Zulassung von Biozidprodukten
-
BPR
- Worum geht es bei der Verordnung über Biozidprodukte (BPR)?
- Bevorstehende Fristen
- Genehmigung von Wirkstoffen
- Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
- Vor Ort erzeugte Wirkstoffe
- Änderung von Anhang I
- Zulassung von Biozidprodukten
- Technische Äquivalenz
- Zugelassene Lieferanten
- Rechtsvorschriften
- Produktarten
- Behandelte Waren
- Gemeinsame Nutzung von Daten
- Substitution durch sicherere Chemikalien
- Nanomaterials
- BPR Coordination Group
Zulassung von Biozidprodukten
Alle Biozidprodukte müssen zugelassen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Unternehmen können zwischen verschiedenen alternativen Verfahren wählen, je nach Produkt und Anzahl der Länder, in denen das Produkt vertrieben werden soll.
Soll ein Produkt nur in einem einzigen Land in Verkehr gebracht werden, reicht eine Zulassung in dem Land aus.
Möchte ein Unternehmen das Produkt in mehreren Ländern in Verkehr bringen, kann es die gegenseitige Anerkennung für die Zulassung des Produkts beantragen.
Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, welche die Zulassung bewilligt hat, die Verlängerung der Zulassung beantragen. Wird eine gegenseitige Anerkennung bewilligt, sollte der Verlängerungsantrag bei der zuständigen Referenzbehörde des Mitgliedstaates sowie bei allen betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden.
Durch die Verordnung über Biozidprodukte wird eine neue Alternative für Unternehmen eingeführt, die eine Zulassung in der gesamten EU in einem Schritt beantragen möchten.
Produkte, die bestimmte in der Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen, d.h. keine besorgniserregenden Stoffe enthalten, können über ein vereinfachtes Verfahren zugelassen werden.