Abstract
Die Geschichte homosexueller Menschen im modernen Deutschland besteht nicht nur aus Verfolgung und Diskriminierung, obschon sie oft als solche erinnert wird. Wohl haben homosexuelle Männer unter massiver Verfolgung gelitten, und auch lesbische Frauen waren vielen Diskriminierungen ausgesetzt. Doch die Geschichte der letzten 200 Jahre weist nicht nur jene Transformation im Umgang mit Homosexualität auf, die ab den 1990er Jahren zur Gleichberechtigung führte, sondern mehrere, inhaltlich sehr verschiedene Umbrüche. Wir haben es weder mit einem Kontinuum der Repression noch mit einer linearen Emanzipationsgeschichte zu tun, sondern mit einer höchst widersprüchlichen langfristigen Entwicklung.
Abstract
The history of homosexual people in modern Germany not encompasse persecution and discrimination, even if it is often remembered as such. Of course homosexual men did suffer massive persecution, and lesbian women were also exposed to many forms of discrimination. Yet the history of the last 200 years not only manifest those transformations in handling homosexuality, which since the 1990s have led to equality, but also a number of changes of a highly different nature. We neither encounter a continuum of repression nor a linear narrative of emancipation, but rather a highly contradictory long-term development.
Vorspann
Die Geschichte der Homosexualität im modernen Deutschland ist facettenreich – und sie war vielfältigen Transformationen unterworfen, deren ambivalente Ungleichzeitigkeit insbesondere seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert immer wieder offen zutage trat. Michael Schwartz zeichnet die Konjunkturen von Exklusion, Emanzipation, Liberalisierung und Homophobie nach, die in der oft tödlichen Verfolgung homosexueller Männer durch das NS-Regime gipfelte. Auch nach 1945 konnte von Akzeptanz und Gleichstellung keine Rede sein, wie ein vergleichender Blick auf die DDR und die Bundesrepublik zeigt, wo ein Kontinuitäts- und Traditionsüberhang der Reform des Strafrechts zeitweilig engere Grenzen setzte, als dies jenseits des Eisernen Vorhangs der Fall war.
I. Kontinuitäten und Brüche
1963 stellte der Historiker Hans-Joachim Schoeps der westdeutschen Demokratie ein schlechtes Zeugnis aus: „Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende.“[1] Dieses Urteil, das erhebliche mediale Wirkung entfaltete, ist gleichwohl überspitzt, denn die schlimmsten Formen nationalsozialistischer Verfolgung – KZ-Haft, Folter und Mord – waren 1945 für immer beendet.[2] Dennoch ist Schoeps’ pointierter Hinweis auf Kontinuitäten zur NS-Zeit teilweise zutreffend – er bezog ihn explizit auf das Strafrecht und damit auch auf die darauf gründende polizeilich-juristische Verfolgungspraxis.[3] Im Unterschied zur DDR blieb das vom NS-Regime 1935 massiv verschärfte Homosexuellen-Strafrecht in der westdeutschen Demokratie zwei Jahrzehnte lang unverändert in Kraft. Zwar waren in Ost- und Westdeutschland gleichermaßen nach 1945 Änderungen diskutiert worden,[4] doch nur die von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) geführte Diktatur kehrte zur enger gefassten und dadurch milder wirkenden Weimarer Fassung des Paragrafen 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) zurück.[5] Mancher im Westen erblickte in diesem irritierend anderen Umgang der DDR mit einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen erwachsenen Männern eine Bedrohung – und mutmaßte, damit wollten „sich die Bolschewisten die Invertierten in der Bundesrepublik gefügig machen“.[6]
Trotz der unterschiedlichen Rechtslagen blieb homosexuelles Verhalten in beiden deutschen Staaten nach 1949 gesellschaftlich geächtet. Selbst im Strafrecht stimmte das doppelte Deutschland darin überein, den 1935 vom NS-Regime zusätzlich geschaffenen Paragrafen 175a StGB unverändert beizubehalten. Damit wurden vier homosexuelle Handlungen, die als besonders schwerwiegend eingestuft waren – Nötigung, Missbrauch „durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis“, Verführung von Minderjährigen (damaliges Schutzalter: 21) und Prostitution („gewerbsmäßige Unzucht“) –, vom totalitären NS-Regime, von der westdeutschen Demokratie und von der SED-Diktatur gleichermaßen „mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren“ bedroht. Erst mit den Strafrechtsreformen der DDR von 1968 und der Bundesrepublik von 1969 beziehungsweise 1973 entfiel dieser zweite NS-Homosexuellenparagraf zugunsten von Neuregelungen, die sich nur noch gegen Verführung Minderjähriger (neues Schutzalter: 18) richteten. Somit kann für die frühe DDR nur von einer partiellen Diskontinuität zum NS-Strafrecht die Rede sein.[7]
In der westdeutschen Demokratie wurde somit das NS-Strafrecht von 1935 bis 1969 unverändert beibehalten. Kritiker dieser Kontinuität vermochten sich trotz partieller Erfolge[8] lange nicht durchzusetzen, da Kräfte der Beharrung in Politik und Justiz dominierten. Das Bundesverfassungsgericht wies 1957 die Verfassungsbeschwerden zurück, die das allein gegen Männer gerichtete Homosexuellenstrafrecht für grundgesetzwidrig hielten, da es mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter unvereinbar sei.[9] „Liberalisierungstendenzen“ fanden auch im Bundesjustizministerium „keine Anhänger“.[10] Weil ein Anfang der 1960er Jahre eingebrachter, etwas weniger restriktiver Reformentwurf der Regierung Konrad Adenauers nie verabschiedet werden konnte,[11] blieb das NS-Strafrecht bis 1969 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Bundesrepublik rund 50.000 Männer verurteilt[12] – ebenso viele wie in den zwölf Jahren der NS-Herrschaft.[13] Für die DDR kann man von mindestens 1.300[14] und höchstens 4.300[15] Verurteilten ausgehen; damit fiel die Strafverfolgung der SED-Diktatur weit weniger intensiv aus als jene der westdeutschen Demokratie.
Grundsätzlich bezweckte die Verfolgung von einigen stets das „Unsichtbarmachen“ von allen, indem einer stigmatisierten Gruppe das Recht „auf eine sichtbare öffentliche Existenz“ bestritten wurde.[16] Die Bedrohung erzeugte Angst vor Strafverfolgung und sozialer Ächtung, aber auch Scham- und Schuldgefühle. Zum äußeren Zwang trat der innere Zwang, zur Erniedrigung die Selbsterniedrigung, womöglich gar der Selbsthass. 1962 argumentierte der niedersächsische Justizminister Arvid von Nottbeck von der Freien Demokratischen Partei (FDP) gegen den Paragrafen 175 StGB, die Betroffenen würden „nicht selten zur Verzweiflung und zum Selbstmord getrieben“.[17] 1965 bekräftigte der Psychotherapeut Hans-Joachim von Schumann in einem bewegenden Buch über Patientenschicksale diesen Zusammenhang von „Homosexualität und Selbstmord“.[18] Doch nicht alle reagierten darauf mit Empathie. 1964 argumentierten deutsche Mediziner mit an die NS-Zeit gemahnendem Vokabular gegen jede Liberalisierung des Homosexuellenstrafrechts. Ein „[a]bartiger Geschlechtstrieb“ habe „biologisch keine Existenzberechtigung“; insofern sei „[d]er Selbstmord [...] bei homophilen Versagern [...] letztlich von der Natur aus“ angelegt und „zweckdienlich, als wirksamste Ausmerze, auch dann, wenn man den Selbstmord aus religiösen Gründen nicht billigen kann“.[19]
Dass sich dennoch in der Bundesrepublik der 1960er Jahre etwas zu ändern begann, hatte mit vielen engagierten Menschen aus unterschiedlichsten Bereichen der Gesellschaft zu tun. Das gilt nicht zuletzt für jene Gruppe jüngerer liberaler Strafrechtsprofessoren und einer Professorin, die bis 1968 ihren „Alternativ-Entwurf“ für ein neues StGB als Absage an den konservativen Reformentwurf der Regierung Adenauer von 1962 verfassten – eine zivilgesellschaftliche Alternative, die dann wegweisend für die Strafrechtsreform der Großen Koalition von 1969 werden sollte.[20]
Gezielte Vernetzungen zwischen Vertretern verschiedener Wissenschaftsdisziplinen und massenmediale Popularisierung spielten eine entscheidende Rolle: So erzielten 1963 zwei Taschenbücher – „Der homosexuelle Nächste“ und „Sexualität und Verbrechen“ – erhebliche öffentliche Resonanz, weil Autoren aus ganz unterschiedlichen Bereichen, mit konträren politischen Haltungen und sehr verschiedenen Lebensläufen in der NS-Zeit gemeinsam für Liberalisierung plädierten. Im ersten dieser Bände zogen niederländische, schweizerische und westdeutsche Psychiater, Theologen, Historiker, Mediziner, Kriminologen und Rechtsanwälte an einem Strang; im zweiten wirkten Juristen, Philosophen und Soziologen, Psychiater, Mediziner und Sexualforscher, Ethnologen, Pädagogen und Theologen zusammen, darunter so markante Persönlichkeiten wie der Frankfurter Generalstaatsanwalt und NS-Verfolgte Fritz Bauer, der marxistische Philosoph und frühere Emigrant Theodor W. Adorno, aber auch einstige NSDAP-Mitglieder wie der Sexualforscher Hans Giese.[21] Hinzu traten Publizisten wie Harry Wilde, der als erster die NS-Homosexuellenverfolgung ausführlich thematisierte,[22] oder der Schriftsteller und Homophilen-Aktivist Rolf Italiaander, der etliche Stellungnahmen von Prominenten bündelte, um zu zeigen, dass Homosexualität „weder Krankheit noch Verbrechen“ sei.[23] Auch der DDR-Mediziner Rudolf Klimmer gehört in diese Reihe, der – obschon Mitglied der SED – sein Hauptwerk nur in Westdeutschland veröffentlichen konnte, wo es zwischen 1958 und 1965 drei Auflagen erzielte, um dann die Strafrechtsreformen beider deutscher Staaten zu beeinflussen.[24] Es waren nicht die linksextremen Wortführer der Studenten-Protestbewegung von 1967/68 entscheidend für die Durchsetzung der Liberalisierung, sondern die von ihnen verachteten „Scheißliberalen“ und „Reformisten“.[25]
Die Systemkonkurrenz zur DDR trug zur Liberalisierung in Westdeutschland bei, zeigte doch ein Blick über die Mauer, dass im SED-Staat die Entkriminalisierung von Erwachsenen-Homosexualität 1968 bereits erfolgt war – wenn auch stillschweigend, da öffentliche Diskussionen erst nachträglich einsetzten.[26] Noch weniger untersucht als die Reformer im Westen sind jene in der DDR der 1960er und erneut der 1980er Jahre, wobei sich transnationale Reformeinflüsse greifen lassen – etwa durch den tschechoslowakischen Mediziner Kurt Freund, der in den 1960er Jahren die Entkriminalisierung in der ČSSR, in der DDR und in Westdeutschland mit vorantrieb,[27] oder durch die Kontakte des westdeutsch-kommunistischen Sexualforschers Günter Amendt zum Mitglied des Zentralkomitees und Ersten Sekretär der Freien Deutschen Jugend Eberhard Aurich im Vorfeld der erneuten Reform des Sexualstrafrechts in der DDR von 1988/89.[28]
Der NS-Staat beschränkte sich nicht auf Strafverfolgung, in deren Fänge rund 100.000 Männer gerieten, von denen etwa die Hälfte verurteilt wurde.[29] Besonders schlimm traf es jene rund 5.000 bis 6.000 Männer, die in Konzentrationslagern inhaftiert und dort als Homosexuelle eigens mit einem „Rosa Winkel“ stigmatisiert worden waren. Sie stellten im Lagersystem zwar nur „eine winzige Minderheit“ dar,[30] doch gerade dies steigerte die Lebensgefahr, da schützender Gruppenzusammenhalt unmöglich wurde. Die „besonders prekäre Lage“ der Häftlinge mit dem „Rosa Winkel“ erklärte sich nicht nur aus der homophoben Brutalität der Wachmannschaften der Schutzstaffeln (SS), sondern auch aus den „Ressentiments innerhalb der Lagergesellschaft“, wo Mithäftlinge „ihnen das Leben oft genug zur Hölle“ machten. Infolgedessen kam es zu extrem hohen Todesraten, die auf 50 bis 80 Prozent geschätzt werden.[31]
Obwohl sie zu den Verfolgten der NS-Diktatur zählten, gehörten Homosexuelle nach 1945 lange zu den missachteten Opfern. Denn „so wie es in der NS-Zeit Häftlingshierarchien gegeben hatte, gab es nach dem Krieg Überlebenden-Hierarchien“. In der KZ-Gedenkstätte Mauthausen wurde erst 1984 ein Mahnmal für Homosexuelle errichtet, dem 1994 eines für Roma und Sinti und 1998 eines für Zeugen Jehovas folgte.[32] Noch „in den 1970er- und 1980er-Jahren“ war „die Teilnahme von homosexuellen Gruppen an Gedenkfeiern auf großen Widerstand“ unter den etablierten Häftlingsverbänden gestoßen. Erst spät setzte ein „Wandel in der öffentlichen Wahrnehmung“ ein.[33] Nach dem Beispiel Mauthausens folgten Homosexuellen-Gedenksteine in Sachsenhausen 1992, in Dachau – nach zehn Jahren Auseinandersetzung – 1995, in Buchenwald erst 2002. Ein Jahr später beschloss der Bundestag, ein nationales Denkmal für homosexuelle Opfer der NS-Diktatur in Berlin zu errichten. Dieser Beschluss wurde 2008 mit der – unterdessen signifikant geweiteten – Perspektive einer „Opfergemeinschaft“ von Schwulen und Lesben umgesetzt.[34]
Bei alledem geht es nicht um „vergessene Opfer“.[35] Diese Opfer wurden „weder totgeschwiegen, noch waren sie vergessen worden“; sie wurden „in beiden deutschen Nachkriegsstaaten“ vielmehr „politisch bewusst ausgegrenzt“.[36] Ehemaligen Häftlingen mit dem „Rosa-Winkel“ gelang es nur selten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.[37] Von Rehabilitierung und Entschädigung ausgeschlossen blieben jahrzehntelang alle 50.000 nach NS-Strafrecht Verurteilten und die 6.400 bis 7.000 Opfer der Wehrmachtjustiz.[38] Diese Männer wurden nach 1945 als vorbestrafte Kriminelle betrachtet und behandelt. Ähnlich missachtet wurden die 400 bis 800 homosexuellen Kastrationsopfer des NS-Regimes.[39]
Erst 1985 nahm Bundespräsident Richard von Weizsäcker in seiner vielbeachteten Rede zum 40. Jahrestag der Beendigung des Zweiten Weltkriegs Homosexuelle in seine Liste der NS-Opfer auf. Auch damit erfolgte keine generelle Anerkennung, denn explizit wurde nur der „getöteten Homosexuellen“ gedacht. Eine Distanzierung vom NS-Strafrecht blieb aus.[40] Erst kurz zuvor hatte der Skandal um den wegen unterstellter Homosexualität vorzeitig entlassenen Bundeswehrgeneral Günter Kießling demonstriert, dass die Strafrechts-Liberalisierung von 1969 längst nicht in breite gesellschaftliche Akzeptanz gemündet war.[41] Vielmehr führte die HIV-Pandemie der 1980er Jahre zeitweilig zu einer erneuten Stigmatisierung homosexueller Menschen als „Risikogruppe“.[42] Erst nach der 1994 erfolgten Abschaffung eines gesonderten Homosexuellenstrafrechts besserte sich die Situation nachhaltig – und erstaunlich rasant. Im Rückblick erfolgte in der relativ kurzen Zeitspanne zwischen den 1960er und den 1990er Jahren in Deutschland ein tiefgreifender Wandel „von einem der restriktivsten zu einem der liberalsten Regulierungsregime“.[43]
2018 fand Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier für sämtliche homosexuelle Verfolgte und Diskriminierte die angemessenen Worte. Er erinnerte „an die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen“, an die „vielen zehntausend Menschen, deren Privatheit, deren Leben, deren Liebe, und [...] deren Würde auf niederträchtigste Weise angetastet, geleugnet und verletzt“ worden sei, und von denen „Tausende“ ums Leben gekommen seien. Er gedachte ebenso all jener Verfolgten oder Diskriminierten, die eine lesbische, intersexuelle oder transsexuelle Orientierung gehabt hatten. Erstmals wurde auch „die Zeit nach 1945“ einbezogen: „Die neue freiheitliche Ordnung in unserem Land, sie blieb über viele Jahre für viele noch unvollkommen. Die Würde von Homosexuellen, sie blieb antastbar. Zu lange hat es gedauert, bis auch ihre Würde etwas gezählt hat in Deutschland.“[44]
II. Ambivalenzen
Wenngleich gelegentlich behauptet wurde, dass die nationalsozialistische „Gesetzesverschärfung von 1935 ganz in der Kontinuität der traditionellen rechtlichen und sittlichen Normen des 19. Jahrhunderts“ gestanden habe,[45] erweisen sich die Lebenssituationen homosexueller Menschen im 19. Jahrhundert, ja bis 1933 bei näherem Hinsehen als äußerst vielschichtig. Es existiert kein schlichtes Kontinuum der Repression zwischen der NS-Zeit und der Epoche davor. Davon gibt die organisierte Emanzipationsbewegung zwischen 1897 und 1933 ebenso Zeugnis wie eine breite homophile Publikationslandschaft im späten Kaiserreich.[46] Im umgekehrten Verhältnis dazu stand die Situation in der Weimarer Republik, die viel ambivalenter war, als die populäre Vorstellung der Goldenen Zwanziger suggeriert.[47] Erst in der Weimarer Republik wurden die Verurteilungszahlen nach Paragraf 175 des StGB vierstellig – mit 1.107 Verurteilungen 1925 als Spitzenwert. Sogar in den ersten Jahren der NS-Diktatur blieben die Zahlen unter diesem Niveau, bevor mit der Strafrechtsverschärfung von 1935 ein gewaltiger Sprung erfolgte – auf den Spitzenwert 1938 von 8.562 Verurteilungen. Zwar sanken die Verurteilungen im Zweiten Weltkrieg deutlich ab, doch lagen sie mit über 3.700 pro Jahr weiterhin klar über denen von 1935.[48]
Diese Entwicklung zeigt, dass man sich die NS-Homosexuellenverfolgung nicht als lineare Repression vorstellen darf. Man muss vielmehr drei Phasen unterscheiden: 1933 bis 1935, 1935 bis 1939 und 1939 bis 1945. Wer ab 1933 eine stetig ansteigende Radikalisierung konstatiert,[49] muss sich vor Augen führen, dass die Jahre nach 1939 auch von ungewollten Lockerungen (durch kriegsbedingte Ausdünnung der in ganz Europa eingesetzten Verfolgungsapparate) und von neuen Freiräumen (etwa in der Wehrmacht außerhalb Deutschlands) geprägt wurden – parallel zu drastischen Verschärfungen in bestimmten Bereichen.[50]
Betrachten wir die Frühphase der NS-Diktatur, so kann bis Juni 1934 von einer umfassenden Verfolgung nicht gesprochen werden. „Im Gegenteil, anfangs war man [...] sogar ziemlich tolerant“, wie der homosexuelle Publizist Harry Wilde 1969 überspitzt feststellte.[51] Zwar erfolgte im Frühjahr 1933 die Zerschlagung der bisherigen schwul-lesbischen Szenen, indem Lokale geschlossen, Zeitschriften verboten und Einrichtungen wie das Berliner Institut für Sexualforschung von Magnus Hirschfeld verwüstet wurden.[52] Doch gab es in der NS-Führung nicht nur Homosexuellenfeinde wie den Reichsführer SS Heinrich Himmler, sondern auch den Duzfreund Hitlers und mächtigen Stabschef der Sturmabteilung (SA) Ernst Röhm. Dessen Homosexualität war in der Endphase der Weimarer Republik von Sozialdemokraten publik gemacht und von Hitler demonstrativ toleriert worden.[53] Trotz dieses Skandals wurde Röhm von Hitler im Dezember 1933 als Reichsminister nominiert und von Reichspräsident Paul von Hindenburg auch widerstrebend ernannt – und damit wohl zum ersten vorab bekannten Homosexuellen in einer deutschen Regierung überhaupt.[54] Homophobe NS-Größen sahen in Röhms Aufstieg und den ihm unterstellten Putsch-Plänen die Gefahr einer „Herrschaft der Homosexuellen“.[55] Doch dass „Homosexuelle in den Reihen der SA-Führung Netzwerke knüpften, die ihnen Schutz oder sogar aktive Förderung gewährten [...], war letzten Endes eine Folge der in der Partei herrschenden Homophobie und nicht umgekehrt“.[56]
Erst mit der Entmachtung des Röhm-Netzwerks im Sommer 1934 – wobei sexuelle Orientierung „zur Legitimation der Morde“ genutzt wurde[57] – setzte eine systematische Homosexuellenverfolgung ein. Bis dahin waren vor allem politisch links stehende und jüdische Homosexuelle verfolgt worden,[58] auch durch homosexuelle Nazis wie Röhm, dessen SA in der Frühphase der NS-Diktatur ein zentrales Instrument des Terrors war. Damit berühren wir das Problem der differenzierten Erinnerung auch an Homosexuelle, die Opfer der NS-Verfolgung wurden, nachdem sie zuvor Träger des Regimes oder sogar selbst Verfolger gewesen waren: im Staatsdienst, in SA, SS und Hitlerjugend (HJ), in der Wehrmacht, als Funktionshäftlinge in Konzentrationslagern.[59] Zu den Verlierern des Machtkampfs von 1934 gehörten die Homosexuellen in Deutschland insofern, als sie fortan zur „Zielscheibe einer verschärften Propaganda und einer sich intensivierenden Verfolgung“ wurden.[60] Zunächst konzentrierte sich diese Verfolgung auf NS-Organisationen und den Staatsdienst, doch gewann sie rasch an Dynamik und Reichweite.[61] Neben der Furcht vor einer „Unterwanderung staatlicher Stellen durch homosexuelle Männer“ trieb Himmler ein bevölkerungspolitisches Motiv an – die Angst vor der Bedrohung der Fortpflanzung des deutschen Volks.[62] Die ab 1936 zentralisierte NS-Homosexuellenverfolgung scheint bis dahin gegebene unterschiedliche „regionale Traditionen im Umgang mit Homosexualität“ rasch weniger wirksam gemacht zu haben. Gleichzeitig zeigt sich, dass sich die Verfolgung „in Großstädten offenbar leichter umsetzen ließ als auf dem Land“. Dort konzentrierte man sich auf die seit 1935 explizit strafbaren Delikte von „Jugendverführung“ (§ 175a StGB Abs. 3), während in Großstädten die Hälfte aller Fälle einvernehmliche Handlungen unter Erwachsenen (§ 175 StGB) betraf.[63]
Für Juristen und Polizisten wurde Homosexuellenverfolgung zum Karriere-Sprungbrett. Die Verschärfung des Strafrechts hatte einen „sprunghaft[en]“ Anstieg der Ermittlungs- und Verurteilungszahlen zur Folge.[64] Hatte man bis 1935 nur beischlafähnliche Handlungen als strafbar betrachtet, wurden „künftig alle ‚gewohnheitsmäßigen‘ homosexuellen Handlungen als strafwürdig“ angesehen, „unabhängig von der jeweils angewendeten sexuellen Technik“.[65] Zugleich verschärfte das NS-Regime Bestimmungen, die die Strafrechtsreformer der Weimarer Republik 1929 nur als Ersatz für eine gleichzeitig geplante Entkriminalisierung einvernehmlicher Handlungen unter Erwachsenen vorgesehen hatten.[66] Diese 1935 im neuen Paragrafen 175a StGB gebündelten Sonderfälle, die nicht nur mit Gefängnis, sondern mit hohen Zuchthausstrafen bedroht wurden,[67] setzte das NS-Regime nicht ersatzweise, sondern schlicht zusätzlich in Kraft.
Diese besonderen Sachverhalte, die zum Teil auch heute noch strafbar sind, für die aber im Unterschied zu damals gleiche Regeln für Hetero- und Homosexuelle gelten, wurden mit der durch Paragraf 175 StGB verschärft kriminalisierten freiwilligen Sexualität zwischen erwachsenen Männern gezielt kombiniert. Diese trübe Vermischung von einvernehmlicher Homosexualität und Machtmissbrauch hatte schon den Eulenburg-Skandal der Jahre 1907/08 mitgeprägt, bei dem enge Freunde des letzten deutschen Kaisers als Homosexuelle namhaft gemacht und dadurch gesellschaftlich zur Strecke gebracht worden waren.[68] Damals hatte freilich der Wiener Publizist Karl Kraus noch öffentlich darauf beharren können, man dürfe nicht die „Richtung des Geschlechtstriebes“ an sich als strafwürdig bezeichnen, sondern ausschließlich die konkrete Verletzung von Pflichten – etwa die Ausnutzung von Rangunterschieden im Militär.[69] Das NS-Regime unterband nicht nur jede Chance zu solcher Differenzierung, sondern trieb die demagogische Vermischung von Homosexualität, Missbrauch und Verführung mehrfach propagandistisch auf die Spitze: Zunächst 1934 in der Mord-Rechtfertigung beim angeblichen „Röhm-Putsch“,[70] dann erneut 1936/37 in den gegen die katholische Kirche gerichteten Sittlichkeitsprozessen, mit denen Hitler die Strafjustiz in einen bisher vom Staat kaum je behelligten Sonderbereich der Gesellschaft vordringen ließ.[71]
Bei alledem darf man nicht verkennen, dass selbst die massiv gesteigerte Intensität der NS-Homosexuellenverfolgung ab 1935 nicht allumfassend wirksam war. Das hing nicht nur mit Kapazitätsgrenzen der Verfolgungsapparate zusammen, sondern auch mit dem Umstand, dass es für einen Teil der homosexuellen Männer selbst unter NS-Bedingungen weiterhin relative Freiräume gab. Dies gilt insbesondere für die NS-Kulturszene, nachdem Himmler 1937 seine Verfolgungsapparate nach Konflikten mit anderen NS-Machthabern hatte anweisen müssen, Künstler dürften nur noch mit seiner persönlichen Genehmigung wegen homosexueller Handlungen in Haft genommen werden.[72] Der großbürgerliche Schriftsteller Erich Ebermayer konnte seine dezente Partnerschaft mit einem Schauspieler auch unter NS-Bedingungen leben und wurde dabei durch seine Verwandtschaft mit einem prominenten Hitler-Gefolgsmann zusätzlich geschützt. Er war nicht der einzige, wie seine Tagebücher zeigen, in denen nicht nur der von Hermann Göring protegierte bisexuelle Film- und Theaterstar Gustaf Gründgens auftritt, sondern auch ein offen zusammenlebendes männliches Bürgerpaar in einer Landeshauptstadt oder ein NS-Staatsrat der Thüringer Landesregierung.[73] Solche komlexen homosexuellen Lebenssituationen sind bisher kaum erforscht.[74]
Sogar die homophob gestimmte Wehrmacht erwies sich während des Zweiten Weltkriegs als minder bedrohlicher Raum: Am Erhalt möglichst vieler kampffähiger Soldaten interessiert, urteilte die Militärjustiz in Fällen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ostentativ milder als die zivile Strafjustiz, während Delikte nach Paragraf 175a StGB drakonisch geahndet wurden.[75] Insgesamt lagen die Verurteilungszahlen der Wehrmacht klar unter denen der zivilen Strafjustiz.[76] Doch auch diese hat sozial sehr selektiv verfolgt. Obwohl die NS-Justiz im annektierten Österreich versuchte, die traditionell auf Unterschichten konzentrierte Strafverfolgung auf Mittelschichten auszuweiten, wurden im Ergebnis „Normverstöße nur im Falle ausgewählter Bevölkerungsgruppen geahndet, während andere soziale Schichten ihre Sexualität in viel stärkerem Maße ausleben konnten, ohne drangsaliert zu werden“.[77] Auch in anderen Teilen des Hitler-Reichs wurden überwiegend Angehörige der Unterschichten, namentlich der Arbeiterschaft, eines Verstoßes gegen § 175 StGB verdächtigt: Sie stellten oft über 50 Prozent der Verdächtigen, gefolgt von knapp einem Drittel aus der unteren Mittelschicht, während Angehörige der oberen Mittel- und der Oberschicht vergleichsweise selten tangiert wurden. Nur in der relativ kleinen Gruppe homosexueller KZ-Häftlinge verhielt es sich anders: Zwar dominierten auch hier Angehörige der Unterschicht mit 52 Prozent, doch rangierten Angehörige höherer Schichten mit 32 Prozent deutlich vor denen aus der unteren Mittelschicht mit 16 Prozent.[78]
Es gab also in der NS-Diktatur „weiterhin schützende Netzwerke und gesellschaftliche Nischen“, in denen sich ein Teil der Homosexuellen „Freiräume“ bewahrte.[79] Die These, Homosexuelle seien damals „ohne Unterstützung aus Staat und Gesellschaft“ geblieben,[80] ist so nicht aufrecht zu erhalten. Die Inkonsistenzen der NS-Ideologie und erst recht der Alltagspraxis der Diktatur haben vielmehr zu einem zutiefst widersprüchlichen Umgang mit Homosexualität geführt. Viele Menschenleben wurden vom NS-Regime zerstört, und doch hat dasselbe Regime weit mehr homosexuellen Männern und Frauen Möglichkeiten gegeben oder gelassen, seine Repressionen relativ unbehelligt zu überleben – vor allem dann, wenn sie bereit waren, ihr Sexualleben zu unterdrücken, oder wenn sie Tätigkeiten ausübten, in denen sie übergeordnete NS-Ziele unterstützten.[81] Man muss sehen, dass die große Mehrheit der Homosexuellen in Deutschland weder zu Opfern des KZ-Terrors noch der NS-Strafverfolgung geworden ist. Sie alle wurden jedoch „größtem Stress ausgesetzt, entdeckt zu werden“.[82]
In Hitlers Deutschland diskutierten NS-Juristen um 1935 die Ausweitung der Strafverfolgung auf homosexuelle Handlungen zwischen Frauen, doch wurde letztlich deren seit Mitte des 19. Jahrhunderts übliche Nichtkriminalisierung beibehalten.[83] Allein für das 1938 annektierte Österreich galt während der NS-Herrschaft ein Männer und Frauen gleichermaßen bedrohendes altes Strafrecht unverändert weiter. Doch auch dann war – wie für Wien gezeigt worden ist – die Gefahr einer Verurteilung für Männer „sehr viel größer als für Frauen“.[84] Dass es eine reale Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung für Frauen überhaupt gab, scheint ein Novum seit den 1920er Jahren gewesen zu sein.[85] In der späten Habsburgermonarchie hingegen soll „seit Jahrzehnten kaum noch ein Fall bekannt“ gewesen sein, „in dem dieses Gesetz in Anwendung gebracht wurde“.[86] Obschon sich das NS-Regime „mit Lesbierinnen“ strafrechtlich somit „wenig und nur am Rande beschäftigt“ hat, führte die gesteigerte Verfolgung doch zu wachsender Einschüchterung: „Viele homosexuelle Frauen führten ein Doppelleben, bekamen Kinder und erfüllten damit ihre weibliche Pflicht“, wie vom Regime definiert.[87]
Inwieweit homosexuelle Frauen zu Opfern der NS-Verfolgung geworden sind, ist kontrovers. Neben den nach Paragraf 175 StGB verurteilten 50.000 Männern dürften auch „weibliche Homosexuelle“ unbekannter Anzahl strafrechtlich verurteilt worden seien, zumeist aber auf Grundlage anderer Strafrechtsbestimmungen (Prostitution, „asoziales“ Verhalten).[88] Lesbische Frauen konnten „gelegentlich“ auch in KZ inhaftiert werden, wo sie diversen Häftlingskategorien zugeordnet und nur selten als Lesben vermerkt wurden.[89] Von einer Lesbenverfolgung, die ähnlich ausgreifend gewesen wäre wie die Verfolgung homosexueller Männer, kann daher nicht gesprochen werden.[90] Am meisten bedroht waren vermutlich exponierte Vertreterinnen der Weimarer Lesbenbewegung, aber auch lesbische Frauen jüdischer Herkunft oder kommunistischer Ausrichtung – Personen, die ähnlich wie die 1933/34 zunächst verfolgten homosexuellen Männer mehrere NS-Opfermerkmale in sich vereinten. Viele lesbische Frauen brachen in dieser Atmosphäre der Bedrohung gleichgeschlechtliche Kontakte ab oder zogen sich auf enge Netzwerke zurück.[91] Insgesamt aber konnten „lesbische Frauen, die nicht durch andere Stigmata bedroht und bereit waren, sich mehr oder weniger stark anzupassen, [...] einer Verfolgung weitgehend entgehen“.[92] Deshalb ist vorgeschlagen worden, sich „vom Verfolgungsbegriff zu lösen“, denn „die ambivalente Situation lesbischer Frauen“ unter der NS-Diktatur könne besser mit „Begriffen wie Stigmatisierung, Diskriminierung“ oder „Repression“ umschrieben werden.[93] In der Tat sollten Gleichsetzungen unterbleiben, doch wäre es ebenso unangemessen, den Verfolgungsbegriff gänzlich fallenzulassen, ist doch sogar die Einbeziehung einzelner Frauen in die Strafverfolgung nach Paragraf 175 StGB belegt.[94]
III. Kampfzonen
Die Gleichsetzung von Homosexuellen mit Jugendverführern war ein Grundzug der NS-Verfolgung ab 1935,[95] obwohl sich deren Zahl zwischen 1937 und 1939 nur zwischen einem Fünftel und einem Drittel aller Ermittelten bewegt haben soll.[96] Auch wenn die diskursive Verschränkung zwischen Homosexualität und Verführung Minderjähriger älter ist als das NS-Regime,[97] dürfte dessen Legitimationsbedürfnis für nur aus Männern bestehenden (homosozialen) Massenorganisationen SA, SS und HJ diese homophobe Gleichsetzung verstärkt haben. Die Ermordung der SA-Führung 1934 wurde nicht zuletzt als sittliche Säuberungsaktion legitimiert, um Verführungsgefahren auszuschalten. Hitler dekretierte in seinem öffentlichen Befehl an den neuen SA-Stabschef Viktor Lutze, fortan solle „jede Mutter ihren Sohn in SA, Partei und Hitlerjugend geben“ können „ohne Furcht, er könne dort sittlich oder moralisch verdorben werden“.[98]
Bezeichnend ist, dass Hitler in diesem an die SA gerichteten Erlass auch die HJ erwähnte, für die Röhm gar nicht zuständig gewesen war. Gerade die NS-Jugendorganisation bot durch homosexuelle Vorfälle fortwährend Anlass zur Skandalisierung. Dabei kam es gelegentlich zu regionalen Katastrophen für das Regime, wenn etwa – wie in Münster 1936 – der HJ-Bannführer wegen Vergehen gegen Paragraf 175 StGB festgenommen wurde.[99] Rund ein Drittel aller 7.500 Ausschlüsse aus der HJ zwischen 1934 und 1945 betraf Sexual- und Sittlichkeitsdelikte; diese wurden fast ausschließlich von männlichen HJ-Mitgliedern verübt, denen zu über 60 Prozent homosexuelle Handlungen zum Vorwurf gemacht wurden.[100] Diese Probleme in der HJ intensivierten das NS-Feindbild des Homosexuellen als Jugendverführer (obschon in der HJ auch die Täter oft noch minderjährig sein konnten). Zugleich ließen sich die „Sexualitätsdiskurse, Ressentiments gegen Homosexuelle und Sorgen der Eltern um ihre Söhne und Töchter“ auch „als Waffe gegen das Regime“ nutzen,[101] denn nicht nur dieses instrumentalisierte die Homophobie: „Umgekehrt wurden auch die Nationalsozialisten von linken Antifaschisten wie von Katholiken der Homosexualität bezichtigt.“[102]
Das NS-Regime wiederum richtete diesen Vorwurf gegen den katholischen Klerus. Im Frühjahr 1935 begann die Strafverfolgung von Geistlichen und Ordensangehörigen „wegen des Verdachts homosexueller Vergehen“ nach einer Strafanzeige gegen die Barmherzigen Brüder im rheinischen Waldbreitbach. Dies führte zur Entsendung eines Sonderkommandos der Berliner Gestapo und zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft in Koblenz Ende 1935.[103] Die NS-Propaganda intendierte eine generelle Gleichsetzung von Mönchen mit Sittlichkeitsverbrechern.[104] Zu dieser Zeit kam es auch in Westfalen zur Festnahme von Geistlichen, was die Bevölkerung einerseits stark beeindruckte, andererseits zu Versuchen führte, diese Geistlichen „trotz der erwiesenen Schuld als Märtyrer hinzustellen“.[105] Der Strafprozess gegen 16 Barmherzige Brüder aus Dorsten – einer Filiale von Waldbreitbach – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und homosexueller „Unzucht“ hatte Breitenwirkung: „Von der Presse in großer Aufmachung gebracht“, soll das Verfahren „auf weite Kreise der katholischen Bevölkerung sehr niederdrückend gewirkt“ haben. Dass gleichzeitig in Vreden homosexuelle Verfehlungen in der HJ aufgedeckt wurden, dürfte demgegenüber ein lokal begrenzter Skandal geblieben sein.[106]
Man muss die weit zurückreichenden Kontinuitäten dieser gesellschaftlichen Konfliktlinie in Erinnerung rufen. Die NS-Propaganda knüpfte an eine antiklerikale Publizistik des 19. Jahrhunderts an, wie sie im bürgerlichen Liberalismus während des Kulturkampfs üblich gewesen war. Bei diesen „Debatten und auch regelrechten Kämpfe[n], die im Öffentlichen und Privaten verstärkt seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausgetragen wurden“, ging es stets um eine aggressive Neuverhandlung der Grenzen zwischen Religiösem und Säkularem.[107] Sexualisierung und Homophobie waren wirksame diskursive Mittel in diesen Auseinandersetzungen. Auf dem Höhepunkt des Kulturkampfs erreichte in Baden um 1870 die Zahl der gegen katholische Priester angestrengten Sittlichkeitsprozesse – auch wegen homosexueller Handlungen – „nicht zufällig Spitzenwerte“, nachdem solche Delikte zuvor kaum verfolgt worden waren.[108] Bei dieser erhöhten Wachsamkeit gegenüber Sexualdelikten von Geistlichen ging es um „Skandalisierung“ zwecks „Verdrängung des moralischen Führungsanspruchs“ der Kirche.[109] Die diesbezügliche Genre-Literatur hatte Vorläufer aus der Zeit der Französischen Revolution, aber auch die antimodernistische Mobilisierung in den konfessionellen Milieus, die im frühen 20. Jahrhundert zur Bekämpfung von öffentlich sichtbarer Nacktheit oder von abweichender Sexualität aufriefen, führte zu antiklerikalen Gegenreaktionen, durch die „der pädophile Geistliche [...] eine populäre Figur“ wurde.[110]
Die NS-Kampagne der 1930er Jahre knüpfte an diese Konflikttraditionen des bürgerlichen Liberalismus an. Unter anderem wurde Otto von Corvins „Pfaffenspiegel“, ein publizistischer Skandalerfolg aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, massenhaft neuaufgelegt. Homosexualität stand nicht im Zentrum dieser Enthüllungsdiskurse, spielte aber stets eine Rolle.[111] Wie stark die antiklerikale Propaganda nachwirkte, zeigt ein Appell des populären Jesuitenpredigers Johannes Leppich von 1952: „Laßt euch doch nicht durch ein paar abgedroschene Goebbelsphrasen und den ‚Pfaffenspiegel‘ beirren. Ins Kloster gingen nur gescheiterte Existenzen, die draußen nicht bestehen könnten, heißt es da; die Ordensleute seien alle sozial unbrauchbar.“[112]
In den rund 250 Strafprozessen gegen katholische Geistliche und Ordensangehörige ging es neben einvernehmlichen homosexuellen Handlungen oft auch um den Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB). 1936/37 wurden 57 Priester, 170 Laienbrüder und sieben Ordensgeistliche verurteilt.[113] Was mit Blick auf die Gesamtzahl des Klerus als „lächerliche ‚Erfolgsquote‘“ und damit als Fehlschlag beurteilt werden könnte,[114] indiziert immerhin, dass „Kleriker von Sittlichkeitsvergehen wesentlich stärker betroffen“ waren als die Gesamtbevölkerung.[115] Vor allem aber erfuhr die katholische Kirche eine lange nicht erlebte öffentliche Erniedrigung. Der Bischof von Trier sprach 1936 in einem Hirtenbrief von „Buße, Sühne und Schmerz“ – und von „bittere[r] Schmach“ für die Kirche.[116] Die Verurteilungen lassen sich nicht als Missbrauch des Strafrechts abtun,[117] denn trotz der „politische[n] Ausschlachtung“ dürften die meisten „Täter zu Recht verurteilt“ worden sein.[118] Die Hierarchie sah sich zu Eingeständnissen von Fehlern genötigt.[119] Entsprechend scharf reagierten die Bischöfe mit der Verurteilung der „Verirrungen und Verfehlungen“.[120] Hans Günter Hockerts hat jüngst beobachtet, dass die NS-Sittlichkeitsprozesse nach 1945 hingegen meist nur als Teil des allgemeinen „Kirchenkampfes“ betrachtet worden seien, während der sexuelle Missbrauch „weitgehend aus der Erinnerung“ verschwunden sei. Deshalb sei „die antikatholische Kinderschänder-Propaganda der Nationalsozialisten in der Nachkriegszeit zum Schutzschild für Sexualstraftäter in der katholischen Kirche“ in den Jahrzehnten danach geworden.[121] Die erneute Tabuisierung im Innern der Kirche dürfte mit umso schärferer Homophobie nach außen einhergegangen sein, die die katholische Gesellschaftspolitik der Ära Adenauer prägen sollte.
IV. Strafrecht und Kirchenmoral
Fragt man nach Ursachen für partielle Kontinuitäten zwischen NS-Diktatur und Bundesrepublik, scheint die starke personelle Kontinuität in Polizei und Justiz von Bedeutung zu sein – ein Phänomen, das zumindest in solcher Häufung in der DDR nicht geduldet wurde.[122] Ein ausgebliebener Elitenwechsel war gleichwohl nicht der zentrale Grund für inhaltliche Konstanz im Strafrecht, denn ehemalige Nationalsozialisten gab es auch unter den Befürwortern einer Entkriminalisierung, die publizistisch mit NS-Verfolgten wie Fritz Bauer oder Theodor W. Adorno an einem Strang zogen.[123] So wichtig ehemalige Nationalsozialisten in Polizei und Justiz für die Aufrechterhaltung der Verfolgungsintensität auch gewesen sein dürften, entscheidend für den Fortbestand der Rechtsgrundlagen waren doch andere Personenkreise, zu denen in erster Linie Vertreter einer christlich-konservativen Neuausrichtung der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft gehörten. Diese blieben lange wirkmächtig – allen voran Christdemokraten wie der zwischen 1953 und 1962 amtierende Bundesfamilienminister Franz-Josef Wuermeling oder der rheinland-pfälzische Minister und Bundestagsabgeordnete Adolf Süsterhenn.[124] Freilich stießen solche katholischen Maximalisten in der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), die auch Protestanten und Liberale zu binden hatte, auf wachsenden Widerstand – nicht zuletzt bei Konrad Adenauer.[125]
Dass Christdemokraten, die sich scharf von der NS-Diktatur abgrenzten, beim Homosexuellenstrafrecht trotzdem NS-Normen aufrecht erhielten, dürfte dadurch zu erklären sein, dass die NS-Verfolgung nur die Extremform einer sehr viel breiteren und sehr viel älteren homophoben Grundhaltung in der deutschen Gesellschaft gewesen ist. Soziologen der 1970er Jahre machten nicht weniger als sechs Diskriminierungsfelder aus – vom Recht über den Arbeitsplatz, die Sexualmedizin, die Erziehung, die Massenmedien bis hin zur Kirche.[126] Die Diskriminierungsstrategien waren entsprechend unterschiedlich und keineswegs immer kongruent; das Spektrum reichte von der kirchlichen Morallehre über medizinische Pathologisierung bis zu homophoben Bestimmungen im Strafrecht. Theologen und Mediziner mussten nicht zwangsläufig staatliche Strafverfolgung befürworten: Die Kirchen verfügten über ihren eigenen institutionalisierten „Gerichtshof der Beichte“ und damit zusammenhängend über den internalisierten „Gerichtshof des Gewissens“,[127] wobei die Beichte auch neuartige Sprechweisen über Sexualität generierte.[128] Die im 19. Jahrhundert aufkommende Krankheitsdiagnose für Homosexualität wiederum schloss Strafverfolgung eigentlich aus. Dennoch konnten Theologen wie Mediziner mit Juristen zusammenwirken, zumal letztere naturwissenschaftliche Argumente und theologische Sittlichkeitsvorstellungen in ihre Fachdiskurse übernahmen.[129] Ein später Höhepunkt solcher Synthesen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957, welches das Homosexuellenstrafrecht ausdrücklich an die sittlichen Anschauungen der Kirchen knüpfte, denen große Teile des Volks Folge leisten würden.[130]
Eine derart enge Übereinstimmung zwischen Staat und Kirchen war keineswegs selbstverständlich. Im europäischen Strafrechtsvergleich befand sich das gemischt-konfessionelle Deutschland vor dem Ersten Weltkrieg mit seinem Homosexuellen-Strafrecht eher in Nachbarschaft zu protestantisch oder orthodox geprägten Staaten, während die Mehrheit der katholischen Länder eine deutlich tolerantere Gesetzgebung aufwies.[131] Ein halbes Jahrhundert später hatten sich die Gewichte noch stärker verschoben. 1963 hielten nur drei der kommunistisch beherrschten Ostblockstaaten – UdSSR, Tschechoslowakei und Jugoslawien – an der grundsätzlichen Strafbarkeit homosexueller Handlungen fest; im demokratischen Westen taten dies außer der Bundesrepublik nur noch „Österreich, England und eine größere Zahl von Bundesstaaten in den USA“.[132] Fritz Bauer präzisierte, dass sich „die Strafbarkeit in 15 Ländern des nichtkommunistischen Europa auf den Jugendschutz“ beschränkte, während einvernehmliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern außer in Westdeutschland „nur noch in vier Ländern unbegrenzt strafbar“ waren – in England und Irland sowie in Finnland und Österreich, wo „auch die weibliche homosexuelle Betätigung erwachsener Personen unter Strafe“ stand.[133] Die Feststellung war kaum übertrieben, die Bundesrepublik stehe „international völlig isoliert“ da.[134]
Dabei war die Verbindung zwischen Recht und Moral traditionell eng. Die kategorische Unterscheidung beider Sachverhalte war eine Errungenschaft der Moderne, die gleichwohl immer wieder in Frage gestellt wurde. Die juristische Terminologie folgte lange religiösen Werturteilen und transportierte diese implizit weiter: Die Constitutio Criminalis Carolina stellte 1532 „unkeusch[e]“ Handlungen unter Strafe, das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 die „unnatürlichen Sünden“. Das StGB für Preußen von 1851 sprach erstmals von „widernatürlicher Unzucht“; dem folgte auch das 1871 für das Deutsche Reich eingeführte StGB. Ab 1935 sprach der NS-Gesetzgeber nur noch von „Unzucht“, was aber keine Abschwächung intendierte, sondern die Entgrenzung der Tatbestände. Erst 1973 entschloss sich der Gesetzgeber in Bonn, den moralisierenden Begriff „Unzucht“ durch die Rede von „homosexuellen Handlungen“ zu ersetzen. Der von liberalen Juristen entwickelte westdeutsche „Alternativ-Entwurf“ von 1968 und das im selben Jahr in Kraft gesetzte DDR-StGB waren hier vorangegangen.[135]
Trotz der traditionell religiösen Prägung deutschen Strafrechtsdenkens war die vom Bundesverfassungsgericht 1957 betonte Ausrichtung auf die Morallehre der Kirchen nicht immer derart eindeutig. 60 Jahre zuvor hatte ein katholischer Bischof – der Mainzer Oberhirte Paul Leopold Haffner – die Berechtigung des Homosexuellenparagrafen offen in Frage gestellt. Zwar wollte der Bischof keine Unterschrift unter die ihm vom Wissenschaftlich-humanitären Komitee des Sexualwissenschaftlers Hirschfeld zugesandte Petition für Entkriminalisierung setzen, doch erklärte Haffner in seiner Antwort, da „die moderne Gesetzgebung“ sexuelle Vergehen im allgemeinen „sehr mild“ behandle, erscheine „der § 175 als eine Inkonsequenz, deren Beseitigung mit Recht gefordert werden“ könne. Diese Stellungnahme avancierte zu einem Werbeslogan der Emanzipationsbewegung.[136]
Ein derart gelassener Satz eines katholischen Bischofs, der eigentlich nur zwischen kirchlicher und staatlicher Verurteilung unterschied, wie dies im katholischen West- und Südeuropa üblich war, sollte sich im 20. Jahrhundert nicht wiederholen. Im Gegenteil: Josef Kardinal Frings, Erzbischof von Köln und langjähriger Vorsitzender der Fuldaer Bischofskonferenz, wirkte als Schirmherr der katholischen Laien-Organisation Volkswartbund, die insbesondere in den 1950er Jahren nicht nur für die Beibehaltung des Homosexuellenstrafrechts aus der NS-Zeit eintrat, sondern Homosexuelle auch grundsätzlich diffamierte.[137] Zwar lässt das katholische „Lexikon für Theologie und Kirche“ 1960 eine interessante Anknüpfung an das Argument Bischof Haffners erkennen, indem die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen erneut mit der weit nachlässigeren Ahndung vergleichbarer heterosexueller Sexualdelikte kontrastiert wurde: Die sittliche Verurteilung wurde aufrechterhalten, aber durch die Feststellung abgeschwächt, dass Homosexuelle „nicht schuldiger vor Gott als Heterosexuelle“ seien, die sich „durch Sünden innerhalb der natürlichen Triebrichtung“ schuldig machten.[138] Doch „die kirchliche Gegnerschaft“ zur „Entkriminalisierungskampagne“ der 1950er und 1960er Jahre blieb unzweifelhaft ein „wichtiger Faktor für die Beibehaltung“ des umstrittenen Strafrechtsparagrafen bis 1969.[139]
Das gilt besonders für den Katholizismus. Denn während im späten Kaiserreich[140] und „in der Weimarer Republik“ sowohl „katholische wie auch protestantische Sittlichkeitsvereine [...] in ihren Aktivitäten wie auch in ihren Zielen fast spiegelbildlich agierten“, scheinen sich in der Ära Adenauer vorwiegend Katholiken als Wortführer homophober Sexualmoral profiliert zu haben: „Nach 1945 dominierte [...] besonders der katholische Volkswartbund dieses Feld und versuchte erfolgreich als Lobbyist auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen“, während sich protestantische Theologen an einer „Neubestimmung menschlicher Sexualität“ versuchten.[141] Allerdings wirkten in den 1950er Jahren katholische und evangelische Kirchenvertreter auch einträchtig zusammen, um die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft sittlichkeitspolitisch auszurichten – auch auf homophobe Weise.[142]
1952 druckte die langlebigste Homosexuellenzeitschrift der frühen Bundesrepublik, der in Hamburg erscheinende Weg zu Freundschaft und Toleranz, eine „Kundgebung katholischer Homosexueller“ von 1929 erneut ab. Diese hatte der vorherrschenden Homophobie im katholischen Milieu mit dem Hinweis widersprochen, „das Christentum als solches“ fordere keine Bestrafung homosexueller Handlungen, die Kirche habe nie eine staatliche Strafverfolgung verlangt, und daher habe es bis 1871 auch in den katholischen Staaten Deutschlands keinen solchen Straftatbestand gegeben.[143] Diese Argumente hatten die Position der Weimarer Zentrumspartei jedoch nicht zu erschüttern vermocht. Zusammen mit dem Vertreter der protestantisch-konservativen Deutschnationalen, dem Theologieprofessor Hermann Strathmann, stimmte im Oktober 1929 der Repräsentant des politischen Katholizismus im Strafrechtsreform-Ausschuss des Reichstags, Landgerichtsdirektor Rudolf Schetter, gegen die Entkriminalisierung der Erwachsenen-Homosexualität. Allerdings sprach er sich zugleich gegen eine Ausweitung des Straftatbestands aus und lehnte – wie Strathmann – die Kriminalisierung lesbischer Handlungen ab.[144]
Dagegen scheute sich der prominente protestantische Strafrechtler Wilhelm Kahl – ehemaliger Präsident des Deutschen Juristentags und Mitglied des Leitenden Ausschusses des Deutschen Evangelischen Kirchenbunds – nicht, an der Seite von Sozialdemokraten und Kommunisten für die Entkriminalisierung der Erwachsenen-Homosexualität zu votieren. Die Stimme Kahls, der für die rechtsliberale Deutsche Volkspartei dem Reichstag angehörte, gab den Ausschlag bei einer denkbar knappen Entscheidung (15:13), die von der linken Presse als bahnbrechend gefeiert wurde, allerdings niemals Gesetzeskraft erlangte.[145] Kahl hatte schon 1909 dazu beigetragen, eine Ausweitung des Paragrafen 175 auf lesbische Handlungen zu verhindern, und hatte eine Begrenzung der Strafbarkeit auf Handlungen mit Minderjährigen und Prostitution empfohlen.[146] Dieses Konzept verfolgte er auch 1929. Insofern konnte er zu Recht erklären, die Streichung des alten Paragrafen 175 StGB bedeute keineswegs eine moralische Anerkennung der Homosexualität.[147] Damit formulierte Kahl eine Einschränkung, wie sie Bundesjustizminister Horst Ehmke (SPD) noch 1969 erneut zu Protokoll geben sollte.[148]
Zur Zeit der Weimarer Reformdebatte beschäftigte sich das für evangelische Christen maßgebende Lexikon „Religion in Geschichte und Gegenwart“ erstmals mit Homosexualität. Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts publizierte Erstauflage hatte dieses Stichwort noch nicht enthalten. Die zweite Auflage brachte 1928 hingegen einen Artikel des Tübinger Psychiatrieprofessors Robert Gaupp. Dieser überzeugte Rassenhygieniker wertete Homosexualität – abgesehen von Fällen zeitweiliger Ausübung in Pubertät oder geschlossenen Männergruppen („Matrosen, Kriegsgefangene, Fremdenlegion, Klöster“) – als „entartet“ und „degenerativ“. Echte Homosexuelle seien „sehr häufig Psychopathen, nervöse Willensschwache, oft von starkem Sexualtrieb mit polygamer Neigung“. Zwar konzedierte Gaupp, dass darunter auch ethisch hochstehende Menschen sein könnten, doch er beharrte darauf, abnorme Sexualität müsse durch das Strafrecht eingeschränkt werden. Nur private Handlungen zwischen Erwachsenen seien zu tolerieren.[149]
Das klang repressiv, aber immer noch besser als das, was damals von katholischer Seite zu vernehmen war. So hatte sich 1925 auf dem Stuttgarter Katholikentag Heinrich Schrömbgens vehement gegen die „ausgesprochenen Homosexuellen“ gewandt, womit er offensichtlich solche meinte, deren Orientierung oder Anlage unverrückbar feststand – und die ihrerseits dazu standen. Diese verfügten namentlich in Berlin über „eine große Organisation“, „die sich vor allem an die Jugend heranmacht“. Der Leipziger Justizrat ließ seiner Homophobie vor den versammelten Gläubigen freien Lauf und verglich die „Verwüstungen, die die Unzucht am Volke anrichtet“, mit den „vier apokalyptischen Reiter[n]“ der Bibel, „die über die Erde rasen, um sie zu züchtigen und zu vernichten“.[150]
In den 1950er Jahren tat sich der katholische Kölner Amtsgerichtsrat Richard Gatzweiler durch ähnliche Verbalradikalität hervor. Seine Ablehnung einer „Gleichberechtigung der Homosexuellen“ begründete er in einer Broschüre des Volkswartbunds mit dem tiefem Abscheu davor, „das Perverse, das Scheußliche, das Verabscheuenswerte, das vom gesunden, natürlichen Menschen Abgelehnte“ könne sich fortan womöglich „in der Öffentlichkeit breit“ machen und „für sich das gleiche Recht“ einfordern.[151] Mehrfach rief dieser Richter dazu auf, „in Deutschland mit den Homosexuellen aufzuräumen, ehe es zu spät ist“.[152] Während Gatzweilers Publikationen überwiegend Funktionseliten erreicht haben dürften, wandte sich der als Volksprediger auftretende Jesuitenpater Johannes Leppich an deutlich breitere Bevölkerungsschichten.[153] Auf eine Verfassungsbeschwerde homosexueller Männer reagierte Leppich 1952 unter Verweis auf das Alte Testament mit der Forderung, dass sich solche „Sodomiter“ nicht auf das Grundgesetz berufen dürften: Der Demokratie werde „zugemutet, ihre freiheitliche Politik und ihren Schutz der Persönlichkeit in den Dienst von Vergewaltigung, Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, Verführung Minderjähriger und gewerbsmäßiger Unzucht zu stellen“.[154] Wiederholt brachte Leppich den Paragrafen 175 umstandslos mit Jugendverführung in Verbindung.[155]
Dennoch nahm in den 1960er Jahren dieser öffentliche katholische Furor ab. Wurde Homosexualität 1933 vom „Lexikon für Theologie und Kirche“ noch eindeutig als „Widernatur“ und im Falle freiwilliger Ausübung als „schweres sittliches Vergehen“ eingestuft, so dass jede Einstufung der Homosexualität als normale Verhaltensweise als „Zeichen sittlichen Verfalles“ gewertet wurde,[156] gab sich die 1960 erschienene Neuauflage dieser führenden katholischen Enzyklopädie gleichsam gewunden: Zwar plädierte der Artikel für Beibehaltung der Strafbarkeit, befürwortete jedoch die Schonung von Tätern ohne kriminelle Grundhaltung.[157] In den frühen 1960er Jahren traten sogar im Volkswartbund Juristen in den Vordergrund, die Gatzweilers frühere Verbalradikalität vermieden.[158] Landgerichtsrat Richard Sturm vom Bundesjustizministerium rechtfertigte 1962 den Reformentwurf der Regierung. Sollten diese in Kraft treten, würden „etwa 65 vH. der bisher strafbaren Fälle straflos“ bleiben, denn es sei das Ziel, die Rechtslage vor 1935 wiederherzustellen, die nur „beischlafähnliche Handlungen“ kriminalisiert habe.[159] Damit hielt der Katholische Arbeitskreis Strafrechtsreform an der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen allerdings weiterhin grundsätzlich fest. Erst 1967/68 rückte man davon ab – bezeichnenderweise in einem Beschluss, der mit dem entsprechenden protestantischen Gremium gemeinsam gefasst worden war. Dabei wurde die Straflosigkeit der „einfachen“ Homosexualität aber durch „einen Kranz von Vorschriften“ gleich wieder eingehegt, um das „allgemeine Unrechtsurteil nachdrücklich aufrechterhalten“ zu können.[160]
Schon gegen den ersten dieser Positionswechsel stemmte sich Bundesfamilienminister Wuermeling, als er im März 1962 bei seinem liberalen Kollegen Wolfgang Stammberger auf Beibehaltung der NS-Fassung des Paragrafen 175 insistierte. Der Bundesjustizminister wies jedoch darauf hin, dass der Entwurf bereits den konservativen Rechtsstandpunkt der Zeit vor 1933 abbilde, über den er „keinesfalls“ hinausgehen werde.[161] Wuermeling, dessen „Radikalismus“ unterdessen nicht nur von CDU-Politikern aus dem Umfeld Adenauers, sondern auch von manchen katholischen Kirchenführern „in seiner Gefährlichkeit erkannt“ worden war,[162] wurde Ende 1962 von Adenauer als Minister abgelöst, kämpfte aber als CDU-Abgeordneter unverdrossen weiter und sollte folgerichtig 1969 der Strafrechtsreform nicht zustimmen – wegen „Abschaffung und Einschränkung bedeutender Tatbestände des Sittenstrafrechts“. Zugleich erhob der Ex-Minister öffentlich den Vorwurf, die katholischen Bischöfe seien „ihm in den Rücken gefallen“.[163] Ähnlich symptomatisch für den Zerfall der einst so wirkmächtigen katholischen Front war, dass Wuermelings Gesinnungsgenosse Süsterhenn 1968 mit der Bemerkung resignierte, „dass heute auch zahlreiche katholische Moraltheologen etwa den Tatbestand der Homosexualität [...] nach neuen, toleranteren Maßstäben bewerten würden, daher müsse der christliche Politiker nicht päpstlicher sein als der Papst“.[164]
Im Vergleich zu den Hardlinern des katholischen Milieus hat sich der deutsche Protestantismus offenbar weniger lautstark exponiert. Während der NS-Zeit soll es sogar „keine kirchlichen Verlautbarungen zum Thema Homosexualität“ gegeben haben, abgesehen von „Äußerungen, die Homosexualität der Dekadenz zurechne[te]n“. Nach dieser Einschätzung bestand „die kirchliche Mitschuld“ an der Homosexuellenverfolgung aber „zumindest in einem billigenden Schweigen“. Außerdem hätten die Kirchen die Repression theologisch legitimiert und für deren Opfer „lange kein Wort des Bedauerns gefunden und kein offenes Bekenntnis einer Mitschuld abgegeben“.[165] Diese Feststellung hat umso mehr Berechtigung, als die volle Mitverantwortung der protestantischen Kirchen für die langfristige Aufrechterhaltung des Paragrafen 175 StGB keineswegs nur aus schweigender Billigung bestand. 1898 hatte sich der protestantische Pfarrer Martin Schall als Abgeordneter im Reichstag vehement gegen den von August Bebel eingebrachten Antrag auf Entkriminalisierung gewandt, weil dieser mit den Anschauungen des Christentums unvereinbar sei.[166] Der Einsatz des deutschnationalen evangelischen Theologen Hermann Strathmann im Reichstag 1929 gegen die Entkriminalisierung wurde bereits erwähnt.
Anfang der 1950er Jahre polemisierte auch der Hamburger Landesbischof Johann Simon Schöffel kirchenintern unmissverständlich gegen einen erneuten von ihm beobachteten Trend zur Toleranz für Homosexuelle.[167] Zwar gab es in der evangelischen Theologie zu dieser Zeit eine Tendenz zur Pathologisierung, so dass man vom sittlichen Unwerturteil zur Mitleidsbekundung überging. Dennoch empfahl der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) 1963 eine Enthaltung in der Frage, ob Erwachsenen-Homosexualität entkriminalisiert werden solle, weil man schädliche soziale Folgen fürchtete.[168] Ein Teil der zuständigen Expertenkommission hatte zwar für Liberalisierung plädiert,[169] doch erst 1971 wurde durch eine EKD-Denkschrift die bereits erfolgte Entkriminalisierung gebilligt. Das war insofern bemerkenswert, als die protestantischen Kirchen den Paragrafen 175 zuvor „nie kritisiert“ hatten. Doch stufte die EKD Homosexualität weiterhin als „sexuelle Fehlform“ ein, die zwar nicht mehr moralisch verurteilt, aber auch nicht als gleichwertig akzeptiert werden sollte.[170]
V. Liberale Alternativen, illiberale Trendwenden
Die moderne Verbindung zwischen religiösen Sittlichkeitskonzepten und juristischer Homophobie geht auf das preußische StGB von 1851 zurück. Die damalige hochkonservative Regierung argumentierte, der Staat habe die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Prinzips der Sittlichkeit. Weil homosexuelle Handlungen dieses Prinzip gefährdeten, müssten sie unbedingt bestraft werden – selbst wenn sie kein konkretes Rechtsgut verletzten.[171] Diese Überzeugung blieb über ein Jahrhundert lang stärker als die liberale Gegenposition, wonach Strafbarkeit nicht aus moralischen Prinzipien abgeleitet werden, sondern nur dann greifen dürfe, wenn konkrete Rechte anderer Menschen verletzt seien. Seit 1791 wurden im revolutionären Frankreich einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr kriminalisiert. Der dies fortführende napoleonische Code Pénal von 1810 stellte nur noch Angriffe auf Ehre, Freiheit oder Unversehrtheit konkreter Personen unter Strafe.[172] Gemeint waren „Unzuchtshandlungen“, die „öffentlich“ statt privat, „gewaltsam“ statt einvernehmlich und „mit Minderjährigen“ statt mit Erwachsenen ausgeübt wurden.[173]
Durch die napoleonischen Eroberungen hatte dieses liberale Strafrecht zwischen 1793 und 1814 auch in westlichen und südlichen Teilen Deutschlands Fuß gefasst – zunächst im Rheinland, später in anderen annektierten oder kontrollierten Regionen. Dieser Kulturtransfer überlebte die Herrschaft Napoleons langfristig: 1813 war im Königreich Bayern (samt der Rheinpfalz) die Strafbarkeit homosexuellen Verhaltens abgeschafft worden mit der Begründung, dass solche Handlungen „allenfalls die Gebote der Moral überschritten“.[174] Auch in Preußen sahen Entwürfe für ein neues StGB 1827 und 1838 die Straffreiheit der einvernehmlichen Homosexualität unter Erwachsenen vor, gelangten jedoch nicht zur Umsetzung.[175] Noch um 1840 erfolgten in Württemberg, Hannover, Braunschweig und Baden Reformen des Homosexuellen-Strafrechts nach französischem Vorbild.[176] 1843 lehnten es die Provinzialstände der preußischen Rheinprovinz entschieden ab, „die widernatürliche Unzucht als solche“ erneut zu bestrafen, wie die Berliner Regierung dies mittels eines für ganz Preußen geplanten neuen StGB wünschte.[177] Noch Jahrzehnte später warf ihnen Heinrich von Treitschke vor, sie hätten in einem „naiven Sondergeiste“ stur „an ihrem ausländischen Sonderrechte festhalten“ wollen.[178] Der Historiker berief sich auf „das Gewissen des Volks“, das „irr werden“ müsse „an allem Rechte, wenn im Rheinlande andere Strafen verhängt wurden als in Westfalen“. Offenbar wusste er um die rigide Position der westfälischen Provinzialstände, die dringend eine Kriminalisierung gefordert hatten.[179] Für linksliberale Juristen hingegen verhielt sich der Berliner Entwurf zum Code Pénal „wie das Mittelalter zum neunzehnten Jahrhundert“, da, er „häufig Moralisches und Religiöses mit wirklich Strafbarem“ verwechsle, obwohl „ein Strafgesetzbuch [...] sich von Sittenrichterei freizuhalten“ habe.[180]
Damals begannen die konservative Ablehnung revolutionärer Neuerungen und die nationalistische Verwerfung ausländischer Rechtsvorbilder immer stärker die deutsche Strafrechtslehre zu prägen. Die Rückkehr zur „Strafbarkeit der widernatürlichen Unzucht“ wurde zum Symbol für diese Neuorientierung.[181] Doch erst nach dem Scheitern der Revolution von 1848/49 gelang es einer konservativen Regierung in Preußen, solche Rechtsvorstellungen 1851 per königlichem Dekret verbindlich zu machen. Weitere 20 Jahre später wurde dieses preußische Strafrecht auf das Deutsche Reich ausgedehnt. Dabei hatte der bayerische Landtag noch 1865 einen Vorstoß der Münchner Regierung abgelehnt, die preußischen Bestimmungen zu übernehmen: Preußen solle besser Bayern folgen.[182]
Ebenso beantragte der aus Hannover stammende Jurist Karl Heinrich Ulrichs auf dem Deutschen Juristentag in München 1867 die Abschaffung aller Strafvorschriften gegen einvernehmliche homosexuelle Handlungen. Damit verursachte er einen veritablen Skandal.[183] Obwohl der Antrag ordnungsgemäß eingebracht worden war, verhinderte die Tagungsleitung seine Beratung.[184] Die Diskursverweigerung dieser Juristen stand in Widerspruch dazu, dass immer mehr Mediziner für Entkriminalisierung eintraten – mit der Begründung, dass Homosexualität eine Naturanlage oder eine krankhafte Degeneration sei, was nicht bestraft werden könne.[185] Freilich enthielt der Trend zur Pathologisierung ein eigenes Bedrohungspotenzial. Zwar sah sich die Strafjustiz genötigt, medizinische Gutachten zu berücksichtigen, doch konnte dies dazu führen, als nicht schuldfähig begutachtete Personen in eine psychiatrische Anstalt statt ins Gefängnis zu sperren.[186]
In den 1960er Jahren haben Reformbefürworter wie Bauer oder Schoeps an diese liberalen Ansätze erinnert, um zu demonstrieren, dass das homophobe Strafrecht ihrer Gegenwart alles andere als alternativlos war.[187] Es bedurfte nicht „eines fundamentalen Wandels des überkommenen sittlichen Normgefüges“ in den „Jahren und Jahrzehnten zuvor“, um die „Gesetzesliberalisierung von 1969/73“ zu ermöglichen.[188] Eine derart tiefgreifende Transformation erfolgte erst in den Jahrzehnten nach diesen Reformen, für die es lediglich der Rückbesinnung auf liberale Traditionen des 19. Jahrhunderts oder der Weimarer Republik bedurfte. Dieser Unterschied erklärt freilich auch, weshalb die Reformen um 1970 begrenzt blieben. Weder erfolgte eine gänzliche Entkriminalisierung, noch akzeptierten die meisten Reformer Homosexualität als gleichwertige sexuelle Lebensweise.[189]
Als um 1900 die erste Emanzipationsbewegung aufkam, skandalisierten die Massenmedien Homosexualität in Großbürgertum und Aristokratie. In diesen Skandalen ging es auch darum, bisher von der Justiz fast unbehelligte Eliten unter die doppelte Gerichtsbarkeit der öffentlichen Meinung und des Rechtsstaats zu zwingen.[190] Mit der Stigmatisierung von Personen wie des Kaiser- und Franzosenfreunds Philipp Fürst zu Eulenburg oder des österreichischen Spions Oberst Alfred Redl wurde zudem ein wirkmächtiges Stereotyp etabliert – das Feindbild vom homosexuellen Staatsfeind und Verräter, wie es Hitler 1934 gegen Ernst Röhm instrumentalisieren sollte und wie es im Kalten Krieg heftig wieder auflebte.[191]
„Eine zentrale Frage“ der Skandale war, „welche Bedeutung Homosexualität innerhalb des Militärs hatte“[192] – und damit für Leitbilder von Männlichkeit überhaupt. Ein heterosexuell-heroisches Leitbild von Männlichkeit wurde damals durchgesetzt, während man abweichende Männlichkeiten stigmatisierte.[193] Mit dem Berliner Stadtkommandanten Kuno von Moltke stand ein aktiver General aus dem Umfeld des Kaisers im Zentrum des Eulenburg-Skandals – und wurde von vielen Medien plötzlich als zu kultiviert, zu süßlich, zu unmännlich charakterisiert.[194] Der linksliberale Reichstagsabgeordnete Conrad Haußmann attackierte die für ihn unerträgliche Mode der „Männer mit Armbändern“, die 1908 vor allem in aristokratischen Kreisen sichtbar war. Der sexualpolitisch illiberale Liberale begrüßte es, dass die Kriegsminister Preußens und Frankreichs das Tragen solcher „Weiberketten“ soeben verboten hätten, und hoffte, diese Vermännlichung des Militärs werde sich auf die Gesamtgesellschaft auswirken: Gelte das Tragen solchen Schmucks erst einmal als „unmännlich, so werden auch die Zivilisten diesen Firlefanz [allein] den Homosexuellen überlassen“.[195]
Zu dieser Polemik passt die Debatte um sogenannte Soldatenprostitution, hinter der sich ein breites Spektrum homosexueller Beziehungen verbarg. So beschrieb der im Berliner Sittendezernat tätige Kriminalkommissar Hans von Tresckow Annäherungsversuche homosexueller Zivilisten ebenso wie die Verführung von Soldaten durch Vorgesetzte und das „ungenierte Treiben der Soldaten“ im Berliner Tiergarten: „Die Soldaten benehmen sich in dieser Gegend wie die Prostituierten. Sie bieten sich den Homosexuellen, die zumeist den gebildeten Kreisen angehören, direkt an.“[196] Solche Verhältnisse waren nicht neu, doch erst im 20. Jahrhundert kamen sie öffentlich zur Sprache. Die homosexuellen Kontakte des bayerischen Königs Ludwig II. zu Gardesoldaten beispielsweise waren zwar Münchner Stadtgespräch gewesen, aber die Inlandspresse hatte sie nicht thematisiert.[197]
Der Eulenburg-Skandal führte zu einer homophoben Trendwende, zumal er einen Parallelskandal wegen homosexueller Handlungen zwischen Gardeoffizieren und -soldaten öffentlich werden ließ, die zumindest teilweise als Missbrauch von Kommandogewalt zu werten waren. Offizierskarrieren zerbrachen, es kam zu Verurteilungen und Selbstmorden.[198] Der Missbrauchsskandal in der Garde wurde 1907 Gegenstand von Reichstagsberatungen: Ein Zentrumsabgeordneter fühlte sich gar an Zustände wie im alten Rom erinnert, so dass sich Reichskanzler Fürst Bernhard von Bülow genötigt sah zu erklären, in der Armee gebe es keine Zustände wie im „sinkenden römischen Kaiserreich“. Kriegsminister Karl von Einem beteuerte, „diese Dinge“ seien ihm „fremd“ und „ekelhaft“. Tosenden Beifall erhielt der General für die Feststellung: „Wenn sich in der Armee derartige Leute finden, dann müssen sie heraus!“[199] Weiter bekannte er unwidersprochen, dass er Homosexuelle „verachte“, und gab die Parole aus, „ein solcher Mann“ dürfe „nie und nimmer Offizier sein“, weil „ein solcher Mann“ seine Untergebenen dazu bringe, „den Vorgesetzten zu verachten“.[200] Ähnliches wiederholte sich 1913 beim Spionageskandal um Oberst Redl und sollte noch über viele Jahrzehnte transnationale Nachwirkungen haben.[201] Berücksichtigt man die homophobe Grundausrichtung des deutschen Militärs im 20. Jahrhundert, so scheinen die Skandale der Zeit vor 1914 eine Schlüsselfunktion für die Durchsetzung eines neuen Leitbilds soldatischer Männlichkeit gespielt zu haben, wobei die Metamorphosen solcher Leitbilder noch aufzuarbeiten wären. Hier mag der Hinweis genügen, dass sich etliche Homosexuelle lange Zeit als besonders kriegerisch-maskulin inszenierten.
VI. Gezeitenwechsel?
Bei alledem existierten in der modernen deutschen Gesellschaft stets unterschiedliche, oft widerstreitende Haltungen zum Thema Homosexualität. Es hing von ökonomischen, kulturellen und politischen Konstellationen ab, welche dieser Einstellungen dominant zu werden vermochte. Auch nach 1945 war die deutsche Bevölkerung keineswegs einer Meinung. In einer 1949 in Westdeutschland bei 1.010 Befragten durchgeführten „Umfrage in der Intimsphäre“ wurde Homosexualität von 48 Prozent der Männer – Frauen wurden danach gar nicht befragt – als „Laster“ eingestuft, also moralisch verurteilt, während 39 Prozent dieselbe als „Krankheit“ betrachteten. 15 Prozent erblickten darin eine „Angewohnheit“, was harmlos klingt, aber auch für Verführungshypothesen Raum ließ. Nur vier Prozent betrachteten Homosexualität als „natürliche Sache“. Interessant ist die Diskrepanz zwischen Einstellungen und Erfahrungen. Sechs Prozent der Männer und fünf Prozent der diesmal ebenfalls befragten Frauen gaben an, ihre erste sexuelle Erfahrung mit dem eigenen Geschlecht gemacht zu haben. Das musste – je nach Alter – zwischen Kaiserreich und NS-Diktatur geschehen sein. Die Frage, ob man auch „später einmal in Berührung mit homosexuellen Erlebnissen gekommen“ sei, bejahten sogar 23 Prozent der Männer, während den Frauen diese Frage bezeichnenderweise nicht gestellt wurde.[202]
Zwei Jahrzehnte später verglich das Nachrichtenmagazin Der Spiegel die Zahlen von 1949 mit aktuellen Umfragen des Meinungsforschungsinstituts Allensbach. Demnach stellten sich 1969 46 Prozent der Bundesbürger gegen die Abschaffung des seit 1935 geltenden Homosexuellen-Strafrechts, während sich 36 Prozent dafür aussprachen. In der jüngeren Generation – bei den 16- bis 29-Jährigen – verhielt es sich umgekehrt: Hier waren 36 Prozent gegen und 47 Prozent für eine Liberalisierung.[203] Nach der Strafrechtsreform gingen homophobe Einstellungen in der westdeutschen Gesellschaft offenbar zurück. So äußerten nach einer Umfrage von 1974 für West-Berlin und Hamburg sowie für Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern nur 12 bis 17 Prozent eine „klar ablehnende Haltung“ zu Homosexuellen; lediglich in Bayern war die Ablehnung mit 28 Prozent deutlich höher und härter formuliert. Demgegenüber artikulierten 41 bis 47 Prozent eine „duldende Einstellung“, 40 bis 43 Prozent akzeptierten Homosexuelle „als vollwertige Bürger“.[204] Schon 1973 hatten Meinungsforscher einen „tiefgreifenden Wandel“ hin zur Toleranz konstatiert.[205]
Dass dennoch nicht alles zum Besten stand, betonte 1981 die Frankfurter Rundschau: Die zur Schau getragene Toleranz sei nur oberflächlich, in Wahrheit laufe sie bei näherem Hinsehen auf „Ablehnung“ hinaus. Diese werde trotz der Liberalisierung des Strafrechts in der Bundeswehr weiterhin offen praktiziert: „Umfragen ergaben, daß sich zwar etwa drei Viertel der Bevölkerung für tolerant gegenüber Homosexuellen halten; fragt man aber, ob sie diese am Arbeitsplatz oder in der eigenen Familie haben möchten, ist es mit der Duldsamkeit nicht mehr so weit her.“[206] Zur selben Zeit zeigten Erhebungen von DDR-Jugendforschern unter jungen Menschen zwischen 16 und 30 Jahren, dass „52 % [...] der Aussage vorbehaltlos“ zustimmten, niemand solle wegen homosexueller Neigungen diskriminiert werden, während „[v]iele – Männer noch häufiger als Frauen – [...] Einschränkungen“ machten. „4 % lehnten sie glatt ab“, vor allem männliche Jugendliche aus dörflichen Herkunftsorten.[207] Offenbar saß „das antihomosexuelle Vorurteil“ teilweise noch „tief auch in den Köpfen der DDR-Bevölkerung“.[208]
Entwicklungen der 1980er Jahre – hier ist vor allem die Angst vor dem Akquirierten Immun-Defizienz-Syndrom (AIDS) zu nennen – bestätigten solche Ansichten. Die mediale „Koppelung von Homosexualität und Tod“ konstruierte Homosexuelle als gefährliche „Risikogruppe“.[209] Linksliberale Leitmedien wie die Magazine Spiegel oder Stern, die in den 1970er Jahren avantgardistisch für Toleranz eingetreten waren,[210] wurden zu Wortführern dieser Angstkampagne.[211] Erst in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre stellte sich heraus, dass „das Auftauchen von AIDS“ keine homophobe Repression, sondern „einen weiteren kräftigen Impuls für die homosexuelle Emanzipation bewirkte“.[212] Durch das Bündnis zwischen Gesundheitspolitik und der von Homosexuellen organisierten Deutschen Aidshilfe kam es zu einer Aufklärungskampagne, die auf Kooperation mit der Subkultur und auf generelle präventive Eigenverantwortlichkeit setzte.[213]
Seither veränderte sich die Situation deutlich: Als die rot-grüne Bundesregierung im Jahre 2000 die Eingetragene Lebenspartnerschaft einführte, leisteten nur noch die Christlich-Soziale Union zusammen mit der Führung der katholischen Kirche Widerstand. Die CDU hingegen hatte bereits eine – wenn auch vorsichtige – Öffnung vollzogen, weshalb das Thema für eine „populistische Kampagne“ nicht mehr taugte.[214] Einer Forsa-Umfrage zufolge plädierten damals 57 Prozent der Deutschen für eine „Gleichstellung“ homosexueller Paare, nur noch 37 Prozent – freilich immer noch eine beträchtliche Minderheit – sprachen sich dagegen aus. Man darf diese Entwicklung dennoch als „erheblichen Wertewandel“ betrachten.[215]
Diese tiefgreifende Transformation im späten 20. Jahrhundert betraf nicht allein den Umgang mit Homosexualität. Es ging um die Neujustierung der Geschlechterverhältnisse überhaupt.[216] Seit dem 18. Jahrhundert war unablässig darüber verhandelt worden, was Männlichkeit und Weiblichkeit bedeuten und in welche Relation beide gesetzt werden sollten. Die Herausbildung klarer Geschlechterrollen im langen „viktorianischen“ Zeitalter zwischen 1800 und 1960 ging mit der verstärkten Ächtung von Homosexualität einher.[217] Die hegemoniale Männlichkeit[218] geriet jedoch immer wieder in Krisen. Im Fin de Siècle um 1900 und erneut nach dem Ersten Weltkrieg wurden Trends zur „Weiberherrschaft“ beobachtet,[219] emanzipierte Frauen und feminine Männer gleichermaßen attackiert.[220] Frauenemanzipation blieb ein Kernthema – von Helmut Schelskys „Soziologie der Sexualität“ der 1950er Jahre bis hin zu Ronald Ingleharts Nachdenken über die Feminisierung der Gesellschaft im frühen 21. Jahrhundert.[221]
Die im Laufe des 19. Jahrhunderts etablierte hegemoniale Männlichkeit definierte sich durch scharfe Abgrenzung von Antitypen: Der wahrhaft schöne Mann unterschied sich von hässlichen Männern, zu denen Juden, „Zigeuner“, Homosexuelle, Schwarze, Verbrecher oder Geisteskranke zählten. Jüdischen und homosexuellen Männern wurde zudem eine ihrem Geschlecht widersprechende Feminisierung attestiert.[222] „Der nervöse, der verweiblichte Mann“ wurde zum „Kontrastbild“.[223] Besonders seit Mitte des 19. Jahrhunderts stigmatisierten führende bürgerliche Historiker nicht nur Außenseiter, sondern selbst hegemoniale Männer vergangener Zeiten als „weichlich“ oder „weibisch“ und im Falle homosexueller Praktiken als degeneriert; damit wurde auch der Untergang bestimmter Gesellschaften erklärt.[224] Man wetterte mit Blick auf das 18. Jahrhundert gegen „das Überspannte“, „die weibische und weichliche Zärtlichkeit, das Schmelzen und Weinen und Übertreiben aller Gefühle“.[225]
Verweichlichte Männer – in diesem Falle im spanisch beherrschten Lateinamerika um 1800 – schienen untauglich zu echt männlichem Handeln, „erziehungslos verweichlicht, früh reif und früh verkommen, untauglich für alles nützliche und thätige Leben, versunken in einen sinnlosen Luxus, beherrscht von den Weibern“.[226] Das in den Schriften von Johann Joachim Winckelmann am Vorbild der Antike entworfene Ideal männlicher Schönheit wurde im bürgerlichen Zeitalter zum Leitbild hegemonialer heteronormativer Männlichkeit umgeformt:
„Es nimmt sich wie eine Ironie der Geschichte aus, dass dieses Ideal, entwickelt von einem homosexuellen Kunsthistoriker des 18. Jahrhunderts, im 19. Jahrhundert gegen homosexuelle Männer eingesetzt wurde, die per definitionem, gegebenenfalls gegen jeden Augenschein, als krank, schwächlich, blässlich und mehr oder minder hässlich sowie effeminiert bezeichnet wurden.“[227]
Dass diese hegemoniale Männlichkeit generell einen zutiefst abwertenden Blick auf nicht-europäische Männlichkeiten entwickelte, der im Zuge von deren Verwestlichung dann selbst wieder homophobe Folgewirkungen zeitigte, vervollständigt das Bild.[228]
Das Bewusstsein für historische Zeitgebundenheit von Geschlechterstereotypen war freilich selbst in der Hochphase heterosexueller hegemonialer Männlichkeit nie ganz verlorengegangen.[229] Ein „Sittenspiegel“ aus der Adenauer-Zeit beobachtete mit Blick auf die Umbruchsphase der 1920er Jahre: „Die Geschlechter begannen sich in diesem Wandel der äußeren Erscheinungen weitgehend aneinander anzupassen.“[230] Der österreichische Schriftsteller Stefan Zweig wurde zitiert, im Unterschied zur Epoche bis 1914, in der sich die Geschlechter schon rein äußerlich – Männer mit Bärten, Frauen mit engen Korsetts – möglichst voneinander abgegrenzt hätten, seien die jungen Männer und Frauen der 1920er Jahre „beide bartlos und kurzen Haars“.
War in den 1920er Jahren die Kurzhaarfrisur das geschlechterübergreifende Merkmal, waren dies um 1970 lange Haare: 1967 erlebte das Musical „Hair“, „dessen Titel lange Haare als Sinnbild für Jugendprotest“ und „Freiheit“ propagierte, in New York seine Uraufführung.[231] Ein sozialdemokratischer Jurist stellte in diesem Zusammenhang fest, die vorherrschenden Vorstellungen über typisch männliche oder weibliche „Eigenschaften“ entsprängen in Wahrheit „kulturell geprägten Idealen, die sich im Laufe der Geschichte dauernd“ änderten. Zum Beleg verwies Wilderich Freiherr Ostman von der Leye auf die ganz unterschiedlichen „Männlichkeitsideal[e] des Rokoko, der wilhelminischen Ära und der heutigen Generation“. Der nachmalige SPD-Bundestagsabgeordnete bemerkte zudem: „Offensichtlich bewegen sich die Geschlechter heute sowohl psychisch wie auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach aufeinander zu. Es wäre zu prüfen, ob dieses Phänomen eine Erklärung in der veränderten Rolle der Frau in der modernen Gesellschaft findet.“[232]
Dieser Trend zur Androgynität gefiel nicht allen. Heterosexuelle Linkssozialisten befürchteten 1971, die „Gründung einer homosexuellen Befreiungsfront“ könne die Linke diskreditieren, würden „doch damit endlich alle Erkenntnisse des braven Bürgers über diese ‚langhaarigen, weibischen Typen von der APO‘ erhärtet“.[233] Was die französische Feministin Elisabeth Badinter 1987 als „androgyne Revolution“ feierte,[234] stimmte 1984 einen Mediziner im Deutschen Ärzteblatt zutiefst besorgt, denn dieser führte die vermeintliche Zunahme von Homosexualität nicht nur auf die unweibliche „Latzhosenmode“ oder den „Lumpenschick“ der jungen Frauengeneration zurück, sondern auch auf die „Verwandlung von Frau und Mann zum Androgyn“.[235] Homosexuelle hatten kaum geringere Schwierigkeiten damit: Als 1991 in Berlin ein „Erstes Deutsches Schwulen Fernsehen“ zu senden begann, währte die Karriere des Moderators mit dem schönen Namen „Ichgola Androgyn“ nicht lange. Die Person wurde von vielen Zuschauern zornig als „Tunte“ abgelehnt: „So sind wir nicht“.[236] Zu diesem Zeitpunkt hatte eine feministische Autorin in Alice Schwarzers Zeitschrift Emma 1981 den androgynen „Traum vom neuen Menschen“ längst als Auflösung der bipolaren Geschlechterordnung interpretiert: „Der Androgyn, der die Antwort auf die Frage nach seinem Geschlecht verweigert, enthält mehr als das Versprechen auf Gleichberechtigung. In seiner Verweigerung liegt auch eine Absage an den Männlichkeitswahn und seine bösen Folgen. Insofern ist er zuallererst eine Herausforderung an die Männer, Abschied zu nehmen.“[237]
Nicht nur die Kriminalisierung männlicher Homosexualität hatte mit übergreifenden Geschlechterstereotypen zu tun. Die Nichtkriminalisierung homosexueller Handlungen von Frauen im modernen Deutschland basierte wiederum auf einem klar untergeordneten Rollenbild der Frau. Die exklusive Strafwürdigkeit männlicher Homosexualität ergab sich 1934 für den Berichterstatter der NS-Strafrechtskommission, Wenzeslaus Graf Gleispach, aus dem Umstand, dass Männer öffentliche Funktionen wahrnahmen und ihre Entscheidungen durch homosexuelle Motive verfälscht werden könnten. Da lesbische Frauen im öffentlichen Leben kaum eine Rolle spielten, stellte ihre Homosexualität keine vergleichbare Bedrohung dar.[238] Entsprechend machte 1957 das Bundesverfassungsgericht klar, dass Frauen im Unterschied zu Männern nicht ebenfalls wegen homosexueller Handlungen bestraft werden sollten, weil ihre Sexualität weniger aggressiv und promiskuitiv sei; selbst bei lesbischen Frauen dominierten die feminin-mütterlichen Instinkte ihres Geschlechts.[239] Die Atmosphäre ließ sich freilich auch ohne Einbeziehung ins Strafrecht verdüstern – etwa durch die vielbeachteten homophoben Darlegungen des prominenten Kriminologen Hans von Hentig über „Die Kriminalität der lesbischen Frau“, die 1959 mit Fallbeispielen etlicher von Lesbierinnen begangenen „Verbrechen gegen das Leben“ einen engen Konnex zwischen „Rechtsbruch und lesbische[r] Neigung“ unterstellten.[240] Hentigs Publikation erlebte 1965 eine zweite, stark erweiterte Neuauflage[241] und wurde noch 1974 von der Bild-Zeitung in ihrer Sensationsberichterstattung über zwei wegen Anstiftung zum Mord angeklagte lesbische Frauen als Expertise herangezogen: Derart veranlagte Frauen, so zitierte Bild den kurz zuvor verstorbenen Wissenschaftler, würden „vor nichts zurückschrecken“, und ihre sexuelle „Leidenschaft“ könne „zu den grausamsten Konflikten führen [...]: zu verlassenen Kindern und zerrissenen Ehen, zu allerhand Unglück, Tötung, Selbstmord, Mord“.[242]
Es war die fortschreitende Gleichberechtigung der Frauen, die traditionelle Genderstereotype erschütterte – und zugleich die moderne Kriminalisierung lesbischer Handlungen ermöglichte. Schon 1957 argumentierte der Soziologe Helmut Schelsky in seinem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht, „daß die unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung männlicher und weiblicher Homosexualität nur historisch aus der Verschiedenheit der sozialen Stellung“ beider Geschlechter zu erklären sei. Da sich in jüngster Zeit „die gesellschaftliche Position der Frau in der Öffentlichkeit und im beruflichen Leben aber geändert“ habe, sei zumindest bei allen öffentlich oder beruflich aktiven Frauen Homosexualität als ebenso gefährlich einzuschätzen wie bei Männern.[243] Im Unterschied zu Karlsruhe folgten die Rechtspolitiker der DDR dieser Sicht: Denn 1968 führte das SEDRegime, das sich auf seine Erfolge bei der Gleichberechtigung der Frauen viel zugute hielt, mit dem neuen StGB einen Paragrafen 151 ein, der fortan „Jugendliche vor homosexuellen Handlungen Erwachsener“ schützen sollte. Erstmals wurden Jugendliche beiderlei Geschlechts geschützt, was im Umkehrschluss bedeutete: „Täter kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.“[244]
Der Umgang mit Homosexualität im modernen Deutschland unterlag somit im Laufe der letzten beiden Jahrhunderte in einem komplexen „Verflechtungszusammenhang“ wiederholten tiefgreifenden Transformationen gesellschaftlicher Werte.[245] Ein Jahrhundert nach der Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees von 1897 war evident, dass nicht nur alle Denkmodelle über Homosexualität historisch bedingt waren, sondern auch die scheinbar unumstößlichen „Grundpfeiler der Homophobie“.[246] Nach 200 Jahren höchst widersprüchlicher Entwicklungen könnte ein Optimist mit Blick auf unsere Gegenwart zu der Einschätzung gelangen, im gesellschaftlichen Umgang mit Homosexualität sei derzeit ein Zustand in Reichweite, wie ihn einst Goethe in die utopischen Worte fasste: „Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung seyn; sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. [...] Die wahre Liberalität ist Anerkennung.“[247]
Ist dieser Zustand erreicht? Zumindest wird man auf weiterhin gegebene oder gar neu etablierte deutliche Abstufungen gegenwärtiger politischer, rechtlicher oder sozialer Akzeptanz verweisen. Das Diktum eines deutschen Modeschöpfers, der ein glückliches Ende der Geschichte feierte, da heute „Anders [...] das neue Normal“ geworden sei,[248] gilt nicht ohne Einschränkungen.
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Abstract
Die Geschichte homosexueller Menschen im modernen Deutschland besteht nicht nur aus Verfolgung und Diskriminierung, obschon sie oft als solche erinnert wird. Wohl haben homosexuelle Männer unter massiver Verfolgung gelitten, und auch lesbische Frauen waren vielen Diskriminierungen ausgesetzt. Doch die Geschichte der letzten 200 Jahre weist nicht nur jene Transformation im Umgang mit Homosexualität auf, die ab den 1990er Jahren zur Gleichberechtigung führte, sondern mehrere, inhaltlich sehr verschiedene Umbrüche. Wir haben es weder mit einem Kontinuum der Repression noch mit einer linearen Emanzipationsgeschichte zu tun, sondern mit einer höchst widersprüchlichen langfristigen Entwicklung.
Abstract
The history of homosexual people in modern Germany not encompasse persecution and discrimination, even if it is often remembered as such. Of course homosexual men did suffer massive persecution, and lesbian women were also exposed to many forms of discrimination. Yet the history of the last 200 years not only manifest those transformations in handling homosexuality, which since the 1990s have led to equality, but also a number of changes of a highly different nature. We neither encounter a continuum of repression nor a linear narrative of emancipation, but rather a highly contradictory long-term development.
Vorspann
Die Geschichte der Homosexualität im modernen Deutschland ist facettenreich – und sie war vielfältigen Transformationen unterworfen, deren ambivalente Ungleichzeitigkeit insbesondere seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert immer wieder offen zutage trat. Michael Schwartz zeichnet die Konjunkturen von Exklusion, Emanzipation, Liberalisierung und Homophobie nach, die in der oft tödlichen Verfolgung homosexueller Männer durch das NS-Regime gipfelte. Auch nach 1945 konnte von Akzeptanz und Gleichstellung keine Rede sein, wie ein vergleichender Blick auf die DDR und die Bundesrepublik zeigt, wo ein Kontinuitäts- und Traditionsüberhang der Reform des Strafrechts zeitweilig engere Grenzen setzte, als dies jenseits des Eisernen Vorhangs der Fall war.
I. Kontinuitäten und Brüche
1963 stellte der Historiker Hans-Joachim Schoeps der westdeutschen Demokratie ein schlechtes Zeugnis aus: „Für die Homosexuellen ist das Dritte Reich noch nicht zu Ende.“[1] Dieses Urteil, das erhebliche mediale Wirkung entfaltete, ist gleichwohl überspitzt, denn die schlimmsten Formen nationalsozialistischer Verfolgung – KZ-Haft, Folter und Mord – waren 1945 für immer beendet.[2] Dennoch ist Schoeps’ pointierter Hinweis auf Kontinuitäten zur NS-Zeit teilweise zutreffend – er bezog ihn explizit auf das Strafrecht und damit auch auf die darauf gründende polizeilich-juristische Verfolgungspraxis.[3] Im Unterschied zur DDR blieb das vom NS-Regime 1935 massiv verschärfte Homosexuellen-Strafrecht in der westdeutschen Demokratie zwei Jahrzehnte lang unverändert in Kraft. Zwar waren in Ost- und Westdeutschland gleichermaßen nach 1945 Änderungen diskutiert worden,[4] doch nur die von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) geführte Diktatur kehrte zur enger gefassten und dadurch milder wirkenden Weimarer Fassung des Paragrafen 175 des Strafgesetzbuchs (StGB) zurück.[5] Mancher im Westen erblickte in diesem irritierend anderen Umgang der DDR mit einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen erwachsenen Männern eine Bedrohung – und mutmaßte, damit wollten „sich die Bolschewisten die Invertierten in der Bundesrepublik gefügig machen“.[6]
Trotz der unterschiedlichen Rechtslagen blieb homosexuelles Verhalten in beiden deutschen Staaten nach 1949 gesellschaftlich geächtet. Selbst im Strafrecht stimmte das doppelte Deutschland darin überein, den 1935 vom NS-Regime zusätzlich geschaffenen Paragrafen 175a StGB unverändert beizubehalten. Damit wurden vier homosexuelle Handlungen, die als besonders schwerwiegend eingestuft waren – Nötigung, Missbrauch „durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis“, Verführung von Minderjährigen (damaliges Schutzalter: 21) und Prostitution („gewerbsmäßige Unzucht“) –, vom totalitären NS-Regime, von der westdeutschen Demokratie und von der SED-Diktatur gleichermaßen „mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren“ bedroht. Erst mit den Strafrechtsreformen der DDR von 1968 und der Bundesrepublik von 1969 beziehungsweise 1973 entfiel dieser zweite NS-Homosexuellenparagraf zugunsten von Neuregelungen, die sich nur noch gegen Verführung Minderjähriger (neues Schutzalter: 18) richteten. Somit kann für die frühe DDR nur von einer partiellen Diskontinuität zum NS-Strafrecht die Rede sein.[7]
In der westdeutschen Demokratie wurde somit das NS-Strafrecht von 1935 bis 1969 unverändert beibehalten. Kritiker dieser Kontinuität vermochten sich trotz partieller Erfolge[8] lange nicht durchzusetzen, da Kräfte der Beharrung in Politik und Justiz dominierten. Das Bundesverfassungsgericht wies 1957 die Verfassungsbeschwerden zurück, die das allein gegen Männer gerichtete Homosexuellenstrafrecht für grundgesetzwidrig hielten, da es mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter unvereinbar sei.[9] „Liberalisierungstendenzen“ fanden auch im Bundesjustizministerium „keine Anhänger“.[10] Weil ein Anfang der 1960er Jahre eingebrachter, etwas weniger restriktiver Reformentwurf der Regierung Konrad Adenauers nie verabschiedet werden konnte,[11] blieb das NS-Strafrecht bis 1969 in Kraft. Auf dieser Grundlage wurden in der Bundesrepublik rund 50.000 Männer verurteilt[12] – ebenso viele wie in den zwölf Jahren der NS-Herrschaft.[13] Für die DDR kann man von mindestens 1.300[14] und höchstens 4.300[15] Verurteilten ausgehen; damit fiel die Strafverfolgung der SED-Diktatur weit weniger intensiv aus als jene der westdeutschen Demokratie.
Grundsätzlich bezweckte die Verfolgung von einigen stets das „Unsichtbarmachen“ von allen, indem einer stigmatisierten Gruppe das Recht „auf eine sichtbare öffentliche Existenz“ bestritten wurde.[16] Die Bedrohung erzeugte Angst vor Strafverfolgung und sozialer Ächtung, aber auch Scham- und Schuldgefühle. Zum äußeren Zwang trat der innere Zwang, zur Erniedrigung die Selbsterniedrigung, womöglich gar der Selbsthass. 1962 argumentierte der niedersächsische Justizminister Arvid von Nottbeck von der Freien Demokratischen Partei (FDP) gegen den Paragrafen 175 StGB, die Betroffenen würden „nicht selten zur Verzweiflung und zum Selbstmord getrieben“.[17] 1965 bekräftigte der Psychotherapeut Hans-Joachim von Schumann in einem bewegenden Buch über Patientenschicksale diesen Zusammenhang von „Homosexualität und Selbstmord“.[18] Doch nicht alle reagierten darauf mit Empathie. 1964 argumentierten deutsche Mediziner mit an die NS-Zeit gemahnendem Vokabular gegen jede Liberalisierung des Homosexuellenstrafrechts. Ein „[a]bartiger Geschlechtstrieb“ habe „biologisch keine Existenzberechtigung“; insofern sei „[d]er Selbstmord [...] bei homophilen Versagern [...] letztlich von der Natur aus“ angelegt und „zweckdienlich, als wirksamste Ausmerze, auch dann, wenn man den Selbstmord aus religiösen Gründen nicht billigen kann“.[19]
Dass sich dennoch in der Bundesrepublik der 1960er Jahre etwas zu ändern begann, hatte mit vielen engagierten Menschen aus unterschiedlichsten Bereichen der Gesellschaft zu tun. Das gilt nicht zuletzt für jene Gruppe jüngerer liberaler Strafrechtsprofessoren und einer Professorin, die bis 1968 ihren „Alternativ-Entwurf“ für ein neues StGB als Absage an den konservativen Reformentwurf der Regierung Adenauer von 1962 verfassten – eine zivilgesellschaftliche Alternative, die dann wegweisend für die Strafrechtsreform der Großen Koalition von 1969 werden sollte.[20]
Gezielte Vernetzungen zwischen Vertretern verschiedener Wissenschaftsdisziplinen und massenmediale Popularisierung spielten eine entscheidende Rolle: So erzielten 1963 zwei Taschenbücher – „Der homosexuelle Nächste“ und „Sexualität und Verbrechen“ – erhebliche öffentliche Resonanz, weil Autoren aus ganz unterschiedlichen Bereichen, mit konträren politischen Haltungen und sehr verschiedenen Lebensläufen in der NS-Zeit gemeinsam für Liberalisierung plädierten. Im ersten dieser Bände zogen niederländische, schweizerische und westdeutsche Psychiater, Theologen, Historiker, Mediziner, Kriminologen und Rechtsanwälte an einem Strang; im zweiten wirkten Juristen, Philosophen und Soziologen, Psychiater, Mediziner und Sexualforscher, Ethnologen, Pädagogen und Theologen zusammen, darunter so markante Persönlichkeiten wie der Frankfurter Generalstaatsanwalt und NS-Verfolgte Fritz Bauer, der marxistische Philosoph und frühere Emigrant Theodor W. Adorno, aber auch einstige NSDAP-Mitglieder wie der Sexualforscher Hans Giese.[21] Hinzu traten Publizisten wie Harry Wilde, der als erster die NS-Homosexuellenverfolgung ausführlich thematisierte,[22] oder der Schriftsteller und Homophilen-Aktivist Rolf Italiaander, der etliche Stellungnahmen von Prominenten bündelte, um zu zeigen, dass Homosexualität „weder Krankheit noch Verbrechen“ sei.[23] Auch der DDR-Mediziner Rudolf Klimmer gehört in diese Reihe, der – obschon Mitglied der SED – sein Hauptwerk nur in Westdeutschland veröffentlichen konnte, wo es zwischen 1958 und 1965 drei Auflagen erzielte, um dann die Strafrechtsreformen beider deutscher Staaten zu beeinflussen.[24] Es waren nicht die linksextremen Wortführer der Studenten-Protestbewegung von 1967/68 entscheidend für die Durchsetzung der Liberalisierung, sondern die von ihnen verachteten „Scheißliberalen“ und „Reformisten“.[25]
Die Systemkonkurrenz zur DDR trug zur Liberalisierung in Westdeutschland bei, zeigte doch ein Blick über die Mauer, dass im SED-Staat die Entkriminalisierung von Erwachsenen-Homosexualität 1968 bereits erfolgt war – wenn auch stillschweigend, da öffentliche Diskussionen erst nachträglich einsetzten.[26] Noch weniger untersucht als die Reformer im Westen sind jene in der DDR der 1960er und erneut der 1980er Jahre, wobei sich transnationale Reformeinflüsse greifen lassen – etwa durch den tschechoslowakischen Mediziner Kurt Freund, der in den 1960er Jahren die Entkriminalisierung in der ČSSR, in der DDR und in Westdeutschland mit vorantrieb,[27] oder durch die Kontakte des westdeutsch-kommunistischen Sexualforschers Günter Amendt zum Mitglied des Zentralkomitees und Ersten Sekretär der Freien Deutschen Jugend Eberhard Aurich im Vorfeld der erneuten Reform des Sexualstrafrechts in der DDR von 1988/89.[28]
Der NS-Staat beschränkte sich nicht auf Strafverfolgung, in deren Fänge rund 100.000 Männer gerieten, von denen etwa die Hälfte verurteilt wurde.[29] Besonders schlimm traf es jene rund 5.000 bis 6.000 Männer, die in Konzentrationslagern inhaftiert und dort als Homosexuelle eigens mit einem „Rosa Winkel“ stigmatisiert worden waren. Sie stellten im Lagersystem zwar nur „eine winzige Minderheit“ dar,[30] doch gerade dies steigerte die Lebensgefahr, da schützender Gruppenzusammenhalt unmöglich wurde. Die „besonders prekäre Lage“ der Häftlinge mit dem „Rosa Winkel“ erklärte sich nicht nur aus der homophoben Brutalität der Wachmannschaften der Schutzstaffeln (SS), sondern auch aus den „Ressentiments innerhalb der Lagergesellschaft“, wo Mithäftlinge „ihnen das Leben oft genug zur Hölle“ machten. Infolgedessen kam es zu extrem hohen Todesraten, die auf 50 bis 80 Prozent geschätzt werden.[31]
Obwohl sie zu den Verfolgten der NS-Diktatur zählten, gehörten Homosexuelle nach 1945 lange zu den missachteten Opfern. Denn „so wie es in der NS-Zeit Häftlingshierarchien gegeben hatte, gab es nach dem Krieg Überlebenden-Hierarchien“. In der KZ-Gedenkstätte Mauthausen wurde erst 1984 ein Mahnmal für Homosexuelle errichtet, dem 1994 eines für Roma und Sinti und 1998 eines für Zeugen Jehovas folgte.[32] Noch „in den 1970er- und 1980er-Jahren“ war „die Teilnahme von homosexuellen Gruppen an Gedenkfeiern auf großen Widerstand“ unter den etablierten Häftlingsverbänden gestoßen. Erst spät setzte ein „Wandel in der öffentlichen Wahrnehmung“ ein.[33] Nach dem Beispiel Mauthausens folgten Homosexuellen-Gedenksteine in Sachsenhausen 1992, in Dachau – nach zehn Jahren Auseinandersetzung – 1995, in Buchenwald erst 2002. Ein Jahr später beschloss der Bundestag, ein nationales Denkmal für homosexuelle Opfer der NS-Diktatur in Berlin zu errichten. Dieser Beschluss wurde 2008 mit der – unterdessen signifikant geweiteten – Perspektive einer „Opfergemeinschaft“ von Schwulen und Lesben umgesetzt.[34]
Bei alledem geht es nicht um „vergessene Opfer“.[35] Diese Opfer wurden „weder totgeschwiegen, noch waren sie vergessen worden“; sie wurden „in beiden deutschen Nachkriegsstaaten“ vielmehr „politisch bewusst ausgegrenzt“.[36] Ehemaligen Häftlingen mit dem „Rosa-Winkel“ gelang es nur selten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.[37] Von Rehabilitierung und Entschädigung ausgeschlossen blieben jahrzehntelang alle 50.000 nach NS-Strafrecht Verurteilten und die 6.400 bis 7.000 Opfer der Wehrmachtjustiz.[38] Diese Männer wurden nach 1945 als vorbestrafte Kriminelle betrachtet und behandelt. Ähnlich missachtet wurden die 400 bis 800 homosexuellen Kastrationsopfer des NS-Regimes.[39]
Erst 1985 nahm Bundespräsident Richard von Weizsäcker in seiner vielbeachteten Rede zum 40. Jahrestag der Beendigung des Zweiten Weltkriegs Homosexuelle in seine Liste der NS-Opfer auf. Auch damit erfolgte keine generelle Anerkennung, denn explizit wurde nur der „getöteten Homosexuellen“ gedacht. Eine Distanzierung vom NS-Strafrecht blieb aus.[40] Erst kurz zuvor hatte der Skandal um den wegen unterstellter Homosexualität vorzeitig entlassenen Bundeswehrgeneral Günter Kießling demonstriert, dass die Strafrechts-Liberalisierung von 1969 längst nicht in breite gesellschaftliche Akzeptanz gemündet war.[41] Vielmehr führte die HIV-Pandemie der 1980er Jahre zeitweilig zu einer erneuten Stigmatisierung homosexueller Menschen als „Risikogruppe“.[42] Erst nach der 1994 erfolgten Abschaffung eines gesonderten Homosexuellenstrafrechts besserte sich die Situation nachhaltig – und erstaunlich rasant. Im Rückblick erfolgte in der relativ kurzen Zeitspanne zwischen den 1960er und den 1990er Jahren in Deutschland ein tiefgreifender Wandel „von einem der restriktivsten zu einem der liberalsten Regulierungsregime“.[43]
2018 fand Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier für sämtliche homosexuelle Verfolgte und Diskriminierte die angemessenen Worte. Er erinnerte „an die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen“, an die „vielen zehntausend Menschen, deren Privatheit, deren Leben, deren Liebe, und [...] deren Würde auf niederträchtigste Weise angetastet, geleugnet und verletzt“ worden sei, und von denen „Tausende“ ums Leben gekommen seien. Er gedachte ebenso all jener Verfolgten oder Diskriminierten, die eine lesbische, intersexuelle oder transsexuelle Orientierung gehabt hatten. Erstmals wurde auch „die Zeit nach 1945“ einbezogen: „Die neue freiheitliche Ordnung in unserem Land, sie blieb über viele Jahre für viele noch unvollkommen. Die Würde von Homosexuellen, sie blieb antastbar. Zu lange hat es gedauert, bis auch ihre Würde etwas gezählt hat in Deutschland.“[44]
II. Ambivalenzen
Wenngleich gelegentlich behauptet wurde, dass die nationalsozialistische „Gesetzesverschärfung von 1935 ganz in der Kontinuität der traditionellen rechtlichen und sittlichen Normen des 19. Jahrhunderts“ gestanden habe,[45] erweisen sich die Lebenssituationen homosexueller Menschen im 19. Jahrhundert, ja bis 1933 bei näherem Hinsehen als äußerst vielschichtig. Es existiert kein schlichtes Kontinuum der Repression zwischen der NS-Zeit und der Epoche davor. Davon gibt die organisierte Emanzipationsbewegung zwischen 1897 und 1933 ebenso Zeugnis wie eine breite homophile Publikationslandschaft im späten Kaiserreich.[46] Im umgekehrten Verhältnis dazu stand die Situation in der Weimarer Republik, die viel ambivalenter war, als die populäre Vorstellung der Goldenen Zwanziger suggeriert.[47] Erst in der Weimarer Republik wurden die Verurteilungszahlen nach Paragraf 175 des StGB vierstellig – mit 1.107 Verurteilungen 1925 als Spitzenwert. Sogar in den ersten Jahren der NS-Diktatur blieben die Zahlen unter diesem Niveau, bevor mit der Strafrechtsverschärfung von 1935 ein gewaltiger Sprung erfolgte – auf den Spitzenwert 1938 von 8.562 Verurteilungen. Zwar sanken die Verurteilungen im Zweiten Weltkrieg deutlich ab, doch lagen sie mit über 3.700 pro Jahr weiterhin klar über denen von 1935.[48]
Diese Entwicklung zeigt, dass man sich die NS-Homosexuellenverfolgung nicht als lineare Repression vorstellen darf. Man muss vielmehr drei Phasen unterscheiden: 1933 bis 1935, 1935 bis 1939 und 1939 bis 1945. Wer ab 1933 eine stetig ansteigende Radikalisierung konstatiert,[49] muss sich vor Augen führen, dass die Jahre nach 1939 auch von ungewollten Lockerungen (durch kriegsbedingte Ausdünnung der in ganz Europa eingesetzten Verfolgungsapparate) und von neuen Freiräumen (etwa in der Wehrmacht außerhalb Deutschlands) geprägt wurden – parallel zu drastischen Verschärfungen in bestimmten Bereichen.[50]
Betrachten wir die Frühphase der NS-Diktatur, so kann bis Juni 1934 von einer umfassenden Verfolgung nicht gesprochen werden. „Im Gegenteil, anfangs war man [...] sogar ziemlich tolerant“, wie der homosexuelle Publizist Harry Wilde 1969 überspitzt feststellte.[51] Zwar erfolgte im Frühjahr 1933 die Zerschlagung der bisherigen schwul-lesbischen Szenen, indem Lokale geschlossen, Zeitschriften verboten und Einrichtungen wie das Berliner Institut für Sexualforschung von Magnus Hirschfeld verwüstet wurden.[52] Doch gab es in der NS-Führung nicht nur Homosexuellenfeinde wie den Reichsführer SS Heinrich Himmler, sondern auch den Duzfreund Hitlers und mächtigen Stabschef der Sturmabteilung (SA) Ernst Röhm. Dessen Homosexualität war in der Endphase der Weimarer Republik von Sozialdemokraten publik gemacht und von Hitler demonstrativ toleriert worden.[53] Trotz dieses Skandals wurde Röhm von Hitler im Dezember 1933 als Reichsminister nominiert und von Reichspräsident Paul von Hindenburg auch widerstrebend ernannt – und damit wohl zum ersten vorab bekannten Homosexuellen in einer deutschen Regierung überhaupt.[54] Homophobe NS-Größen sahen in Röhms Aufstieg und den ihm unterstellten Putsch-Plänen die Gefahr einer „Herrschaft der Homosexuellen“.[55] Doch dass „Homosexuelle in den Reihen der SA-Führung Netzwerke knüpften, die ihnen Schutz oder sogar aktive Förderung gewährten [...], war letzten Endes eine Folge der in der Partei herrschenden Homophobie und nicht umgekehrt“.[56]
Erst mit der Entmachtung des Röhm-Netzwerks im Sommer 1934 – wobei sexuelle Orientierung „zur Legitimation der Morde“ genutzt wurde[57] – setzte eine systematische Homosexuellenverfolgung ein. Bis dahin waren vor allem politisch links stehende und jüdische Homosexuelle verfolgt worden,[58] auch durch homosexuelle Nazis wie Röhm, dessen SA in der Frühphase der NS-Diktatur ein zentrales Instrument des Terrors war. Damit berühren wir das Problem der differenzierten Erinnerung auch an Homosexuelle, die Opfer der NS-Verfolgung wurden, nachdem sie zuvor Träger des Regimes oder sogar selbst Verfolger gewesen waren: im Staatsdienst, in SA, SS und Hitlerjugend (HJ), in der Wehrmacht, als Funktionshäftlinge in Konzentrationslagern.[59] Zu den Verlierern des Machtkampfs von 1934 gehörten die Homosexuellen in Deutschland insofern, als sie fortan zur „Zielscheibe einer verschärften Propaganda und einer sich intensivierenden Verfolgung“ wurden.[60] Zunächst konzentrierte sich diese Verfolgung auf NS-Organisationen und den Staatsdienst, doch gewann sie rasch an Dynamik und Reichweite.[61] Neben der Furcht vor einer „Unterwanderung staatlicher Stellen durch homosexuelle Männer“ trieb Himmler ein bevölkerungspolitisches Motiv an – die Angst vor der Bedrohung der Fortpflanzung des deutschen Volks.[62] Die ab 1936 zentralisierte NS-Homosexuellenverfolgung scheint bis dahin gegebene unterschiedliche „regionale Traditionen im Umgang mit Homosexualität“ rasch weniger wirksam gemacht zu haben. Gleichzeitig zeigt sich, dass sich die Verfolgung „in Großstädten offenbar leichter umsetzen ließ als auf dem Land“. Dort konzentrierte man sich auf die seit 1935 explizit strafbaren Delikte von „Jugendverführung“ (§ 175a StGB Abs. 3), während in Großstädten die Hälfte aller Fälle einvernehmliche Handlungen unter Erwachsenen (§ 175 StGB) betraf.[63]
Für Juristen und Polizisten wurde Homosexuellenverfolgung zum Karriere-Sprungbrett. Die Verschärfung des Strafrechts hatte einen „sprunghaft[en]“ Anstieg der Ermittlungs- und Verurteilungszahlen zur Folge.[64] Hatte man bis 1935 nur beischlafähnliche Handlungen als strafbar betrachtet, wurden „künftig alle ‚gewohnheitsmäßigen‘ homosexuellen Handlungen als strafwürdig“ angesehen, „unabhängig von der jeweils angewendeten sexuellen Technik“.[65] Zugleich verschärfte das NS-Regime Bestimmungen, die die Strafrechtsreformer der Weimarer Republik 1929 nur als Ersatz für eine gleichzeitig geplante Entkriminalisierung einvernehmlicher Handlungen unter Erwachsenen vorgesehen hatten.[66] Diese 1935 im neuen Paragrafen 175a StGB gebündelten Sonderfälle, die nicht nur mit Gefängnis, sondern mit hohen Zuchthausstrafen bedroht wurden,[67] setzte das NS-Regime nicht ersatzweise, sondern schlicht zusätzlich in Kraft.
Diese besonderen Sachverhalte, die zum Teil auch heute noch strafbar sind, für die aber im Unterschied zu damals gleiche Regeln für Hetero- und Homosexuelle gelten, wurden mit der durch Paragraf 175 StGB verschärft kriminalisierten freiwilligen Sexualität zwischen erwachsenen Männern gezielt kombiniert. Diese trübe Vermischung von einvernehmlicher Homosexualität und Machtmissbrauch hatte schon den Eulenburg-Skandal der Jahre 1907/08 mitgeprägt, bei dem enge Freunde des letzten deutschen Kaisers als Homosexuelle namhaft gemacht und dadurch gesellschaftlich zur Strecke gebracht worden waren.[68] Damals hatte freilich der Wiener Publizist Karl Kraus noch öffentlich darauf beharren können, man dürfe nicht die „Richtung des Geschlechtstriebes“ an sich als strafwürdig bezeichnen, sondern ausschließlich die konkrete Verletzung von Pflichten – etwa die Ausnutzung von Rangunterschieden im Militär.[69] Das NS-Regime unterband nicht nur jede Chance zu solcher Differenzierung, sondern trieb die demagogische Vermischung von Homosexualität, Missbrauch und Verführung mehrfach propagandistisch auf die Spitze: Zunächst 1934 in der Mord-Rechtfertigung beim angeblichen „Röhm-Putsch“,[70] dann erneut 1936/37 in den gegen die katholische Kirche gerichteten Sittlichkeitsprozessen, mit denen Hitler die Strafjustiz in einen bisher vom Staat kaum je behelligten Sonderbereich der Gesellschaft vordringen ließ.[71]
Bei alledem darf man nicht verkennen, dass selbst die massiv gesteigerte Intensität der NS-Homosexuellenverfolgung ab 1935 nicht allumfassend wirksam war. Das hing nicht nur mit Kapazitätsgrenzen der Verfolgungsapparate zusammen, sondern auch mit dem Umstand, dass es für einen Teil der homosexuellen Männer selbst unter NS-Bedingungen weiterhin relative Freiräume gab. Dies gilt insbesondere für die NS-Kulturszene, nachdem Himmler 1937 seine Verfolgungsapparate nach Konflikten mit anderen NS-Machthabern hatte anweisen müssen, Künstler dürften nur noch mit seiner persönlichen Genehmigung wegen homosexueller Handlungen in Haft genommen werden.[72] Der großbürgerliche Schriftsteller Erich Ebermayer konnte seine dezente Partnerschaft mit einem Schauspieler auch unter NS-Bedingungen leben und wurde dabei durch seine Verwandtschaft mit einem prominenten Hitler-Gefolgsmann zusätzlich geschützt. Er war nicht der einzige, wie seine Tagebücher zeigen, in denen nicht nur der von Hermann Göring protegierte bisexuelle Film- und Theaterstar Gustaf Gründgens auftritt, sondern auch ein offen zusammenlebendes männliches Bürgerpaar in einer Landeshauptstadt oder ein NS-Staatsrat der Thüringer Landesregierung.[73] Solche komlexen homosexuellen Lebenssituationen sind bisher kaum erforscht.[74]
Sogar die homophob gestimmte Wehrmacht erwies sich während des Zweiten Weltkriegs als minder bedrohlicher Raum: Am Erhalt möglichst vieler kampffähiger Soldaten interessiert, urteilte die Militärjustiz in Fällen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ostentativ milder als die zivile Strafjustiz, während Delikte nach Paragraf 175a StGB drakonisch geahndet wurden.[75] Insgesamt lagen die Verurteilungszahlen der Wehrmacht klar unter denen der zivilen Strafjustiz.[76] Doch auch diese hat sozial sehr selektiv verfolgt. Obwohl die NS-Justiz im annektierten Österreich versuchte, die traditionell auf Unterschichten konzentrierte Strafverfolgung auf Mittelschichten auszuweiten, wurden im Ergebnis „Normverstöße nur im Falle ausgewählter Bevölkerungsgruppen geahndet, während andere soziale Schichten ihre Sexualität in viel stärkerem Maße ausleben konnten, ohne drangsaliert zu werden“.[77] Auch in anderen Teilen des Hitler-Reichs wurden überwiegend Angehörige der Unterschichten, namentlich der Arbeiterschaft, eines Verstoßes gegen § 175 StGB verdächtigt: Sie stellten oft über 50 Prozent der Verdächtigen, gefolgt von knapp einem Drittel aus der unteren Mittelschicht, während Angehörige der oberen Mittel- und der Oberschicht vergleichsweise selten tangiert wurden. Nur in der relativ kleinen Gruppe homosexueller KZ-Häftlinge verhielt es sich anders: Zwar dominierten auch hier Angehörige der Unterschicht mit 52 Prozent, doch rangierten Angehörige höherer Schichten mit 32 Prozent deutlich vor denen aus der unteren Mittelschicht mit 16 Prozent.[78]
Es gab also in der NS-Diktatur „weiterhin schützende Netzwerke und gesellschaftliche Nischen“, in denen sich ein Teil der Homosexuellen „Freiräume“ bewahrte.[79] Die These, Homosexuelle seien damals „ohne Unterstützung aus Staat und Gesellschaft“ geblieben,[80] ist so nicht aufrecht zu erhalten. Die Inkonsistenzen der NS-Ideologie und erst recht der Alltagspraxis der Diktatur haben vielmehr zu einem zutiefst widersprüchlichen Umgang mit Homosexualität geführt. Viele Menschenleben wurden vom NS-Regime zerstört, und doch hat dasselbe Regime weit mehr homosexuellen Männern und Frauen Möglichkeiten gegeben oder gelassen, seine Repressionen relativ unbehelligt zu überleben – vor allem dann, wenn sie bereit waren, ihr Sexualleben zu unterdrücken, oder wenn sie Tätigkeiten ausübten, in denen sie übergeordnete NS-Ziele unterstützten.[81] Man muss sehen, dass die große Mehrheit der Homosexuellen in Deutschland weder zu Opfern des KZ-Terrors noch der NS-Strafverfolgung geworden ist. Sie alle wurden jedoch „größtem Stress ausgesetzt, entdeckt zu werden“.[82]
In Hitlers Deutschland diskutierten NS-Juristen um 1935 die Ausweitung der Strafverfolgung auf homosexuelle Handlungen zwischen Frauen, doch wurde letztlich deren seit Mitte des 19. Jahrhunderts übliche Nichtkriminalisierung beibehalten.[83] Allein für das 1938 annektierte Österreich galt während der NS-Herrschaft ein Männer und Frauen gleichermaßen bedrohendes altes Strafrecht unverändert weiter. Doch auch dann war – wie für Wien gezeigt worden ist – die Gefahr einer Verurteilung für Männer „sehr viel größer als für Frauen“.[84] Dass es eine reale Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung für Frauen überhaupt gab, scheint ein Novum seit den 1920er Jahren gewesen zu sein.[85] In der späten Habsburgermonarchie hingegen soll „seit Jahrzehnten kaum noch ein Fall bekannt“ gewesen sein, „in dem dieses Gesetz in Anwendung gebracht wurde“.[86] Obschon sich das NS-Regime „mit Lesbierinnen“ strafrechtlich somit „wenig und nur am Rande beschäftigt“ hat, führte die gesteigerte Verfolgung doch zu wachsender Einschüchterung: „Viele homosexuelle Frauen führten ein Doppelleben, bekamen Kinder und erfüllten damit ihre weibliche Pflicht“, wie vom Regime definiert.[87]
Inwieweit homosexuelle Frauen zu Opfern der NS-Verfolgung geworden sind, ist kontrovers. Neben den nach Paragraf 175 StGB verurteilten 50.000 Männern dürften auch „weibliche Homosexuelle“ unbekannter Anzahl strafrechtlich verurteilt worden seien, zumeist aber auf Grundlage anderer Strafrechtsbestimmungen (Prostitution, „asoziales“ Verhalten).[88] Lesbische Frauen konnten „gelegentlich“ auch in KZ inhaftiert werden, wo sie diversen Häftlingskategorien zugeordnet und nur selten als Lesben vermerkt wurden.[89] Von einer Lesbenverfolgung, die ähnlich ausgreifend gewesen wäre wie die Verfolgung homosexueller Männer, kann daher nicht gesprochen werden.[90] Am meisten bedroht waren vermutlich exponierte Vertreterinnen der Weimarer Lesbenbewegung, aber auch lesbische Frauen jüdischer Herkunft oder kommunistischer Ausrichtung – Personen, die ähnlich wie die 1933/34 zunächst verfolgten homosexuellen Männer mehrere NS-Opfermerkmale in sich vereinten. Viele lesbische Frauen brachen in dieser Atmosphäre der Bedrohung gleichgeschlechtliche Kontakte ab oder zogen sich auf enge Netzwerke zurück.[91] Insgesamt aber konnten „lesbische Frauen, die nicht durch andere Stigmata bedroht und bereit waren, sich mehr oder weniger stark anzupassen, [...] einer Verfolgung weitgehend entgehen“.[92] Deshalb ist vorgeschlagen worden, sich „vom Verfolgungsbegriff zu lösen“, denn „die ambivalente Situation lesbischer Frauen“ unter der NS-Diktatur könne besser mit „Begriffen wie Stigmatisierung, Diskriminierung“ oder „Repression“ umschrieben werden.[93] In der Tat sollten Gleichsetzungen unterbleiben, doch wäre es ebenso unangemessen, den Verfolgungsbegriff gänzlich fallenzulassen, ist doch sogar die Einbeziehung einzelner Frauen in die Strafverfolgung nach Paragraf 175 StGB belegt.[94]
III. Kampfzonen
Die Gleichsetzung von Homosexuellen mit Jugendverführern war ein Grundzug der NS-Verfolgung ab 1935,[95] obwohl sich deren Zahl zwischen 1937 und 1939 nur zwischen einem Fünftel und einem Drittel aller Ermittelten bewegt haben soll.[96] Auch wenn die diskursive Verschränkung zwischen Homosexualität und Verführung Minderjähriger älter ist als das NS-Regime,[97] dürfte dessen Legitimationsbedürfnis für nur aus Männern bestehenden (homosozialen) Massenorganisationen SA, SS und HJ diese homophobe Gleichsetzung verstärkt haben. Die Ermordung der SA-Führung 1934 wurde nicht zuletzt als sittliche Säuberungsaktion legitimiert, um Verführungsgefahren auszuschalten. Hitler dekretierte in seinem öffentlichen Befehl an den neuen SA-Stabschef Viktor Lutze, fortan solle „jede Mutter ihren Sohn in SA, Partei und Hitlerjugend geben“ können „ohne Furcht, er könne dort sittlich oder moralisch verdorben werden“.[98]
Bezeichnend ist, dass Hitler in diesem an die SA gerichteten Erlass auch die HJ erwähnte, für die Röhm gar nicht zuständig gewesen war. Gerade die NS-Jugendorganisation bot durch homosexuelle Vorfälle fortwährend Anlass zur Skandalisierung. Dabei kam es gelegentlich zu regionalen Katastrophen für das Regime, wenn etwa – wie in Münster 1936 – der HJ-Bannführer wegen Vergehen gegen Paragraf 175 StGB festgenommen wurde.[99] Rund ein Drittel aller 7.500 Ausschlüsse aus der HJ zwischen 1934 und 1945 betraf Sexual- und Sittlichkeitsdelikte; diese wurden fast ausschließlich von männlichen HJ-Mitgliedern verübt, denen zu über 60 Prozent homosexuelle Handlungen zum Vorwurf gemacht wurden.[100] Diese Probleme in der HJ intensivierten das NS-Feindbild des Homosexuellen als Jugendverführer (obschon in der HJ auch die Täter oft noch minderjährig sein konnten). Zugleich ließen sich die „Sexualitätsdiskurse, Ressentiments gegen Homosexuelle und Sorgen der Eltern um ihre Söhne und Töchter“ auch „als Waffe gegen das Regime“ nutzen,[101] denn nicht nur dieses instrumentalisierte die Homophobie: „Umgekehrt wurden auch die Nationalsozialisten von linken Antifaschisten wie von Katholiken der Homosexualität bezichtigt.“[102]
Das NS-Regime wiederum richtete diesen Vorwurf gegen den katholischen Klerus. Im Frühjahr 1935 begann die Strafverfolgung von Geistlichen und Ordensangehörigen „wegen des Verdachts homosexueller Vergehen“ nach einer Strafanzeige gegen die Barmherzigen Brüder im rheinischen Waldbreitbach. Dies führte zur Entsendung eines Sonderkommandos der Berliner Gestapo und zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft in Koblenz Ende 1935.[103] Die NS-Propaganda intendierte eine generelle Gleichsetzung von Mönchen mit Sittlichkeitsverbrechern.[104] Zu dieser Zeit kam es auch in Westfalen zur Festnahme von Geistlichen, was die Bevölkerung einerseits stark beeindruckte, andererseits zu Versuchen führte, diese Geistlichen „trotz der erwiesenen Schuld als Märtyrer hinzustellen“.[105] Der Strafprozess gegen 16 Barmherzige Brüder aus Dorsten – einer Filiale von Waldbreitbach – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und homosexueller „Unzucht“ hatte Breitenwirkung: „Von der Presse in großer Aufmachung gebracht“, soll das Verfahren „auf weite Kreise der katholischen Bevölkerung sehr niederdrückend gewirkt“ haben. Dass gleichzeitig in Vreden homosexuelle Verfehlungen in der HJ aufgedeckt wurden, dürfte demgegenüber ein lokal begrenzter Skandal geblieben sein.[106]
Man muss die weit zurückreichenden Kontinuitäten dieser gesellschaftlichen Konfliktlinie in Erinnerung rufen. Die NS-Propaganda knüpfte an eine antiklerikale Publizistik des 19. Jahrhunderts an, wie sie im bürgerlichen Liberalismus während des Kulturkampfs üblich gewesen war. Bei diesen „Debatten und auch regelrechten Kämpfe[n], die im Öffentlichen und Privaten verstärkt seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausgetragen wurden“, ging es stets um eine aggressive Neuverhandlung der Grenzen zwischen Religiösem und Säkularem.[107] Sexualisierung und Homophobie waren wirksame diskursive Mittel in diesen Auseinandersetzungen. Auf dem Höhepunkt des Kulturkampfs erreichte in Baden um 1870 die Zahl der gegen katholische Priester angestrengten Sittlichkeitsprozesse – auch wegen homosexueller Handlungen – „nicht zufällig Spitzenwerte“, nachdem solche Delikte zuvor kaum verfolgt worden waren.[108] Bei dieser erhöhten Wachsamkeit gegenüber Sexualdelikten von Geistlichen ging es um „Skandalisierung“ zwecks „Verdrängung des moralischen Führungsanspruchs“ der Kirche.[109] Die diesbezügliche Genre-Literatur hatte Vorläufer aus der Zeit der Französischen Revolution, aber auch die antimodernistische Mobilisierung in den konfessionellen Milieus, die im frühen 20. Jahrhundert zur Bekämpfung von öffentlich sichtbarer Nacktheit oder von abweichender Sexualität aufriefen, führte zu antiklerikalen Gegenreaktionen, durch die „der pädophile Geistliche [...] eine populäre Figur“ wurde.[110]
Die NS-Kampagne der 1930er Jahre knüpfte an diese Konflikttraditionen des bürgerlichen Liberalismus an. Unter anderem wurde Otto von Corvins „Pfaffenspiegel“, ein publizistischer Skandalerfolg aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, massenhaft neuaufgelegt. Homosexualität stand nicht im Zentrum dieser Enthüllungsdiskurse, spielte aber stets eine Rolle.[111] Wie stark die antiklerikale Propaganda nachwirkte, zeigt ein Appell des populären Jesuitenpredigers Johannes Leppich von 1952: „Laßt euch doch nicht durch ein paar abgedroschene Goebbelsphrasen und den ‚Pfaffenspiegel‘ beirren. Ins Kloster gingen nur gescheiterte Existenzen, die draußen nicht bestehen könnten, heißt es da; die Ordensleute seien alle sozial unbrauchbar.“[112]
In den rund 250 Strafprozessen gegen katholische Geistliche und Ordensangehörige ging es neben einvernehmlichen homosexuellen Handlungen oft auch um den Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB). 1936/37 wurden 57 Priester, 170 Laienbrüder und sieben Ordensgeistliche verurteilt.[113] Was mit Blick auf die Gesamtzahl des Klerus als „lächerliche ‚Erfolgsquote‘“ und damit als Fehlschlag beurteilt werden könnte,[114] indiziert immerhin, dass „Kleriker von Sittlichkeitsvergehen wesentlich stärker betroffen“ waren als die Gesamtbevölkerung.[115] Vor allem aber erfuhr die katholische Kirche eine lange nicht erlebte öffentliche Erniedrigung. Der Bischof von Trier sprach 1936 in einem Hirtenbrief von „Buße, Sühne und Schmerz“ – und von „bittere[r] Schmach“ für die Kirche.[116] Die Verurteilungen lassen sich nicht als Missbrauch des Strafrechts abtun,[117] denn trotz der „politische[n] Ausschlachtung“ dürften die meisten „Täter zu Recht verurteilt“ worden sein.[118] Die Hierarchie sah sich zu Eingeständnissen von Fehlern genötigt.[119] Entsprechend scharf reagierten die Bischöfe mit der Verurteilung der „Verirrungen und Verfehlungen“.[120] Hans Günter Hockerts hat jüngst beobachtet, dass die NS-Sittlichkeitsprozesse nach 1945 hingegen meist nur als Teil des allgemeinen „Kirchenkampfes“ betrachtet worden seien, während der sexuelle Missbrauch „weitgehend aus der Erinnerung“ verschwunden sei. Deshalb sei „die antikatholische Kinderschänder-Propaganda der Nationalsozialisten in der Nachkriegszeit zum Schutzschild für Sexualstraftäter in der katholischen Kirche“ in den Jahrzehnten danach geworden.[121] Die erneute Tabuisierung im Innern der Kirche dürfte mit umso schärferer Homophobie nach außen einhergegangen sein, die die katholische Gesellschaftspolitik der Ära Adenauer prägen sollte.
IV. Strafrecht und Kirchenmoral
Fragt man nach Ursachen für partielle Kontinuitäten zwischen NS-Diktatur und Bundesrepublik, scheint die starke personelle Kontinuität in Polizei und Justiz von Bedeutung zu sein – ein Phänomen, das zumindest in solcher Häufung in der DDR nicht geduldet wurde.[122] Ein ausgebliebener Elitenwechsel war gleichwohl nicht der zentrale Grund für inhaltliche Konstanz im Strafrecht, denn ehemalige Nationalsozialisten gab es auch unter den Befürwortern einer Entkriminalisierung, die publizistisch mit NS-Verfolgten wie Fritz Bauer oder Theodor W. Adorno an einem Strang zogen.[123] So wichtig ehemalige Nationalsozialisten in Polizei und Justiz für die Aufrechterhaltung der Verfolgungsintensität auch gewesen sein dürften, entscheidend für den Fortbestand der Rechtsgrundlagen waren doch andere Personenkreise, zu denen in erster Linie Vertreter einer christlich-konservativen Neuausrichtung der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft gehörten. Diese blieben lange wirkmächtig – allen voran Christdemokraten wie der zwischen 1953 und 1962 amtierende Bundesfamilienminister Franz-Josef Wuermeling oder der rheinland-pfälzische Minister und Bundestagsabgeordnete Adolf Süsterhenn.[124] Freilich stießen solche katholischen Maximalisten in der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), die auch Protestanten und Liberale zu binden hatte, auf wachsenden Widerstand – nicht zuletzt bei Konrad Adenauer.[125]
Dass Christdemokraten, die sich scharf von der NS-Diktatur abgrenzten, beim Homosexuellenstrafrecht trotzdem NS-Normen aufrecht erhielten, dürfte dadurch zu erklären sein, dass die NS-Verfolgung nur die Extremform einer sehr viel breiteren und sehr viel älteren homophoben Grundhaltung in der deutschen Gesellschaft gewesen ist. Soziologen der 1970er Jahre machten nicht weniger als sechs Diskriminierungsfelder aus – vom Recht über den Arbeitsplatz, die Sexualmedizin, die Erziehung, die Massenmedien bis hin zur Kirche.[126] Die Diskriminierungsstrategien waren entsprechend unterschiedlich und keineswegs immer kongruent; das Spektrum reichte von der kirchlichen Morallehre über medizinische Pathologisierung bis zu homophoben Bestimmungen im Strafrecht. Theologen und Mediziner mussten nicht zwangsläufig staatliche Strafverfolgung befürworten: Die Kirchen verfügten über ihren eigenen institutionalisierten „Gerichtshof der Beichte“ und damit zusammenhängend über den internalisierten „Gerichtshof des Gewissens“,[127] wobei die Beichte auch neuartige Sprechweisen über Sexualität generierte.[128] Die im 19. Jahrhundert aufkommende Krankheitsdiagnose für Homosexualität wiederum schloss Strafverfolgung eigentlich aus. Dennoch konnten Theologen wie Mediziner mit Juristen zusammenwirken, zumal letztere naturwissenschaftliche Argumente und theologische Sittlichkeitsvorstellungen in ihre Fachdiskurse übernahmen.[129] Ein später Höhepunkt solcher Synthesen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957, welches das Homosexuellenstrafrecht ausdrücklich an die sittlichen Anschauungen der Kirchen knüpfte, denen große Teile des Volks Folge leisten würden.[130]
Eine derart enge Übereinstimmung zwischen Staat und Kirchen war keineswegs selbstverständlich. Im europäischen Strafrechtsvergleich befand sich das gemischt-konfessionelle Deutschland vor dem Ersten Weltkrieg mit seinem Homosexuellen-Strafrecht eher in Nachbarschaft zu protestantisch oder orthodox geprägten Staaten, während die Mehrheit der katholischen Länder eine deutlich tolerantere Gesetzgebung aufwies.[131] Ein halbes Jahrhundert später hatten sich die Gewichte noch stärker verschoben. 1963 hielten nur drei der kommunistisch beherrschten Ostblockstaaten – UdSSR, Tschechoslowakei und Jugoslawien – an der grundsätzlichen Strafbarkeit homosexueller Handlungen fest; im demokratischen Westen taten dies außer der Bundesrepublik nur noch „Österreich, England und eine größere Zahl von Bundesstaaten in den USA“.[132] Fritz Bauer präzisierte, dass sich „die Strafbarkeit in 15 Ländern des nichtkommunistischen Europa auf den Jugendschutz“ beschränkte, während einvernehmliche Handlungen zwischen erwachsenen Männern außer in Westdeutschland „nur noch in vier Ländern unbegrenzt strafbar“ waren – in England und Irland sowie in Finnland und Österreich, wo „auch die weibliche homosexuelle Betätigung erwachsener Personen unter Strafe“ stand.[133] Die Feststellung war kaum übertrieben, die Bundesrepublik stehe „international völlig isoliert“ da.[134]
Dabei war die Verbindung zwischen Recht und Moral traditionell eng. Die kategorische Unterscheidung beider Sachverhalte war eine Errungenschaft der Moderne, die gleichwohl immer wieder in Frage gestellt wurde. Die juristische Terminologie folgte lange religiösen Werturteilen und transportierte diese implizit weiter: Die Constitutio Criminalis Carolina stellte 1532 „unkeusch[e]“ Handlungen unter Strafe, das Preußische Allgemeine Landrecht 1794 die „unnatürlichen Sünden“. Das StGB für Preußen von 1851 sprach erstmals von „widernatürlicher Unzucht“; dem folgte auch das 1871 für das Deutsche Reich eingeführte StGB. Ab 1935 sprach der NS-Gesetzgeber nur noch von „Unzucht“, was aber keine Abschwächung intendierte, sondern die Entgrenzung der Tatbestände. Erst 1973 entschloss sich der Gesetzgeber in Bonn, den moralisierenden Begriff „Unzucht“ durch die Rede von „homosexuellen Handlungen“ zu ersetzen. Der von liberalen Juristen entwickelte westdeutsche „Alternativ-Entwurf“ von 1968 und das im selben Jahr in Kraft gesetzte DDR-StGB waren hier vorangegangen.[135]
Trotz der traditionell religiösen Prägung deutschen Strafrechtsdenkens war die vom Bundesverfassungsgericht 1957 betonte Ausrichtung auf die Morallehre der Kirchen nicht immer derart eindeutig. 60 Jahre zuvor hatte ein katholischer Bischof – der Mainzer Oberhirte Paul Leopold Haffner – die Berechtigung des Homosexuellenparagrafen offen in Frage gestellt. Zwar wollte der Bischof keine Unterschrift unter die ihm vom Wissenschaftlich-humanitären Komitee des Sexualwissenschaftlers Hirschfeld zugesandte Petition für Entkriminalisierung setzen, doch erklärte Haffner in seiner Antwort, da „die moderne Gesetzgebung“ sexuelle Vergehen im allgemeinen „sehr mild“ behandle, erscheine „der § 175 als eine Inkonsequenz, deren Beseitigung mit Recht gefordert werden“ könne. Diese Stellungnahme avancierte zu einem Werbeslogan der Emanzipationsbewegung.[136]
Ein derart gelassener Satz eines katholischen Bischofs, der eigentlich nur zwischen kirchlicher und staatlicher Verurteilung unterschied, wie dies im katholischen West- und Südeuropa üblich war, sollte sich im 20. Jahrhundert nicht wiederholen. Im Gegenteil: Josef Kardinal Frings, Erzbischof von Köln und langjähriger Vorsitzender der Fuldaer Bischofskonferenz, wirkte als Schirmherr der katholischen Laien-Organisation Volkswartbund, die insbesondere in den 1950er Jahren nicht nur für die Beibehaltung des Homosexuellenstrafrechts aus der NS-Zeit eintrat, sondern Homosexuelle auch grundsätzlich diffamierte.[137] Zwar lässt das katholische „Lexikon für Theologie und Kirche“ 1960 eine interessante Anknüpfung an das Argument Bischof Haffners erkennen, indem die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen erneut mit der weit nachlässigeren Ahndung vergleichbarer heterosexueller Sexualdelikte kontrastiert wurde: Die sittliche Verurteilung wurde aufrechterhalten, aber durch die Feststellung abgeschwächt, dass Homosexuelle „nicht schuldiger vor Gott als Heterosexuelle“ seien, die sich „durch Sünden innerhalb der natürlichen Triebrichtung“ schuldig machten.[138] Doch „die kirchliche Gegnerschaft“ zur „Entkriminalisierungskampagne“ der 1950er und 1960er Jahre blieb unzweifelhaft ein „wichtiger Faktor für die Beibehaltung“ des umstrittenen Strafrechtsparagrafen bis 1969.[139]
Das gilt besonders für den Katholizismus. Denn während im späten Kaiserreich[140] und „in der Weimarer Republik“ sowohl „katholische wie auch protestantische Sittlichkeitsvereine [...] in ihren Aktivitäten wie auch in ihren Zielen fast spiegelbildlich agierten“, scheinen sich in der Ära Adenauer vorwiegend Katholiken als Wortführer homophober Sexualmoral profiliert zu haben: „Nach 1945 dominierte [...] besonders der katholische Volkswartbund dieses Feld und versuchte erfolgreich als Lobbyist auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen“, während sich protestantische Theologen an einer „Neubestimmung menschlicher Sexualität“ versuchten.[141] Allerdings wirkten in den 1950er Jahren katholische und evangelische Kirchenvertreter auch einträchtig zusammen, um die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft sittlichkeitspolitisch auszurichten – auch auf homophobe Weise.[142]
1952 druckte die langlebigste Homosexuellenzeitschrift der frühen Bundesrepublik, der in Hamburg erscheinende Weg zu Freundschaft und Toleranz, eine „Kundgebung katholischer Homosexueller“ von 1929 erneut ab. Diese hatte der vorherrschenden Homophobie im katholischen Milieu mit dem Hinweis widersprochen, „das Christentum als solches“ fordere keine Bestrafung homosexueller Handlungen, die Kirche habe nie eine staatliche Strafverfolgung verlangt, und daher habe es bis 1871 auch in den katholischen Staaten Deutschlands keinen solchen Straftatbestand gegeben.[143] Diese Argumente hatten die Position der Weimarer Zentrumspartei jedoch nicht zu erschüttern vermocht. Zusammen mit dem Vertreter der protestantisch-konservativen Deutschnationalen, dem Theologieprofessor Hermann Strathmann, stimmte im Oktober 1929 der Repräsentant des politischen Katholizismus im Strafrechtsreform-Ausschuss des Reichstags, Landgerichtsdirektor Rudolf Schetter, gegen die Entkriminalisierung der Erwachsenen-Homosexualität. Allerdings sprach er sich zugleich gegen eine Ausweitung des Straftatbestands aus und lehnte – wie Strathmann – die Kriminalisierung lesbischer Handlungen ab.[144]
Dagegen scheute sich der prominente protestantische Strafrechtler Wilhelm Kahl – ehemaliger Präsident des Deutschen Juristentags und Mitglied des Leitenden Ausschusses des Deutschen Evangelischen Kirchenbunds – nicht, an der Seite von Sozialdemokraten und Kommunisten für die Entkriminalisierung der Erwachsenen-Homosexualität zu votieren. Die Stimme Kahls, der für die rechtsliberale Deutsche Volkspartei dem Reichstag angehörte, gab den Ausschlag bei einer denkbar knappen Entscheidung (15:13), die von der linken Presse als bahnbrechend gefeiert wurde, allerdings niemals Gesetzeskraft erlangte.[145] Kahl hatte schon 1909 dazu beigetragen, eine Ausweitung des Paragrafen 175 auf lesbische Handlungen zu verhindern, und hatte eine Begrenzung der Strafbarkeit auf Handlungen mit Minderjährigen und Prostitution empfohlen.[146] Dieses Konzept verfolgte er auch 1929. Insofern konnte er zu Recht erklären, die Streichung des alten Paragrafen 175 StGB bedeute keineswegs eine moralische Anerkennung der Homosexualität.[147] Damit formulierte Kahl eine Einschränkung, wie sie Bundesjustizminister Horst Ehmke (SPD) noch 1969 erneut zu Protokoll geben sollte.[148]
Zur Zeit der Weimarer Reformdebatte beschäftigte sich das für evangelische Christen maßgebende Lexikon „Religion in Geschichte und Gegenwart“ erstmals mit Homosexualität. Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts publizierte Erstauflage hatte dieses Stichwort noch nicht enthalten. Die zweite Auflage brachte 1928 hingegen einen Artikel des Tübinger Psychiatrieprofessors Robert Gaupp. Dieser überzeugte Rassenhygieniker wertete Homosexualität – abgesehen von Fällen zeitweiliger Ausübung in Pubertät oder geschlossenen Männergruppen („Matrosen, Kriegsgefangene, Fremdenlegion, Klöster“) – als „entartet“ und „degenerativ“. Echte Homosexuelle seien „sehr häufig Psychopathen, nervöse Willensschwache, oft von starkem Sexualtrieb mit polygamer Neigung“. Zwar konzedierte Gaupp, dass darunter auch ethisch hochstehende Menschen sein könnten, doch er beharrte darauf, abnorme Sexualität müsse durch das Strafrecht eingeschränkt werden. Nur private Handlungen zwischen Erwachsenen seien zu tolerieren.[149]
Das klang repressiv, aber immer noch besser als das, was damals von katholischer Seite zu vernehmen war. So hatte sich 1925 auf dem Stuttgarter Katholikentag Heinrich Schrömbgens vehement gegen die „ausgesprochenen Homosexuellen“ gewandt, womit er offensichtlich solche meinte, deren Orientierung oder Anlage unverrückbar feststand – und die ihrerseits dazu standen. Diese verfügten namentlich in Berlin über „eine große Organisation“, „die sich vor allem an die Jugend heranmacht“. Der Leipziger Justizrat ließ seiner Homophobie vor den versammelten Gläubigen freien Lauf und verglich die „Verwüstungen, die die Unzucht am Volke anrichtet“, mit den „vier apokalyptischen Reiter[n]“ der Bibel, „die über die Erde rasen, um sie zu züchtigen und zu vernichten“.[150]
In den 1950er Jahren tat sich der katholische Kölner Amtsgerichtsrat Richard Gatzweiler durch ähnliche Verbalradikalität hervor. Seine Ablehnung einer „Gleichberechtigung der Homosexuellen“ begründete er in einer Broschüre des Volkswartbunds mit dem tiefem Abscheu davor, „das Perverse, das Scheußliche, das Verabscheuenswerte, das vom gesunden, natürlichen Menschen Abgelehnte“ könne sich fortan womöglich „in der Öffentlichkeit breit“ machen und „für sich das gleiche Recht“ einfordern.[151] Mehrfach rief dieser Richter dazu auf, „in Deutschland mit den Homosexuellen aufzuräumen, ehe es zu spät ist“.[152] Während Gatzweilers Publikationen überwiegend Funktionseliten erreicht haben dürften, wandte sich der als Volksprediger auftretende Jesuitenpater Johannes Leppich an deutlich breitere Bevölkerungsschichten.[153] Auf eine Verfassungsbeschwerde homosexueller Männer reagierte Leppich 1952 unter Verweis auf das Alte Testament mit der Forderung, dass sich solche „Sodomiter“ nicht auf das Grundgesetz berufen dürften: Der Demokratie werde „zugemutet, ihre freiheitliche Politik und ihren Schutz der Persönlichkeit in den Dienst von Vergewaltigung, Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses, Verführung Minderjähriger und gewerbsmäßiger Unzucht zu stellen“.[154] Wiederholt brachte Leppich den Paragrafen 175 umstandslos mit Jugendverführung in Verbindung.[155]
Dennoch nahm in den 1960er Jahren dieser öffentliche katholische Furor ab. Wurde Homosexualität 1933 vom „Lexikon für Theologie und Kirche“ noch eindeutig als „Widernatur“ und im Falle freiwilliger Ausübung als „schweres sittliches Vergehen“ eingestuft, so dass jede Einstufung der Homosexualität als normale Verhaltensweise als „Zeichen sittlichen Verfalles“ gewertet wurde,[156] gab sich die 1960 erschienene Neuauflage dieser führenden katholischen Enzyklopädie gleichsam gewunden: Zwar plädierte der Artikel für Beibehaltung der Strafbarkeit, befürwortete jedoch die Schonung von Tätern ohne kriminelle Grundhaltung.[157] In den frühen 1960er Jahren traten sogar im Volkswartbund Juristen in den Vordergrund, die Gatzweilers frühere Verbalradikalität vermieden.[158] Landgerichtsrat Richard Sturm vom Bundesjustizministerium rechtfertigte 1962 den Reformentwurf der Regierung. Sollten diese in Kraft treten, würden „etwa 65 vH. der bisher strafbaren Fälle straflos“ bleiben, denn es sei das Ziel, die Rechtslage vor 1935 wiederherzustellen, die nur „beischlafähnliche Handlungen“ kriminalisiert habe.[159] Damit hielt der Katholische Arbeitskreis Strafrechtsreform an der Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen allerdings weiterhin grundsätzlich fest. Erst 1967/68 rückte man davon ab – bezeichnenderweise in einem Beschluss, der mit dem entsprechenden protestantischen Gremium gemeinsam gefasst worden war. Dabei wurde die Straflosigkeit der „einfachen“ Homosexualität aber durch „einen Kranz von Vorschriften“ gleich wieder eingehegt, um das „allgemeine Unrechtsurteil nachdrücklich aufrechterhalten“ zu können.[160]
Schon gegen den ersten dieser Positionswechsel stemmte sich Bundesfamilienminister Wuermeling, als er im März 1962 bei seinem liberalen Kollegen Wolfgang Stammberger auf Beibehaltung der NS-Fassung des Paragrafen 175 insistierte. Der Bundesjustizminister wies jedoch darauf hin, dass der Entwurf bereits den konservativen Rechtsstandpunkt der Zeit vor 1933 abbilde, über den er „keinesfalls“ hinausgehen werde.[161] Wuermeling, dessen „Radikalismus“ unterdessen nicht nur von CDU-Politikern aus dem Umfeld Adenauers, sondern auch von manchen katholischen Kirchenführern „in seiner Gefährlichkeit erkannt“ worden war,[162] wurde Ende 1962 von Adenauer als Minister abgelöst, kämpfte aber als CDU-Abgeordneter unverdrossen weiter und sollte folgerichtig 1969 der Strafrechtsreform nicht zustimmen – wegen „Abschaffung und Einschränkung bedeutender Tatbestände des Sittenstrafrechts“. Zugleich erhob der Ex-Minister öffentlich den Vorwurf, die katholischen Bischöfe seien „ihm in den Rücken gefallen“.[163] Ähnlich symptomatisch für den Zerfall der einst so wirkmächtigen katholischen Front war, dass Wuermelings Gesinnungsgenosse Süsterhenn 1968 mit der Bemerkung resignierte, „dass heute auch zahlreiche katholische Moraltheologen etwa den Tatbestand der Homosexualität [...] nach neuen, toleranteren Maßstäben bewerten würden, daher müsse der christliche Politiker nicht päpstlicher sein als der Papst“.[164]
Im Vergleich zu den Hardlinern des katholischen Milieus hat sich der deutsche Protestantismus offenbar weniger lautstark exponiert. Während der NS-Zeit soll es sogar „keine kirchlichen Verlautbarungen zum Thema Homosexualität“ gegeben haben, abgesehen von „Äußerungen, die Homosexualität der Dekadenz zurechne[te]n“. Nach dieser Einschätzung bestand „die kirchliche Mitschuld“ an der Homosexuellenverfolgung aber „zumindest in einem billigenden Schweigen“. Außerdem hätten die Kirchen die Repression theologisch legitimiert und für deren Opfer „lange kein Wort des Bedauerns gefunden und kein offenes Bekenntnis einer Mitschuld abgegeben“.[165] Diese Feststellung hat umso mehr Berechtigung, als die volle Mitverantwortung der protestantischen Kirchen für die langfristige Aufrechterhaltung des Paragrafen 175 StGB keineswegs nur aus schweigender Billigung bestand. 1898 hatte sich der protestantische Pfarrer Martin Schall als Abgeordneter im Reichstag vehement gegen den von August Bebel eingebrachten Antrag auf Entkriminalisierung gewandt, weil dieser mit den Anschauungen des Christentums unvereinbar sei.[166] Der Einsatz des deutschnationalen evangelischen Theologen Hermann Strathmann im Reichstag 1929 gegen die Entkriminalisierung wurde bereits erwähnt.
Anfang der 1950er Jahre polemisierte auch der Hamburger Landesbischof Johann Simon Schöffel kirchenintern unmissverständlich gegen einen erneuten von ihm beobachteten Trend zur Toleranz für Homosexuelle.[167] Zwar gab es in der evangelischen Theologie zu dieser Zeit eine Tendenz zur Pathologisierung, so dass man vom sittlichen Unwerturteil zur Mitleidsbekundung überging. Dennoch empfahl der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) 1963 eine Enthaltung in der Frage, ob Erwachsenen-Homosexualität entkriminalisiert werden solle, weil man schädliche soziale Folgen fürchtete.[168] Ein Teil der zuständigen Expertenkommission hatte zwar für Liberalisierung plädiert,[169] doch erst 1971 wurde durch eine EKD-Denkschrift die bereits erfolgte Entkriminalisierung gebilligt. Das war insofern bemerkenswert, als die protestantischen Kirchen den Paragrafen 175 zuvor „nie kritisiert“ hatten. Doch stufte die EKD Homosexualität weiterhin als „sexuelle Fehlform“ ein, die zwar nicht mehr moralisch verurteilt, aber auch nicht als gleichwertig akzeptiert werden sollte.[170]
V. Liberale Alternativen, illiberale Trendwenden
Die moderne Verbindung zwischen religiösen Sittlichkeitskonzepten und juristischer Homophobie geht auf das preußische StGB von 1851 zurück. Die damalige hochkonservative Regierung argumentierte, der Staat habe die Pflicht zur Aufrechterhaltung des Prinzips der Sittlichkeit. Weil homosexuelle Handlungen dieses Prinzip gefährdeten, müssten sie unbedingt bestraft werden – selbst wenn sie kein konkretes Rechtsgut verletzten.[171] Diese Überzeugung blieb über ein Jahrhundert lang stärker als die liberale Gegenposition, wonach Strafbarkeit nicht aus moralischen Prinzipien abgeleitet werden, sondern nur dann greifen dürfe, wenn konkrete Rechte anderer Menschen verletzt seien. Seit 1791 wurden im revolutionären Frankreich einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr kriminalisiert. Der dies fortführende napoleonische Code Pénal von 1810 stellte nur noch Angriffe auf Ehre, Freiheit oder Unversehrtheit konkreter Personen unter Strafe.[172] Gemeint waren „Unzuchtshandlungen“, die „öffentlich“ statt privat, „gewaltsam“ statt einvernehmlich und „mit Minderjährigen“ statt mit Erwachsenen ausgeübt wurden.[173]
Durch die napoleonischen Eroberungen hatte dieses liberale Strafrecht zwischen 1793 und 1814 auch in westlichen und südlichen Teilen Deutschlands Fuß gefasst – zunächst im Rheinland, später in anderen annektierten oder kontrollierten Regionen. Dieser Kulturtransfer überlebte die Herrschaft Napoleons langfristig: 1813 war im Königreich Bayern (samt der Rheinpfalz) die Strafbarkeit homosexuellen Verhaltens abgeschafft worden mit der Begründung, dass solche Handlungen „allenfalls die Gebote der Moral überschritten“.[174] Auch in Preußen sahen Entwürfe für ein neues StGB 1827 und 1838 die Straffreiheit der einvernehmlichen Homosexualität unter Erwachsenen vor, gelangten jedoch nicht zur Umsetzung.[175] Noch um 1840 erfolgten in Württemberg, Hannover, Braunschweig und Baden Reformen des Homosexuellen-Strafrechts nach französischem Vorbild.[176] 1843 lehnten es die Provinzialstände der preußischen Rheinprovinz entschieden ab, „die widernatürliche Unzucht als solche“ erneut zu bestrafen, wie die Berliner Regierung dies mittels eines für ganz Preußen geplanten neuen StGB wünschte.[177] Noch Jahrzehnte später warf ihnen Heinrich von Treitschke vor, sie hätten in einem „naiven Sondergeiste“ stur „an ihrem ausländischen Sonderrechte festhalten“ wollen.[178] Der Historiker berief sich auf „das Gewissen des Volks“, das „irr werden“ müsse „an allem Rechte, wenn im Rheinlande andere Strafen verhängt wurden als in Westfalen“. Offenbar wusste er um die rigide Position der westfälischen Provinzialstände, die dringend eine Kriminalisierung gefordert hatten.[179] Für linksliberale Juristen hingegen verhielt sich der Berliner Entwurf zum Code Pénal „wie das Mittelalter zum neunzehnten Jahrhundert“, da, er „häufig Moralisches und Religiöses mit wirklich Strafbarem“ verwechsle, obwohl „ein Strafgesetzbuch [...] sich von Sittenrichterei freizuhalten“ habe.[180]
Damals begannen die konservative Ablehnung revolutionärer Neuerungen und die nationalistische Verwerfung ausländischer Rechtsvorbilder immer stärker die deutsche Strafrechtslehre zu prägen. Die Rückkehr zur „Strafbarkeit der widernatürlichen Unzucht“ wurde zum Symbol für diese Neuorientierung.[181] Doch erst nach dem Scheitern der Revolution von 1848/49 gelang es einer konservativen Regierung in Preußen, solche Rechtsvorstellungen 1851 per königlichem Dekret verbindlich zu machen. Weitere 20 Jahre später wurde dieses preußische Strafrecht auf das Deutsche Reich ausgedehnt. Dabei hatte der bayerische Landtag noch 1865 einen Vorstoß der Münchner Regierung abgelehnt, die preußischen Bestimmungen zu übernehmen: Preußen solle besser Bayern folgen.[182]
Ebenso beantragte der aus Hannover stammende Jurist Karl Heinrich Ulrichs auf dem Deutschen Juristentag in München 1867 die Abschaffung aller Strafvorschriften gegen einvernehmliche homosexuelle Handlungen. Damit verursachte er einen veritablen Skandal.[183] Obwohl der Antrag ordnungsgemäß eingebracht worden war, verhinderte die Tagungsleitung seine Beratung.[184] Die Diskursverweigerung dieser Juristen stand in Widerspruch dazu, dass immer mehr Mediziner für Entkriminalisierung eintraten – mit der Begründung, dass Homosexualität eine Naturanlage oder eine krankhafte Degeneration sei, was nicht bestraft werden könne.[185] Freilich enthielt der Trend zur Pathologisierung ein eigenes Bedrohungspotenzial. Zwar sah sich die Strafjustiz genötigt, medizinische Gutachten zu berücksichtigen, doch konnte dies dazu führen, als nicht schuldfähig begutachtete Personen in eine psychiatrische Anstalt statt ins Gefängnis zu sperren.[186]
In den 1960er Jahren haben Reformbefürworter wie Bauer oder Schoeps an diese liberalen Ansätze erinnert, um zu demonstrieren, dass das homophobe Strafrecht ihrer Gegenwart alles andere als alternativlos war.[187] Es bedurfte nicht „eines fundamentalen Wandels des überkommenen sittlichen Normgefüges“ in den „Jahren und Jahrzehnten zuvor“, um die „Gesetzesliberalisierung von 1969/73“ zu ermöglichen.[188] Eine derart tiefgreifende Transformation erfolgte erst in den Jahrzehnten nach diesen Reformen, für die es lediglich der Rückbesinnung auf liberale Traditionen des 19. Jahrhunderts oder der Weimarer Republik bedurfte. Dieser Unterschied erklärt freilich auch, weshalb die Reformen um 1970 begrenzt blieben. Weder erfolgte eine gänzliche Entkriminalisierung, noch akzeptierten die meisten Reformer Homosexualität als gleichwertige sexuelle Lebensweise.[189]
Als um 1900 die erste Emanzipationsbewegung aufkam, skandalisierten die Massenmedien Homosexualität in Großbürgertum und Aristokratie. In diesen Skandalen ging es auch darum, bisher von der Justiz fast unbehelligte Eliten unter die doppelte Gerichtsbarkeit der öffentlichen Meinung und des Rechtsstaats zu zwingen.[190] Mit der Stigmatisierung von Personen wie des Kaiser- und Franzosenfreunds Philipp Fürst zu Eulenburg oder des österreichischen Spions Oberst Alfred Redl wurde zudem ein wirkmächtiges Stereotyp etabliert – das Feindbild vom homosexuellen Staatsfeind und Verräter, wie es Hitler 1934 gegen Ernst Röhm instrumentalisieren sollte und wie es im Kalten Krieg heftig wieder auflebte.[191]
„Eine zentrale Frage“ der Skandale war, „welche Bedeutung Homosexualität innerhalb des Militärs hatte“[192] – und damit für Leitbilder von Männlichkeit überhaupt. Ein heterosexuell-heroisches Leitbild von Männlichkeit wurde damals durchgesetzt, während man abweichende Männlichkeiten stigmatisierte.[193] Mit dem Berliner Stadtkommandanten Kuno von Moltke stand ein aktiver General aus dem Umfeld des Kaisers im Zentrum des Eulenburg-Skandals – und wurde von vielen Medien plötzlich als zu kultiviert, zu süßlich, zu unmännlich charakterisiert.[194] Der linksliberale Reichstagsabgeordnete Conrad Haußmann attackierte die für ihn unerträgliche Mode der „Männer mit Armbändern“, die 1908 vor allem in aristokratischen Kreisen sichtbar war. Der sexualpolitisch illiberale Liberale begrüßte es, dass die Kriegsminister Preußens und Frankreichs das Tragen solcher „Weiberketten“ soeben verboten hätten, und hoffte, diese Vermännlichung des Militärs werde sich auf die Gesamtgesellschaft auswirken: Gelte das Tragen solchen Schmucks erst einmal als „unmännlich, so werden auch die Zivilisten diesen Firlefanz [allein] den Homosexuellen überlassen“.[195]
Zu dieser Polemik passt die Debatte um sogenannte Soldatenprostitution, hinter der sich ein breites Spektrum homosexueller Beziehungen verbarg. So beschrieb der im Berliner Sittendezernat tätige Kriminalkommissar Hans von Tresckow Annäherungsversuche homosexueller Zivilisten ebenso wie die Verführung von Soldaten durch Vorgesetzte und das „ungenierte Treiben der Soldaten“ im Berliner Tiergarten: „Die Soldaten benehmen sich in dieser Gegend wie die Prostituierten. Sie bieten sich den Homosexuellen, die zumeist den gebildeten Kreisen angehören, direkt an.“[196] Solche Verhältnisse waren nicht neu, doch erst im 20. Jahrhundert kamen sie öffentlich zur Sprache. Die homosexuellen Kontakte des bayerischen Königs Ludwig II. zu Gardesoldaten beispielsweise waren zwar Münchner Stadtgespräch gewesen, aber die Inlandspresse hatte sie nicht thematisiert.[197]
Der Eulenburg-Skandal führte zu einer homophoben Trendwende, zumal er einen Parallelskandal wegen homosexueller Handlungen zwischen Gardeoffizieren und -soldaten öffentlich werden ließ, die zumindest teilweise als Missbrauch von Kommandogewalt zu werten waren. Offizierskarrieren zerbrachen, es kam zu Verurteilungen und Selbstmorden.[198] Der Missbrauchsskandal in der Garde wurde 1907 Gegenstand von Reichstagsberatungen: Ein Zentrumsabgeordneter fühlte sich gar an Zustände wie im alten Rom erinnert, so dass sich Reichskanzler Fürst Bernhard von Bülow genötigt sah zu erklären, in der Armee gebe es keine Zustände wie im „sinkenden römischen Kaiserreich“. Kriegsminister Karl von Einem beteuerte, „diese Dinge“ seien ihm „fremd“ und „ekelhaft“. Tosenden Beifall erhielt der General für die Feststellung: „Wenn sich in der Armee derartige Leute finden, dann müssen sie heraus!“[199] Weiter bekannte er unwidersprochen, dass er Homosexuelle „verachte“, und gab die Parole aus, „ein solcher Mann“ dürfe „nie und nimmer Offizier sein“, weil „ein solcher Mann“ seine Untergebenen dazu bringe, „den Vorgesetzten zu verachten“.[200] Ähnliches wiederholte sich 1913 beim Spionageskandal um Oberst Redl und sollte noch über viele Jahrzehnte transnationale Nachwirkungen haben.[201] Berücksichtigt man die homophobe Grundausrichtung des deutschen Militärs im 20. Jahrhundert, so scheinen die Skandale der Zeit vor 1914 eine Schlüsselfunktion für die Durchsetzung eines neuen Leitbilds soldatischer Männlichkeit gespielt zu haben, wobei die Metamorphosen solcher Leitbilder noch aufzuarbeiten wären. Hier mag der Hinweis genügen, dass sich etliche Homosexuelle lange Zeit als besonders kriegerisch-maskulin inszenierten.
VI. Gezeitenwechsel?
Bei alledem existierten in der modernen deutschen Gesellschaft stets unterschiedliche, oft widerstreitende Haltungen zum Thema Homosexualität. Es hing von ökonomischen, kulturellen und politischen Konstellationen ab, welche dieser Einstellungen dominant zu werden vermochte. Auch nach 1945 war die deutsche Bevölkerung keineswegs einer Meinung. In einer 1949 in Westdeutschland bei 1.010 Befragten durchgeführten „Umfrage in der Intimsphäre“ wurde Homosexualität von 48 Prozent der Männer – Frauen wurden danach gar nicht befragt – als „Laster“ eingestuft, also moralisch verurteilt, während 39 Prozent dieselbe als „Krankheit“ betrachteten. 15 Prozent erblickten darin eine „Angewohnheit“, was harmlos klingt, aber auch für Verführungshypothesen Raum ließ. Nur vier Prozent betrachteten Homosexualität als „natürliche Sache“. Interessant ist die Diskrepanz zwischen Einstellungen und Erfahrungen. Sechs Prozent der Männer und fünf Prozent der diesmal ebenfalls befragten Frauen gaben an, ihre erste sexuelle Erfahrung mit dem eigenen Geschlecht gemacht zu haben. Das musste – je nach Alter – zwischen Kaiserreich und NS-Diktatur geschehen sein. Die Frage, ob man auch „später einmal in Berührung mit homosexuellen Erlebnissen gekommen“ sei, bejahten sogar 23 Prozent der Männer, während den Frauen diese Frage bezeichnenderweise nicht gestellt wurde.[202]
Zwei Jahrzehnte später verglich das Nachrichtenmagazin Der Spiegel die Zahlen von 1949 mit aktuellen Umfragen des Meinungsforschungsinstituts Allensbach. Demnach stellten sich 1969 46 Prozent der Bundesbürger gegen die Abschaffung des seit 1935 geltenden Homosexuellen-Strafrechts, während sich 36 Prozent dafür aussprachen. In der jüngeren Generation – bei den 16- bis 29-Jährigen – verhielt es sich umgekehrt: Hier waren 36 Prozent gegen und 47 Prozent für eine Liberalisierung.[203] Nach der Strafrechtsreform gingen homophobe Einstellungen in der westdeutschen Gesellschaft offenbar zurück. So äußerten nach einer Umfrage von 1974 für West-Berlin und Hamburg sowie für Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern nur 12 bis 17 Prozent eine „klar ablehnende Haltung“ zu Homosexuellen; lediglich in Bayern war die Ablehnung mit 28 Prozent deutlich höher und härter formuliert. Demgegenüber artikulierten 41 bis 47 Prozent eine „duldende Einstellung“, 40 bis 43 Prozent akzeptierten Homosexuelle „als vollwertige Bürger“.[204] Schon 1973 hatten Meinungsforscher einen „tiefgreifenden Wandel“ hin zur Toleranz konstatiert.[205]
Dass dennoch nicht alles zum Besten stand, betonte 1981 die Frankfurter Rundschau: Die zur Schau getragene Toleranz sei nur oberflächlich, in Wahrheit laufe sie bei näherem Hinsehen auf „Ablehnung“ hinaus. Diese werde trotz der Liberalisierung des Strafrechts in der Bundeswehr weiterhin offen praktiziert: „Umfragen ergaben, daß sich zwar etwa drei Viertel der Bevölkerung für tolerant gegenüber Homosexuellen halten; fragt man aber, ob sie diese am Arbeitsplatz oder in der eigenen Familie haben möchten, ist es mit der Duldsamkeit nicht mehr so weit her.“[206] Zur selben Zeit zeigten Erhebungen von DDR-Jugendforschern unter jungen Menschen zwischen 16 und 30 Jahren, dass „52 % [...] der Aussage vorbehaltlos“ zustimmten, niemand solle wegen homosexueller Neigungen diskriminiert werden, während „[v]iele – Männer noch häufiger als Frauen – [...] Einschränkungen“ machten. „4 % lehnten sie glatt ab“, vor allem männliche Jugendliche aus dörflichen Herkunftsorten.[207] Offenbar saß „das antihomosexuelle Vorurteil“ teilweise noch „tief auch in den Köpfen der DDR-Bevölkerung“.[208]
Entwicklungen der 1980er Jahre – hier ist vor allem die Angst vor dem Akquirierten Immun-Defizienz-Syndrom (AIDS) zu nennen – bestätigten solche Ansichten. Die mediale „Koppelung von Homosexualität und Tod“ konstruierte Homosexuelle als gefährliche „Risikogruppe“.[209] Linksliberale Leitmedien wie die Magazine Spiegel oder Stern, die in den 1970er Jahren avantgardistisch für Toleranz eingetreten waren,[210] wurden zu Wortführern dieser Angstkampagne.[211] Erst in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre stellte sich heraus, dass „das Auftauchen von AIDS“ keine homophobe Repression, sondern „einen weiteren kräftigen Impuls für die homosexuelle Emanzipation bewirkte“.[212] Durch das Bündnis zwischen Gesundheitspolitik und der von Homosexuellen organisierten Deutschen Aidshilfe kam es zu einer Aufklärungskampagne, die auf Kooperation mit der Subkultur und auf generelle präventive Eigenverantwortlichkeit setzte.[213]
Seither veränderte sich die Situation deutlich: Als die rot-grüne Bundesregierung im Jahre 2000 die Eingetragene Lebenspartnerschaft einführte, leisteten nur noch die Christlich-Soziale Union zusammen mit der Führung der katholischen Kirche Widerstand. Die CDU hingegen hatte bereits eine – wenn auch vorsichtige – Öffnung vollzogen, weshalb das Thema für eine „populistische Kampagne“ nicht mehr taugte.[214] Einer Forsa-Umfrage zufolge plädierten damals 57 Prozent der Deutschen für eine „Gleichstellung“ homosexueller Paare, nur noch 37 Prozent – freilich immer noch eine beträchtliche Minderheit – sprachen sich dagegen aus. Man darf diese Entwicklung dennoch als „erheblichen Wertewandel“ betrachten.[215]
Diese tiefgreifende Transformation im späten 20. Jahrhundert betraf nicht allein den Umgang mit Homosexualität. Es ging um die Neujustierung der Geschlechterverhältnisse überhaupt.[216] Seit dem 18. Jahrhundert war unablässig darüber verhandelt worden, was Männlichkeit und Weiblichkeit bedeuten und in welche Relation beide gesetzt werden sollten. Die Herausbildung klarer Geschlechterrollen im langen „viktorianischen“ Zeitalter zwischen 1800 und 1960 ging mit der verstärkten Ächtung von Homosexualität einher.[217] Die hegemoniale Männlichkeit[218] geriet jedoch immer wieder in Krisen. Im Fin de Siècle um 1900 und erneut nach dem Ersten Weltkrieg wurden Trends zur „Weiberherrschaft“ beobachtet,[219] emanzipierte Frauen und feminine Männer gleichermaßen attackiert.[220] Frauenemanzipation blieb ein Kernthema – von Helmut Schelskys „Soziologie der Sexualität“ der 1950er Jahre bis hin zu Ronald Ingleharts Nachdenken über die Feminisierung der Gesellschaft im frühen 21. Jahrhundert.[221]
Die im Laufe des 19. Jahrhunderts etablierte hegemoniale Männlichkeit definierte sich durch scharfe Abgrenzung von Antitypen: Der wahrhaft schöne Mann unterschied sich von hässlichen Männern, zu denen Juden, „Zigeuner“, Homosexuelle, Schwarze, Verbrecher oder Geisteskranke zählten. Jüdischen und homosexuellen Männern wurde zudem eine ihrem Geschlecht widersprechende Feminisierung attestiert.[222] „Der nervöse, der verweiblichte Mann“ wurde zum „Kontrastbild“.[223] Besonders seit Mitte des 19. Jahrhunderts stigmatisierten führende bürgerliche Historiker nicht nur Außenseiter, sondern selbst hegemoniale Männer vergangener Zeiten als „weichlich“ oder „weibisch“ und im Falle homosexueller Praktiken als degeneriert; damit wurde auch der Untergang bestimmter Gesellschaften erklärt.[224] Man wetterte mit Blick auf das 18. Jahrhundert gegen „das Überspannte“, „die weibische und weichliche Zärtlichkeit, das Schmelzen und Weinen und Übertreiben aller Gefühle“.[225]
Verweichlichte Männer – in diesem Falle im spanisch beherrschten Lateinamerika um 1800 – schienen untauglich zu echt männlichem Handeln, „erziehungslos verweichlicht, früh reif und früh verkommen, untauglich für alles nützliche und thätige Leben, versunken in einen sinnlosen Luxus, beherrscht von den Weibern“.[226] Das in den Schriften von Johann Joachim Winckelmann am Vorbild der Antike entworfene Ideal männlicher Schönheit wurde im bürgerlichen Zeitalter zum Leitbild hegemonialer heteronormativer Männlichkeit umgeformt:
„Es nimmt sich wie eine Ironie der Geschichte aus, dass dieses Ideal, entwickelt von einem homosexuellen Kunsthistoriker des 18. Jahrhunderts, im 19. Jahrhundert gegen homosexuelle Männer eingesetzt wurde, die per definitionem, gegebenenfalls gegen jeden Augenschein, als krank, schwächlich, blässlich und mehr oder minder hässlich sowie effeminiert bezeichnet wurden.“[227]
Dass diese hegemoniale Männlichkeit generell einen zutiefst abwertenden Blick auf nicht-europäische Männlichkeiten entwickelte, der im Zuge von deren Verwestlichung dann selbst wieder homophobe Folgewirkungen zeitigte, vervollständigt das Bild.[228]
Das Bewusstsein für historische Zeitgebundenheit von Geschlechterstereotypen war freilich selbst in der Hochphase heterosexueller hegemonialer Männlichkeit nie ganz verlorengegangen.[229] Ein „Sittenspiegel“ aus der Adenauer-Zeit beobachtete mit Blick auf die Umbruchsphase der 1920er Jahre: „Die Geschlechter begannen sich in diesem Wandel der äußeren Erscheinungen weitgehend aneinander anzupassen.“[230] Der österreichische Schriftsteller Stefan Zweig wurde zitiert, im Unterschied zur Epoche bis 1914, in der sich die Geschlechter schon rein äußerlich – Männer mit Bärten, Frauen mit engen Korsetts – möglichst voneinander abgegrenzt hätten, seien die jungen Männer und Frauen der 1920er Jahre „beide bartlos und kurzen Haars“.
War in den 1920er Jahren die Kurzhaarfrisur das geschlechterübergreifende Merkmal, waren dies um 1970 lange Haare: 1967 erlebte das Musical „Hair“, „dessen Titel lange Haare als Sinnbild für Jugendprotest“ und „Freiheit“ propagierte, in New York seine Uraufführung.[231] Ein sozialdemokratischer Jurist stellte in diesem Zusammenhang fest, die vorherrschenden Vorstellungen über typisch männliche oder weibliche „Eigenschaften“ entsprängen in Wahrheit „kulturell geprägten Idealen, die sich im Laufe der Geschichte dauernd“ änderten. Zum Beleg verwies Wilderich Freiherr Ostman von der Leye auf die ganz unterschiedlichen „Männlichkeitsideal[e] des Rokoko, der wilhelminischen Ära und der heutigen Generation“. Der nachmalige SPD-Bundestagsabgeordnete bemerkte zudem: „Offensichtlich bewegen sich die Geschlechter heute sowohl psychisch wie auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach aufeinander zu. Es wäre zu prüfen, ob dieses Phänomen eine Erklärung in der veränderten Rolle der Frau in der modernen Gesellschaft findet.“[232]
Dieser Trend zur Androgynität gefiel nicht allen. Heterosexuelle Linkssozialisten befürchteten 1971, die „Gründung einer homosexuellen Befreiungsfront“ könne die Linke diskreditieren, würden „doch damit endlich alle Erkenntnisse des braven Bürgers über diese ‚langhaarigen, weibischen Typen von der APO‘ erhärtet“.[233] Was die französische Feministin Elisabeth Badinter 1987 als „androgyne Revolution“ feierte,[234] stimmte 1984 einen Mediziner im Deutschen Ärzteblatt zutiefst besorgt, denn dieser führte die vermeintliche Zunahme von Homosexualität nicht nur auf die unweibliche „Latzhosenmode“ oder den „Lumpenschick“ der jungen Frauengeneration zurück, sondern auch auf die „Verwandlung von Frau und Mann zum Androgyn“.[235] Homosexuelle hatten kaum geringere Schwierigkeiten damit: Als 1991 in Berlin ein „Erstes Deutsches Schwulen Fernsehen“ zu senden begann, währte die Karriere des Moderators mit dem schönen Namen „Ichgola Androgyn“ nicht lange. Die Person wurde von vielen Zuschauern zornig als „Tunte“ abgelehnt: „So sind wir nicht“.[236] Zu diesem Zeitpunkt hatte eine feministische Autorin in Alice Schwarzers Zeitschrift Emma 1981 den androgynen „Traum vom neuen Menschen“ längst als Auflösung der bipolaren Geschlechterordnung interpretiert: „Der Androgyn, der die Antwort auf die Frage nach seinem Geschlecht verweigert, enthält mehr als das Versprechen auf Gleichberechtigung. In seiner Verweigerung liegt auch eine Absage an den Männlichkeitswahn und seine bösen Folgen. Insofern ist er zuallererst eine Herausforderung an die Männer, Abschied zu nehmen.“[237]
Nicht nur die Kriminalisierung männlicher Homosexualität hatte mit übergreifenden Geschlechterstereotypen zu tun. Die Nichtkriminalisierung homosexueller Handlungen von Frauen im modernen Deutschland basierte wiederum auf einem klar untergeordneten Rollenbild der Frau. Die exklusive Strafwürdigkeit männlicher Homosexualität ergab sich 1934 für den Berichterstatter der NS-Strafrechtskommission, Wenzeslaus Graf Gleispach, aus dem Umstand, dass Männer öffentliche Funktionen wahrnahmen und ihre Entscheidungen durch homosexuelle Motive verfälscht werden könnten. Da lesbische Frauen im öffentlichen Leben kaum eine Rolle spielten, stellte ihre Homosexualität keine vergleichbare Bedrohung dar.[238] Entsprechend machte 1957 das Bundesverfassungsgericht klar, dass Frauen im Unterschied zu Männern nicht ebenfalls wegen homosexueller Handlungen bestraft werden sollten, weil ihre Sexualität weniger aggressiv und promiskuitiv sei; selbst bei lesbischen Frauen dominierten die feminin-mütterlichen Instinkte ihres Geschlechts.[239] Die Atmosphäre ließ sich freilich auch ohne Einbeziehung ins Strafrecht verdüstern – etwa durch die vielbeachteten homophoben Darlegungen des prominenten Kriminologen Hans von Hentig über „Die Kriminalität der lesbischen Frau“, die 1959 mit Fallbeispielen etlicher von Lesbierinnen begangenen „Verbrechen gegen das Leben“ einen engen Konnex zwischen „Rechtsbruch und lesbische[r] Neigung“ unterstellten.[240] Hentigs Publikation erlebte 1965 eine zweite, stark erweiterte Neuauflage[241] und wurde noch 1974 von der Bild-Zeitung in ihrer Sensationsberichterstattung über zwei wegen Anstiftung zum Mord angeklagte lesbische Frauen als Expertise herangezogen: Derart veranlagte Frauen, so zitierte Bild den kurz zuvor verstorbenen Wissenschaftler, würden „vor nichts zurückschrecken“, und ihre sexuelle „Leidenschaft“ könne „zu den grausamsten Konflikten führen [...]: zu verlassenen Kindern und zerrissenen Ehen, zu allerhand Unglück, Tötung, Selbstmord, Mord“.[242]
Es war die fortschreitende Gleichberechtigung der Frauen, die traditionelle Genderstereotype erschütterte – und zugleich die moderne Kriminalisierung lesbischer Handlungen ermöglichte. Schon 1957 argumentierte der Soziologe Helmut Schelsky in seinem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht, „daß die unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung männlicher und weiblicher Homosexualität nur historisch aus der Verschiedenheit der sozialen Stellung“ beider Geschlechter zu erklären sei. Da sich in jüngster Zeit „die gesellschaftliche Position der Frau in der Öffentlichkeit und im beruflichen Leben aber geändert“ habe, sei zumindest bei allen öffentlich oder beruflich aktiven Frauen Homosexualität als ebenso gefährlich einzuschätzen wie bei Männern.[243] Im Unterschied zu Karlsruhe folgten die Rechtspolitiker der DDR dieser Sicht: Denn 1968 führte das SEDRegime, das sich auf seine Erfolge bei der Gleichberechtigung der Frauen viel zugute hielt, mit dem neuen StGB einen Paragrafen 151 ein, der fortan „Jugendliche vor homosexuellen Handlungen Erwachsener“ schützen sollte. Erstmals wurden Jugendliche beiderlei Geschlechts geschützt, was im Umkehrschluss bedeutete: „Täter kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.“[244]
Der Umgang mit Homosexualität im modernen Deutschland unterlag somit im Laufe der letzten beiden Jahrhunderte in einem komplexen „Verflechtungszusammenhang“ wiederholten tiefgreifenden Transformationen gesellschaftlicher Werte.[245] Ein Jahrhundert nach der Petition des Wissenschaftlich-humanitären Komitees von 1897 war evident, dass nicht nur alle Denkmodelle über Homosexualität historisch bedingt waren, sondern auch die scheinbar unumstößlichen „Grundpfeiler der Homophobie“.[246] Nach 200 Jahren höchst widersprüchlicher Entwicklungen könnte ein Optimist mit Blick auf unsere Gegenwart zu der Einschätzung gelangen, im gesellschaftlichen Umgang mit Homosexualität sei derzeit ein Zustand in Reichweite, wie ihn einst Goethe in die utopischen Worte fasste: „Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung seyn; sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. [...] Die wahre Liberalität ist Anerkennung.“[247]
Ist dieser Zustand erreicht? Zumindest wird man auf weiterhin gegebene oder gar neu etablierte deutliche Abstufungen gegenwärtiger politischer, rechtlicher oder sozialer Akzeptanz verweisen. Das Diktum eines deutschen Modeschöpfers, der ein glückliches Ende der Geschichte feierte, da heute „Anders [...] das neue Normal“ geworden sei,[248] gilt nicht ohne Einschränkungen.
© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Articles in the same Issue
- Frontmatter
- Aufsätze
- Homosexuelle im modernen Deutschland
- „Zeitung für Deutschland“?
- Die Wegbereiter
- Dokumentation
- Widersprüche eines Modus Vivendi
- Miszelle
- „Im fremden Erdteil ein Kleinod sein, ein Segen werden“
- Notiz
- Bemerkung zur Dokumentation von René Schlott, Ablehnung und Anerkennung. Raul Hilberg und das Institut für Zeitgeschichte, im Januar-Heft der VfZ
- Aus der Redaktion
- Hans Maier zum 90. Geburtstag
- VfZ-Online
- Neu bei den Zusatzangeboten: Nachtrag zu René Schlotts Dokumentation im Januar-Heft
- Rezensionen online
- Rezensionen
- Abstracts
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- Autorinnen und Autoren
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- Hinweise
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