssig w�re. Auch aus der Entstehungsgeschichte l��t sich ein solcher
Hinweis nicht entnehmen. Zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV, der aus dem
Verfassungsentwurf unver�ndert �bernommen wurde, fand im Verfassungsausschu�
und in der Verfassunggebenden Landesversammlung eine Diskussion nicht statt.
Bei systemati-
scher und teleologischer Betrachtung ist f�r die Frage des
Bestandsschutzes der Verfassung die spezielle Regelung �ber die
Verfassungs�nderung in Art. 75 Abs. 2 BV als Bezugspunkt aussagekr�ftiger als
das allgemeine Mehrheitsprinzip.
Ein Gegenargument ergibt sich schlie�lich auch nicht daraus, da�
den Wahlrechtsgrunds�tzen der Verfassung ein Quorum fremd ist. Die Unterschiede
zwischen dem Wahlvorgang als f�r die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs-
und Legitimationsakt und dem Volksentscheid �ber ein verfassungs�nderndes
Gesetz sind so grundlegend, da� ein R�ckschlu� aus dem Wahlrecht nicht gezogen
werden kann. Auch wird in keiner anderen deutschen Verfassung ein solcher
R�ckschlu� gezogen. F�r die Bayerische Verfassung kommt dazu, da� hier zu einer
Verfassungs�nderung stets ein Volksentscheid notwendig ist, die Landtagswahl
also auch bei einer politischen Betrachtung keine Vorentscheidung �ber
Verfassungs�nderungen enth�lt.
dd) Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 2.
Dezember 1949 ausgesprochen, da� im Volksgesetzgebungsverfahren ohne einen
erh�hten Bestandsschutz in Gestalt einer Mindestbeteiligung "eine
Verfassung unter ung�nstigen Umst�nden der Umgestaltung durch eine
verh�ltnism��ig kleine aktive Gruppe gegen den wahren Willen der Mehrheit der
Staatsb�rger ausgesetzt wird" (VerfGH 2, 181/217). Eine solche
teleologische Erw�gung zu ber�cksichtigen sah sich der Verfassungsgerichtshof
damals gehindert, weil er meinte, die Verfassung habe eine abschlie�ende
Regelung des Inhalts getroffen, da� einfache Mehrheit der Abstimmenden beim
Volksentscheid gen�gt. Da daran nicht festgehalten werden kann, ist Raum daf�r,
bei der Auslegung diese und andere teleologischen �berlegungen einzubeziehen
und, soweit sie gegenl�ufig sind, einen Ausgleich zwischen ihnen zu suchen.
Wie es schon in der Pr�ambel der Bayerischen Verfassung anklingt
und in Art. 75 Abs. 2 BV seine Auspr�gung gefunden hat, ist die Stabilit�t der
Verfassung in den Augen der Verfassung ein hoher Wert. In Art. 75 Abs. 2 BV
kommt auch zum Ausdruck, da� �nderungen der Verfassung von einem breiten
politischen Konsens getragen sein sollten. Das Streben nach breiter politischer
�bereinstimmung hat bereits die Beratung der Verfassung in der
Verfassunggebenden Landesversammlung und in ihrem Verfassungsausschu� gepr�gt,
von dem am Beginn der Beratungen stehenden Satz des damaligen Ministerpr�sidenten,
da� "eine Verfassung das Zeichen der Einigkeit und Geschlossenheit eines
Volkes sein soll, ein Bund, zu dem sich die verschiedensten politischen
Richtungen und Parteiungen im Geiste des Friedens zusammengefunden haben"
(Hoegner in der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung am 15. Juli
1946, Sten.Ber. S. 1), bis zum Ergebnis der Schlu�abstimmung �ber die
Verfassung am 26. Oktober 1946. Das Quorum von 10 v.H. der Stimmberechtigten
beim Volksbegehren (Art. 74 Abs. 1 BV) gen�gt, auch abgesehen davon, da� es der
Verfassung gegen�ber dem einfachen Gesetz keinen erh�hten Bestandsschutz
gew�hrt, dem Streben der Verfassung nach Stabilit�t und breitem Konsens nicht,
mag es auch in der politischen Praxis nicht leicht zu erreichen sein. Da� es
bisher nur zu zwei �nderungen der Verfassung im Verfahren nach Art. 74 BV
gekommen ist, spricht nicht dagegen. Die Auslegung der Verfassung mu� im Auge
haben, welche M�glichkeiten sie er�ffnet, jedenfalls soweit diese M�glichkeiten
Realit�tsgehalt haben. Insofern hat sich die Situation f�r den
Verfassungsgerichtshof im Jahre 1949 m�glicherweise anders dargestellt. Aus
heutiger Sicht hat es jedenfalls nichts Irreales an sich, mit der M�glichkeit
zu rechnen, der Verzicht auf ein Quorum k�nnte dazu f�hren, da� relativ kleine
aktive Minderheiten �nderungen der Verfassung durchsetzen, die von gro�en
Teilen der Bev�lkerung nicht gewollt werden und da� die Verfassung deshalb an
Integrationskraft einb��t.
Zu den demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung im
Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV z�hlt nicht nur das Bestehen plebiszit�rer
Elemente, sondern auch die Entscheidung f�r die parlamentarische Demokratie. Es
kann die Funktionsf�higkeit des parlamentarischen Systems schw�chen, wenn Verfassungs�nderungen,
die auf parlamentarischem Wege nur beim Zusammenwirken von politischer Mehrheit
und politischer Minderheit m�glich sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch
verh�ltnism��ig kleine Minderheiten durchsetzbar sind.
Auf der anderen Seite hat der Verfassungsgerichtshof in der
Entscheidung vom 2. Dezember 1949 darauf hingewiesen, die Festsetzung von
Quoren k�nne bewirken, da� der Volksgesetzgebung die praktische Bedeutung
genommen wird (VerfGH 2, 181/217). Die zwischenzeitlichen Erfahrungen im In-
und Ausland best�tigen diese Beobachtung. Allerdings best�tigen sie nicht, da�
jedwedes Quorum der Volksgesetzgebung die praktische Bedeutung nimmt.
Entscheidend ist die H�he des Quorums. Es ger�t deshalb mit der hohen
Wertsch�tzung der Volksgesetzgebung durch die Bayerische Verfassung nicht in
grunds�tzlichen Widerspruch, wenn das Interesse an einem erh�hten
Bestandsschutz und breiter Legitimation f�r die Verfassung auch im
Volksgesetzgebungsverfahren durch ein Quorum f�r den Volksentscheid �ber die
Verfassungs�nderung ber�cksichtigt wird.
Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Beauftragten
des Volksbegehrens, da� durch Beteiligungs- und Zustimmungsquoren
Boykottstrategien gef�rdert werden k�nnten. Tats�chlich betrifft dieser Hinweis
nur Beteiligungsquoren. Gemeint ist n�mlich, da� die Gegner eines zur
Entscheidung des Volkes stehenden Anliegens nicht mit "nein" stimmen,
sondern der Abstimmung fern bleiben und sich auf diese Weise mit den
Stimmberechtigten verb�nden, die aus Unentschlossenheit oder Desinteresse nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Als Beispiel wird meist der Volksentscheid �ber
die entsch�digungslose Enteignung der ehemals regierenden Familien
("F�rstenverm�gen") vom 20. Juni 1926 genannt, als der zur Abstimmung
stehende Antrag, obwohl er �ber 15 Millionen Ja-Stimmen fand und weniger als 1
Million Nein-Stimmen, scheiterte, weil das nach der Weimarer Reichsverfassung
erforderliche Beteiligungsquorum von 50 v.H. nicht erreicht wurde; die
vorwiegend b�rgerlichen Gegner des Antrags hatten dazu aufgerufen, der
Abstimmung fern zu bleiben, womit die Abstimmenden zugleich in die Gefahr
gerieten, sich als Bef�rworter des Anliegens zu offenbaren (vgl. Bocklet,
Volksbegehren und Volksentscheid, in Bocklet, Hrsg., Das Regierungssystem des
Freistaates Bayern, 1979 Bd. 2 S. 295 ff., 310). F�r die verfassungsrechtliche
Betrachtung schlie�t das Grundrecht auf Beteiligung am Volksentscheid aus Art.
7 Abs. 2 BV die negative Abstimmungsfreiheit, das Recht, der Abstimmung fern zu
bleiben, ein. Auch kann bei einem Volksentscheid ebenso wie bei Wahlen niemandem
ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er �ber sein Abstimmungsverhalten unter
strategischen Gesichtspunkten ("Leihstimmen") entscheidet. Dieser
rechtliche Sachverhalt wird durch den Ausdruck "Boykott" verdunkelt.
Unabh�ngig davon h�ngt es von der H�he des Beteiligungsquorums ab, ob
Fernbleiben von der Abstimmung eine sinnvolle strategische Ma�nahme ist. Nur
bei hohen Beteiligungsquoren kann ein entsprechender Anreiz bestehen. F�r
Zustimmungsquoren stellt sich die ganze Frage nicht, weil hier ein Fernbleiben
von der Abstimmung f�r die Gegner eines Volksbegehrens niemals sinnvoll ist.
c) Ebenso wie im allgemeinen das Verfassungsinteresse an einer
funktionst�chtigen repr�sentativen Demokratie in einem gewissen Spannungsverh�ltnis
zu dem Verfassungsinteresse an der Volksgesetzgebung steht, gilt dies auch von
den Anforderungen, die sich aus dem Vorrang der Verfassung im Sinn erschwerter
Ab�nderbarkeit und dem Verfassungsinteresse an breitem Konsens an die Ausgestaltung
eines solchen Quorums stellen, und denen, die im Interesse einer lebendigen
Praxis der Verfassungsinitiative w�nschenswert sind. Die Verfassung hat diesen
Konflikt, weil der Verfassungsgeber sich mit der Frage nicht befa�t hat, selbst
nicht abschlie�end entschieden. Es liegt insofern eine planwidrige Unvollst�ndigkeit
des Verfassungstextes vor, eine L�cke, die im Wege der Auslegung zu schlie�en
ist.
Zur l�ckenf�llenden Auslegung ist der Verfassungsgerichtshof
berufen, weil es sich insoweit um eine Interpretation der Aussagen und des
Willens der Verfassung handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei nicht
seine eigenen verfassungspolitischen Vorstellungen zur Frage von Quoren im
allgemeinen und auch nicht zur W�nschbarkeit eines Quorums f�r verfassungs�ndernde
Gesetze im Verfahren nach Art. 74 BV zu verwirklichen. Vielmehr mu� er aus den
in der Verfassung ausdr�cklich getroffenen Entscheidungen und aus den in ihr
angelegten Prinzipien Ma�st�be f�r die L�ckenausf�llung gewinnen. Er geht
einerseits davon aus, da� die Verfassung auch im Verfahren der
Volksgesetzgebung einen erh�hten Bestandsschutz beansprucht und eine
angemessene demokratische Legitimation sicherstellen will. Die Regelung in Art.
75 Abs. 2 BV enth�lt insoweit eine bedeutsame Richtschnur. Der
Verfassungsgerichtshof legt andererseits zugrunde, da� die Verfassung keine
H�rden f�r die verfassungs�ndernde Volksgesetzgebung aufrichten will, die
praktisch nicht zu �bersteigen sind und deshalb prohibitiv wirken.
Ob ein erh�hter Bestandsschutz f�r die Verfassung im Verfahren der
Verfassungs�nderung nach Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung
im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV geh�rt, braucht der Verfassungsgerichtshof
hier nicht zu entscheiden.
d) Die Verfassung hat selbst bereits die Grundentscheidung
getroffen, da� die Stabilit�t der Verfassung und ein Mindestma� an
demokratischer Legitimation durch ein Quorum gew�hrleistet werden m�ssen.
Gleichwohl kommen mehrere L�sungen in Betracht, um diese Ziele im Wege eines schonenden
Ausgleichs bei Verfassungs�nderungen auf Grund eines Volksbegehrens
sicherzustellen. Man kann bei einem Beteiligungsquorum ansetzen oder bei einem
Zustimmungsquorum und man kann diese L�sungsans�tze miteinander und mit dem
Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit der Abstimmenden verkn�pfen. Es ist
nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, punktgenau anzugeben, durch welche
L�sung den Intentionen der Verfassung am besten entsprochen wird. Zu einer
entsprechenden Konkretisierung des Willens der Verfassung ist der Gesetzgeber
von Verfassungs wegen verpflichtet. Da es sich dabei um eine Interpretation der
geltenden Verfassung handelt, nicht um ihre �nderung, ist der einfache
Gesetzgeber zust�ndig.
Ihm kommt ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Auf Grund der aus
der Verfassung zu entnehmenden Vorgaben mu� er einerseits das Ziel erreichen,
da� �nderungen der Verfassung auf vollplebiszit�rem Weg eine hinreichende
demokratische Legitimation aufweisen. Ferner mu� er durch eine angemessene,
nicht zu niedrige H�rde ein ausreichendes Ma� an Verfassungsstabilit�t
gew�hrleisten. Auf der anderen Seite ist die hohe Wertsch�tzung der Verfassung
f�r die plebiszit�re Gesetzgebung einzubeziehen; dabei ist zu ber�cksichtigen,
da� bei Plebisziten - jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen - im Grundsatz
keine der Beteiligung bei Wahlen vergleichbar hohe Beteiligung zu erreichen
ist, so da� ein sehr hohes Quorum eine Verfassungs�nderung im Verfahren der
Gesetzgebung nach Art. 74 BV praktisch unm�glich machen w�rde. Diese von der
Verfassung vorgegebenen gegens�tzlichen Ziele hat der Gesetzgeber im Wege des
schonenden Ausgleichs miteinander zu vereinen. Sein grunds�tzlich gegebener
Gestaltungsspielraum reduziert sich angesichts der Vorgaben der Verfassung auf
eine relativ enge Bandbreite.
Eine m�gliche L�sung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entspricht, ist ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. der stimmberechtigten B�rger.
Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. der Stimmberechtigten ist halb so hoch wie
das Zustimmungsquorum, das die anderen Bundesl�nder, die die
Verfassungsinitiative kennen, in ihren Verfassungen vorsehen. Es �ndert sich
also nichts daran, da� die Anforderungen an Verfassungs�nderungen im
Volksgesetzgebungsverfahren in Deutschland nirgendwo so gering sind wie in
Bayern. Damit ist der besonderen Wertsch�tzung der Bayerischen Verfassung f�r
das Volksgesetzgebungsverfahren nachhaltig Rechnung getragen. Ein
Zustimmungsquorum von 25 v.H. ber�cksichtigt, da� nach der Erfahrung im In- und
Ausland ein erheblicher Teil der Stimmberechtigten an Volksentscheiden nicht
teilnimmt, auch wenn es um Verfassungs�nderungen geht. Es ist praktisch
erreichbar, wie das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates zeigt. Es
werden also keine un�berwindbaren H�rden aufgerichtet. Freilich ist die H�rde,
was im Interesse der Stabilit�t der Verfassung notwendig ist, auch nicht leicht
zu nehmen. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. f�r verfassungs�ndernde Gesetze
verleiht der Verfassung gegen�ber dem einfachen Gesetz auch im Volksgesetzgebungsverfahren
einen deutlich erh�hten Bestandsschutz, der mit dem erh�hten Bestandsschutz,
den Art. 75 Abs. 2 BV f�r das parlamentarische �nderungsverfahren vorsieht,
vergleichbar ist. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. stellt sicher, da�
Verfassungs�nderungen von einem erheblichen Teil der Bev�lkerung mitgetragen
werden. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. entspricht im �brigen ungef�hr der
einschl�gigen Regelung der Bamberger Verfassung, die in � 10 Abs. 3 bei Ver-
fassungs�nderungen ein Teilnahmequorum von 40 v.H. mit dem
Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen
verbunden hat. Dieses Quorum war im Verfassungsausschu� bei der Beratung von
Art. 75 Abs. 2 BV kurzzeitig im Gespr�ch und wurde dann im Hinblick auf die in
diesem Verfahren zus�tzlich erforderliche Zweidrittelmehrheit im Landtag f�r
entbehrlich gehalten (Sten.Ber. Bd. II S. 414, 415); allerdings verlangte die
Bamberger Verfassung bei Volksbegehren, die auf eine Verfassungs�nderung
gerichtet sind, ein Eingangsquorum von 20 v.H. (� 10 Abs. 2). Im Kontext des
Art. 29 GG kennt auch das Grundgesetz seit 1976 ein Zustimmungsquorum von 25
v.H.
Mit einer �nderung des Landeswahlgesetzes dahin, da� f�r den
Volksentscheid �ber ein verfassungs�nderndes Gesetz im Verfahren nach Art. 74
BV ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. festgesetzt wird, w�rde der Gesetzgeber
seine Verpflichtung aus Nr. 2 des Entscheidungssatzes erf�llen. Der einfache
Gesetzgeber kann aber auch eine andere L�sung w�hlen, die im Ergebnis den zum
Ausgleich zu bringenden Verfassungszielen in entsprechender Weise Rechnung
tr�gt, etwa indem - wie in der Bamberger Verfassung von 1919 - das Erfordernis
einer qualifizierten Mehrheit der Abstimmenden mit einem angemessenen
Beteiligungsquorum der Stimmberechtigten verkn�pft wird.
Die Befugnis des verfassungs�ndernden Gesetzgebers, die
Quorenfrage abweichend vom geltenden Verfassungsrecht neu zu regeln, bleibt in
den Grenzen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV unber�hrt.
e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die notwendige, die Verfassung
insoweit konkretisierende Regelung des Gesetzgebers in Kraft tritt, darf keine
rechtliche Unklarheit �ber die G�ltigkeit verfassungs�ndernder Volksentscheide
im Verfahren nach Art. 74 BV bestehen. Der Verfassungsgerichtshof ordnet daher
�bergangsweise f�r diesen Zeitraum gem�� Art. 29 Abs. 2 VfGHG an, da� ab
Verk�ndung dieser Entscheidung ein im Verfahren nach Art. 74 BV dem Volk zur
Entscheidung vorgelegter Gesetzentwurf, der eine �nderung der Bayerischen
Verfassung zum Gegenstand hat, nur dann angenommen ist, wenn mindestens 25 v.H.
der stimmberechtigten B�rger dem Gesetzentwurf zugestimmt haben. Dies gilt auch
f�r Gesetzentw�rfe, die vom Bayerischen Landtag dem Volk gem�� Art. 74 Abs. 4
BV mit vorgelegt werden, soweit sie Verfassungs�nderungen enthalten. Im �brigen
bleiben die Voraussetzungen, unter denen ein verfassungs�ndernder Gesetzentwurf
nach Art. 80 LWG angenommen ist, unber�hrt.
f) Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates hat beim
Volksentscheid vom 8. Februar 1998 die Zustimmung von 27,3 v.H. der
Stimmberechtigten erhalten. Diese Zustimmungsquote ist ausreichend, um diesem
Gesetz die erforderliche demokratische Legitimation zu verleihen und nicht mit
dem Ziel der Verfassungsstabilit�t in Konflikt zu geraten. Ein h�heres Quorum
ist von Verfassungs wegen - wie ausgef�hrt - nicht gefordert. Das Fehlen der
verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung �ber ein Quorum bei
verfassungs�ndernden Volksentscheiden hat somit nicht zur Folge, da� das Gesetz
zur Abschaffung des Bayerischen Senates gegen die Bayerische Verfassung
verst��t. Auf weiter zur�ckliegende verfassungs�ndernde Volksentscheide bezieht
sich die vorliegende Entscheidung ohnehin nicht.
Andere Verfassungsverst��e beim Zustandekommen des Gesetzes zur
Abschaffung des Bayerischen Senates liegen ebenfalls nicht vor. Der Einwand,
der Volksentscheid sei deshalb unter Versto� gegen die Verfassung
zustandegekommen, weil er auf Grund des Landeswahlgesetzes durchgef�hrt wurde,
das in der damaligen Fassung des Art. 80 LWG einen erh�hten Bestandsschutz f�r
die Verfassung im Verfahren nach Art. 74 BV ebensowenig vorsah wie in dessen
heutiger Fassung, greift nicht durch. Die Durchf�hrung des Volksentscheids war
nach Art. 74 Abs. 1 BV vorgegeben, nachdem die dort genannten Voraussetzungen erf�llt
waren. Die dem Volksentscheid zugrundeliegende Fassung des Landeswahlgesetzes
trug der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung. Sie
war deshalb im Hinblick auf die Frage eines Quorums nicht zu beanstandende
Rechtsgrundlage f�r die Durchf�hrung des Volksentscheids. Die Feststellung des
Ergebnisses des Volksentscheids und die Ausfertigung des Gesetzes zur Abschaffung
des Senates durch den Bayerischen Ministerpr�sidenten entsprachen nicht nur der
damaligen, auf Grund der fr�heren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
feststehenden Verfassungsrechtslage; sie standen in gleicher Weise in Einklang
mit der nunmehr ge�nderten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Auch
wenn diese damals schon vorgelegen h�tte, w�re das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates auszufertigen gewesen.
3. Ein Versto� gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
Das angegriffene Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates
kann angesichts des grunds�tzlich auf die Bayerische Verfassung beschr�nkten
Pr�fungsma�stabs des Verfassungsgerichtshofs selbst nicht unmittelbar an Art.
28 Abs. 1 Satz 1 GG gemessen werden; eine solche Kontrolle ist nur mittelbar
durch �berpr�fung der Art. 74, 75 BV am Homogenit�tsgebot m�glich (vgl. zur
�berpr�fung des eigenen Pr�fungsma�stabs, n�mlich der Bayerischen Verfassung,
am Ma�stab des Grundgesetzes: VerfGH 26, 28/34; Angerer, BayVBl 1969, 274/275).
Insoweit w�re - da die Art. 74, 75 BV gegen�ber dem Grundgesetz
vorkonstitutionelles Recht sind - dem Verfassungsgerichtshof eine abschlie�ende
Beurteilung am Ma�stab des Grundgesetzes durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht
verwehrt (vgl. BVerfGE 2, 124/129 ff.; 97, 117/122 f.). Ein Versto� gegen Art.
28 Abs. 1 Satz 1 GG liegt jedoch nicht vor.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG mu� die verfassungsm��ige Ordnung in
den L�ndern den Grunds�tzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinn des Grundgesetzes
entsprechen. Art. 28 Abs. 1 GG will damit dasjenige Ma� an struktureller
Homogenit�t zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten gew�hrleisten, das f�r das
Funktionieren eines Bundesstaates unerl��lich ist. Er will aber nicht f�r
Uniformit�t sorgen. Das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grunds�tzlichen
Verfassungsautonomie der L�nder aus. Es fordert nur ein Mindestma� an
Homogenit�t, das inhaltlich in Art. 28 Abs. 1 GG bestimmt ist. Dieser
Zur�ckhaltung gegen�ber den Landesverfassungen entspricht eine enge
Interpretation des Art. 28 Abs. 1 GG. Das Homogenit�tserfordernis ist auf die
dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen und innerhalb dieser
wiederum auf deren Grunds�tze beschr�nkt. Die konkreten Ausgestaltungen, die
diese Grunds�tze im Grundgesetz gefunden haben, sind f�r die Landesverfassungen
nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 90, 60/84 f.).
Es mu� nicht entschieden werden, ob die erschwerte Ab�nderbarkeit
der Verfassung essentiell f�r den Vorrang der Verfassung ist und ob Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG von den L�ndern fordert, Erschwerungen der �nderung der
Landesverfassung im Verh�ltnis zur �nderung eines einfachen Gesetzes
vorzusehen. Denn angesichts der oben dargelegten Interpretation der hier
ma�gebenden Art. 74, 75 BV steht fest, da� die Bayerische Verfassung sowohl den
Vorrang der Verfassung als auch eine Erschwerung der Ab�nderbarkeit der
Verfassung zum Inhalt hat. Nach dieser Auslegung der Bayerischen Verfassung ist
auch auf dem Weg des Plebiszits eine Verfassungs�nderung nur unter
Erschwerungen gegen�ber der einfachen Gesetzgebung m�glich. Die Bayerische
Verfassung gen�gt somit in dieser Auslegung in jedem Falle dem
Homogenit�tsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
D.
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Zu den Antr�gen in den
����������������������� ��� Verfahren Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98
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I.
1. Der im Verfahren Vf. 14-VII-98 von zwei B�rgern gestellte
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV
(Meinungsverschiedenheiten-Verfahren) ist unzul�ssig, weil dem einzelnen B�rger
insoweit kein Antragsrecht zusteht. Antragsberechtigt sind nur die am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Staatsorgane oder die mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile solcher Organe, zu denen der einzelne B�rger nicht geh�rt
(Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VfGHG; VerfGH 20, 135/136).
2. Der im Verfahren Vf. 14-VII-98 gestellte (Popularklage-)Antrag,
Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes �ber Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetze - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. M�rz 1994 (GVBl S. 136, ber. S. 314, BayRS 111-1-I) f�r
verfassungswidrig zu erkl�ren, ist unzul�ssig.
Die angegriffenen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes wurden durch
das Gesetz zur Anpassung von Landesrecht an die �nderungen der Verfassung des
Freistaates Bayern vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 385, BayRS 141-3-I) ge�ndert. Auf
Grund dieser �nderung ist es dem B�rger nunmehr m�glich, wenn mehrere Gesetzentw�rfe
zur Abstimmung stehen, kenntlich zu machen, welchen der Gesetzentw�rfe er
vorzieht f�r den Fall, da� zwei oder mehr Gesetzentw�rfe jeweils mehr g�ltige
Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2, Art. 80 Abs.
2 Satz 2 LWG n.F.).
Bei der Pr�fung, ob eine Norm verfassungswidrig ist, hat der
Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung den Rechtszustand im Zeitpunkt der
Entscheidung zugrunde zu legen. Au�er Kraft getretene oder sp�ter ge�nderte
Rechtsvorschriften unterliegen seiner Kontrolle nur dann, wenn noch ein
objektives Interesse daran besteht festzustellen, ob sie mit der Bayerischen
Verfassung vereinbar waren. Ein derartiges Interesse hat der
Verfassungsgerichtshof bejaht, wenn nicht auszuschlie�en ist, da� die
betreffende Norm noch von Bedeutung ist (st�ndige Rechtsprechung; vgl. VerfGH
42, 174/181 m.w.N.; 49, 37/50; 49, 153/157; 50, 67/71; 51, 1/11).
Es besteht kein objektives Interesse an der
verfassungsgerichtlichen Feststellung, ob die ge�nderten Regelungen des Art. 76
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 LWG a.F. mit der Bayerischen Verfassung
vereinbar waren. Zum einen gibt es keine F�lle mehr, die noch nach der
angegriffenen fr�heren Regelung vollzogen werden m��ten. Zum anderen hat sich
die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Regelung beim Volksentscheid vom 8. Februar 1998 jedenfalls faktisch nicht
ausgewirkt. Nach den hier �bertragbaren Grunds�tzen des Wahlpr�fungsverfahrens
k�nnen bei der �berpr�fung einer Stimmrechtsordnung nur solche Fehler bedeutsam
sein, die f�r die Ergebnisfeststellung des konkreten Abstimmungsvorgangs von
Einflu� sind oder sein k�nnen (vgl. VerfGH 47, 1/12; BVerfGE 37, 84/89). Die
M�glichkeit, da� ein Fehler im Rahmen der Vorbereitung oder Durchf�hrung der
Abstimmung auf das Ergebnis von Einflu� sein kann, darf keine theoretische,
sondern mu� eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz
fernliegende sein (vgl. BVerfGE 89, 266/273 m.w.N.; Boettcher/H�gner,
Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz, Landeswahlordnung, 14. Aufl. 1994, RdNrn.
5, 7 zu Art. 50 LWG und RdNr. 1 zu Art. 81 LWG). Angesichts des
Abstimmungsergebnisses beim Volksentscheid vom 8. Februar 1998 kann
ausgeschlossen werden, da� der Volksentscheid ein anderes Ergebnis gehabt h�tte,
wenn eine Stimmrechtsordnung entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller und
etwa entsprechend der Neuregelung vorgelegen h�tte. Denn wenn man alle die
Einrichtung des Bayerischen Senats generell bef�rwortenden Stimmen (also die
Stimmen f�r den Gesetzentwurf des Landtags und die Nein-Stimmen) zusammenz�hlt,
ergibt sich dennoch kein �bergewicht dieser Stimmen (823.462 + 249.141 =
1.072.603 Stimmen und damit 30,7 v.H. der Abstimmenden). Die Stimmen, die f�r
die Abschaffung des Senats abgegeben worden sind (= 2.412.944 Stimmen und damit
69,2 v.H. der Abstimmenden), w�rden nach wie vor deutlich die Mehrheit
darstellen. Da� die Abstimmungsbeteiligung anders gewesen w�re, wenn ihr von
vornherein eine etwa der Neuregelung entsprechende Stimmrechtsordnung zugrunde
gelegen h�tte, ist eine lediglich theoretische Erw�gung (vgl. zum Problem
Gremer, BayVBl 1999, 363/368). Es sind keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich,
da� es in diesem Falle zu relevanten �nderungen bei der Abstimmung gekommen
w�re.
3. Weitere Zul�ssigkeitsfragen k�nnen offenbleiben, weil die
Antr�ge jedenfalls unbegr�ndet sind.
II.
Die in diesen Verfahren gestellten Antr�ge sind - auch soweit sie
zus�tzlich zu den bereits behandelten Fragen (vgl. oben C) R�gen vorbringen und
unbeschadet der Frage ihrer Zul�ssigkeit auf jeden Fall unbegr�ndet.
1. Art. 101 BV ist nicht verletzt.
a) Das Recht auf Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV verb�rgt die
Freiheit von ungesetzlichem Zwang, also ein Recht darauf, da� die Beh�rden
Eingriffe in die Freiheitssph�re unterlassen, die sich nicht auf eine
gesetzliche Grundlage st�tzen k�nnen (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 101). Das
Grundrecht des Art. 101 BV ist als Abwehrrecht ausgestaltet; es gew�hrleistet
keine allgemeinen politischen Teilhaberechte, etwa im Sinn eines weit
verstandenen Rechts auf "politische Freiheit" oder eines "Rechts
auf Wahrung des demokratischen Prinzips". Auch in Verbindung mit Art. 115,
117 BV k�nnen aus Art. 101 BV derartige politische Teilhaberechte nicht
hergeleitet werden. Die M�glichkeit f�r den B�rger, an einem staatlichen Organ
beteiligt zu sein, �ber dieses Organ Einflu� auf das politische Geschehen
auszu�ben oder Petitionen an dieses Organ zu richten, kann sich nur im Rahmen
der gegebenen Staatsorganisation entfalten; aus dieser M�glichkeit kann kein
Recht darauf abgeleitet werden, da� diese Organisation nicht ge�ndert wird.
b) Die R�ge, das angegriffene Gesetz verletze Art. 101 BV, weil es
wegen Versto�es gegen die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 75 Abs. 1 Satz
2 BV und wegen Nichterreichens eines bei Verfassungs�nderungen erforderlichen
Mindestquorums nicht ordnungsgem�� zustande gekommen sei, ist unbegr�ndet, weil
- wie oben dargelegt - ein Versto� gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht
vorliegt und das von der Verfassung geforderte Quorum erreicht worden ist.
2. Ein Versto� gegen Art. 7 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
Das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt - unter anderem durch
Teilnahme an der Volksgesetzgebung - ist dem B�rger durch Art. 7 Abs. 2 BV
verb�rgt. Beim Volksentscheid wird dem B�rger ein echtes Mitwirkungsrecht am
Legislativakt gegeben. Echte Mitwirkung am Volksentscheid setzt voraus, da� der
B�rger bei der Abstimmung seinen Willen unverk�rzt zum Ausdruck bringen kann,
also aussprechen kann, ob er die zur Abstimmung stehenden Gesetzentw�rfe
unterst�tzt oder ablehnt; sie setzt ferner voraus, da� der B�rger die
M�glichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein Mindestma� an
Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.). Das Recht auf
Teilhabe an der Staatsgewalt durch Teilnahme an Volksentscheiden wird au�erdem
durch die in der Verfassung vorgeschriebenen, auch f�r Volksentscheide
geltenden Grunds�tze nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV gepr�gt (vgl. Meder, RdNr. 1
a zu Art. 14 unter Bezugnahme auf BVerfGE 28, 220/224).
a) Die Antragsteller machen geltend, die Ausgestaltung der dem
Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zugrundeliegenden Regelung des Art. 76 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 LWG a.F. sei willk�rlich gewesen und habe dazu
gef�hrt, da� die Stimmberechtigten ihren wahren Willen nicht zum Ausdruck
bringen konnten und da� es zu einem unterschiedlichen Gewicht der Stimmen
gekommen sei. Ferner sei das Fairne�gebot verletzt worden, da die
Senatsbef�rworter ohne sachlichen Grund benachteiligt worden seien.
Es mu� nicht entschieden werden, ob das Vorbringen der
Antragsteller grunds�tzlich geeignet w�re, Verst��e gegen Art. 7 Abs. 2 i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV zu begr�nden. Denn die von den Antragstellern
beanstandete Stimmrechtsordnung hat sich auf das Ergebnis des Volksentscheids
vom 8. Februar 1998 jedenfalls nicht ausgewirkt (s. oben D I 2). Selbst wenn
man somit von einem Versto� gegen Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV
ausginge, w�rde das Zustandekommen des angegriffenen Gesetzes zur Abschaffung
des Bayerischen Senates nicht auf diesem Versto� beruhen.
b) Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
15. Januar 1998 stellt keine unzul�ssige Verk�rzung der im Rahmen der
Vorbereitung und Durchf�hrung eines Volksentscheids gebotenen Sachaufkl�rung
des B�rgers dar. Es ersch�pft sich darin, die mit der Vorbereitung und
Durchf�hrung des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 befa�ten oder am Ausgang
der Abstimmung interessierten kommunalen Stellen nochmals auf die Vorgaben des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 19. Januar 1994, VerfGH 47, 1 ff.) in
bezug auf die meinungsbildende Vorbereitung von Abstimmungen unter dem
Blickwinkel des Neutralit�tsgebots, des Sachlichkeitsgebots
(Objektivit�tsgebots) und des Beeinflussungsverbots hinzuweisen und eine
unzul�ssige unmittelbare Abstimmungsempfehlung kommunaler Amtstr�ger zu
unterbinden. Eine derartige Umsetzung einer verfassungsgerichtlichen
Entscheidung ist keine unzul�ssige Verk�rzung einer gebotenen Sachaufkl�rung.
Damit liegt auch kein Versto� gegen die "Werberechte" kommunaler
Senatsvertreter aus Art. 11 BV vor.
c) Echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setzt voraus, da� der
B�rger die M�glichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein
Mindestma� an Informationen zu verschaffen. Welche Konsequenzen sich daraus f�r
die Durchf�hrung eines Volksentscheids im einzelnen entwickeln lassen, ist
nicht abschlie�end zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.). Die Bayerische
Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, da� m�ndige
und verantwortungsbewu�te B�rger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung
der zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhaben abh�ngig machen und sich
hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16 m.w.N.). Der B�rger wurde
durch die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. November 1997
unmi�verst�ndlich dar�ber aufgekl�rt, da� der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
(Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates) eine �nderung
der Bayerischen Verfassung vorsah und da� es um die Abschaffung eines
Verfassungsorgans ging. Er war mithin �ber den Gegenstand des Volksentscheids
ausreichend informiert, ohne da� es darauf ankam, ob die Abschaffung des Senats
- wie die Antragsteller meinen - eine "Verfassungsneugebung"
bedeutete.
3. Damit ist auch kein Versto� gegen Art. 118 Abs. 1 BV, etwa
unter den Gesichtspunkten einer Mi�achtung der Stimmrechtsgleichheit oder
willk�rlicher Verletzung der Grunds�tze einer ordnungsgem��en Abstimmung,
gegeben. Es mu� daher nicht er�rtert werden, ob Art. 118 Abs. 1 BV im
vorliegenden Zusammenhang nicht ohnehin gegen�ber Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14
Abs. 1 Satz 1 BV zur�cktritt.
E.
Das Verfahren ist insgesamt kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1
VfGHG).
Dem Beauftragten des Volksbegehrens sind die durch das Verfahren
verursachten notwendigen Auslagen im Hinblick auf seine Stellung im
vorliegenden Verfahren aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG).