Gottesurteil
Das Phänomen des Ordals, auch bekannt als Gottesurteil, bezeichnet üblicherweise die praktische Anwendung einer Divination im Zuge eines Rechtsstreits, bei der das Urteil einer Gottheit oder anderweitigen transzendentalen Macht zur Rechtsfindung herangezogen wird, um Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten oder die Rechtmäßigkeit einer Prätention zu bestimmen, wenn andere Methoden versagen. Es handelt sich dabei um die bewusste Herbeiführung eines übernatürlichen Zeichens in der Forme eines rückwirkenden Orakels, bei dem eine extramundane Macht als höchster Richter, Hüter und Gewährsmann der Gerechtigkeit und des Rechts fungiert. Die Praxis des Gottesurteils ist in vielfältigen Formen bereits seit dem Altertum bezeugt, erlangte aber erst im europäischen Früh- und Hochmittelalter besondere Bedeutung in der Rechtsfindung. Ab dem 13. Jhd. war das Phänomen in Europa zunehmend im Niedergang begriffen und wurde zunehmend durch andere, rationalere Formen der Rechtsfindung, wie die Folter ersetzt, wobei es aber auch noch im 18. Jahrhundert gelegentlich zur Anwendung klassischer Ordalien kam. Der Anstoß dafür resultierte aus einer stetig wachsenden Rezeption des antiken, römischen Rechts sowie aus der Einsicht, dass auch häufige Unschuldige ein Ordal nicht bestehen, sowie in dem Verdacht, dass die Durchführung eines Gottesurteils in einem Bereich der Versuchung Gottes angesiedelt sein könnte. Heute finden sich Ordalien nur noch in einigen traditionellen Gesellschaften, etwa bei den Eingeborenen Schwarzafrikas oder den Beduinen des Negev.
Das Phänomen des Ordals, auch bekannt als Gottesurteil, bezeichnet üblicherweise die praktische Anwendung einer Divination im Zuge eines Rechtsstreits, bei der das Urteil einer Gottheit oder anderweitigen transzendentalen Macht zur Rechtsfindung herangezogen wird, um Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten oder die Rechtmäßigkeit einer Prätention zu bestimmen, wenn andere Methoden versagen. Es handelt sich dabei um die bewusste Herbeiführung eines übernatürlichen Zeichens in der Forme eines rückwirkenden Orakels, bei dem eine extramundane Macht als höchster Richter, Hüter und Gewährsmann der Gerechtigkeit und des Rechts fungiert. Die Praxis des Gottesurteils ist in vielfältigen Formen bereits seit dem Altertum bezeugt, erlangte aber erst im europäischen Früh- und Hochmittelalter besondere Bedeutung in der Rechtsfindung. Ab dem 13. Jhd. war das Phänomen in Europa im Niedergang begriffen und wurde zunehmend durch andere, rationalere Formen der Rechtsfindung, wie die Folter ersetzt, wobei es aber auch noch im 18. Jahrhundert gelegentlich zur Anwendung klassischer Ordalien kam. Der Anstoß dafür resultierte aus einer stetig wachsenden Rezeption des antiken, römischen Rechts sowie aus der Einsicht, dass auch häufige Unschuldige ein Ordal nicht bestehen, sowie in dem Verdacht, dass die Durchführung eines Gottesurteils in einem Bereich der Versuchung Gottes angesiedelt sein könnte. Heute finden sich Ordalien nur noch in einigen traditionellen Gesellschaften, etwa bei den Eingeborenen Schwarzafrikas oder den Beduinen des Negev. Im Folgenden soll der Versuch einer Gesamtdarstellung des Phänomens des Gottesurteils in der abendländischen Kulturgeschichte erfolgen.
Religions- und kulturgeschichtliche Hintergründe
Definition
Unter dem Begriff Ordal, von angels. ordāl (Gottesurteil), wiederum dem fries./fränk. ordēl (Urteil, nicht spezif. Gottesurt.) entlehnt, lateinis. ordalium, latein. iudicium dei divinium, Dei iudicium oder examen, <ref>Hübner: Gottesurteil, A, RGA 2, 1913-1915, Sp. 320 und Holzhauer: Ordal, RGA 22, 2003, S. 147. </ref> versteht man eine gleichermaßen die Forensik wie den Bereich des Sakralen berührende Handlung, die in der Form eines gewissermaßen auf die Vergangenheit ausgerichteten Orakels, im Kontext eines Rechtsstreits, Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten, oder der Legitimität oder Illegitimität eines Anspruches offenbaren soll, wenn sich andere, weniger auf das Übernatürliche ausgerichtete Methoden versagen, oder keine Möglichkeit besteht, diese anzuwenden. Gelegentlich dient ein Ordal auch nur zur Bekräftigung eines Standpunktes, ohne dass ihm ein Rechtsstreit zugrunde liegt. Im weitesten Sinne fällt das Phänomen in die Sphäre der Divination, also der bewussten Aufnahme des Göttlichen in menschliche Entscheidungen, eine Gottheit wird als Zeuge und höchster, unfehlbarer Richter und Garant der Gerechtigkeit und des Rechts angerufen, wobei dem Urteil eine definitive, unumstößliche Dimension erlangt. Gott wirkt dabei entweder durch seinen Beistand oder durch die Elemente. <ref>Becker: Ordal, LMA Teilbd. 6, 1993, Sp. 1429.</ref> Vom Gottesgericht – das in mittelalterlichen Quellen ebenfalls als iudicium dei bezeichnet wird und eines rechtlichen Rahmens nicht zwingend bedarf – unterscheiden sich Ordalien dadurch, dass sie im Regelfall lediglich die Schuld des Angeklagten offenbaren, die Vollstreckung des Urteils aber dem menschlichen Gericht überlassen wird, wohingegen beim Gottesgericht eine direkte Bestrafung des Täters durch extramundane Kräfte erfolgt. Gleichwohl kann aber, je nach Form des Ordals, auch bei einem Gottesurteil, bei dem die Bestrafung des Übeltäters in die Zuständigkeit eines weltlichen Vollstreckers liegt, eine erhebliche körperliche Schädigung des Angeklagten erfolgen, oder aber das Gottesgericht Teil des Ordals sein. Die Grenzen sind also mitunter fließend. Da das Urteil direkt erbeten ist, steht es innerhalb der Kategorie der Divinationen dem Orakel näher als dem Omen, welches sich ohne explizite Anrufung der Gottheit offenbart. Von einer bloßen Wundererscheinung unterscheiden sich Ordalien durch ihren forensischen oder rechtlichen Rahmen, der abhängig vom jeweiligen Ordal aber zuweilen sehr gering ausfallen kann. Das Gottesurteil offenbart außerdem im Regelfall lediglich die Strafwürdigkeit des Angeklagten, das Urteil der übernatürlichen Kraft und muss sich damit nicht zwingend auf die vorliegende Strafsache beziehen, zu deren Klärung das Ordal einberufen worden ist. Das Ordal prüft also gewissermaßen die “Qualität” des Beklagten, welche man sich durch eine etwaig begangene Missetat als vermindert vorstellt. <ref>Holzhauer: Ordal, RGA 22, 2003, S. 147f.</ref>
Ein zentrales Merkmal von Gottesurteilen ist der Umstand, dass sie stets nach einer festen überlieferten Form, bzw. Art erfolgen. Für den Alten Orient ist hier mit wenigen Ausnahmen – in Mari gab es etwa ein Trinkordal, bei dem beim Stadttor aufgelesenem Staub mit Wasser vermischt wurde <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 378.</ref> – lediglich das Flussordal zu nennen, <ref>Faist: Theologische Katastrophe, 2014, S. 41.</ref> für das europäische Mittelalter Kesselfang, Kaltwasserprobe, Feuerprobe, Eisenprobe, Zweikampf und Kreuzprobe, sowie einige weiter Ordalsarten, welche im weiteren Verlauf dieses Artikels eine nähere Untersuchung erfahren. Grob lässt sich hier zwischen ein- und zweiseitigen Ordalien unterscheiden. Wird die Handlung nur vom Beweisführer vollzogen, so bezeichnet man das Ordal als einseitig, während als zweiseitige diejenigen aufzufassen sind, bei denen die Handlung von beiden Parteien vollzogen wird. <ref>Zur Definition siehe insb. Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 366f.</ref>
Vorform und Umfeld
Rechtssysteme
Forschungsgeschichte
Griechenland, Rom und Iran
Griechisch-römisch
Die Ordalspraxis im griechisch-römischen Kulturkreis
Im griechisch-römischen Kontext finden sich Ordalien, bzw. ordalsähnliche Handlungen nur selten in einen formalen rechtlichen Rahmen eingebettet. Häufiger manifestieren sie sich demgegenüber in “volkstümlicher Traditionen”, auf welche in ungewöhnlichen Situationen zurückgegriffen wurde. Reinigungseide besaßen in der klassischen griechischen Antike lediglich rudimentäre ordalhafte Züge. Besonders ab dem 5. Jhd. büßte der Eid zusehends die ihm innewohnende mystisch-magische Eigenschaften ein und wurde beinahe zu einer reinen Äußerlichkeit, deren im Falle eines Bruches zunehmend in Zweifel gezogene übernatürlichen Folgen man durch schlaue Formulierungen und bestimmte Handlungen – wie das Tragen von Zwiebeln unter dem Rock während des Eidspruches oder das vorherige Streuen von Erde in das Schuhwerk – problemlos aushebeln zu können glaubte. <ref>Latte: Meineid, RE XV 1, 1931, Sp. 347ff. und Oesterdiekhoff: Denken und Modernisierung, 1992, S. 350.</ref> Es sind aber auch durchaus klassische Ordalien, wie das Berühren glühender Metallstücke oder das Durschreiten von Flammen (Soph. Ant. 264 ff.) als Beweise der Unschuld oder der Bekräftigung eines Standpunkts in der Literatur belegt. <ref>Während M. Frenschkowski; Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 369; es für möglich hält, dass es sich hierbei um ein fiktives, literarisches Motiv handelt, sieht S. N. Troianos; Gottesurteil im Prozesßrecht der byz. Kirche, 2005, S. 469; darin einen Beleg für die Verankerung der Feuerprobe in der Rechtstradition des ant. Griechenlands.</ref> Auf Sizilien gab es ein Ordalsform, bei der Holztäfelchen zunächst mit einer Eidesformel versehen und anschließend beim Heiligtum der Palikoi in das ehrwürdige Wasser des Vulkankraters geworfen wurde. Trieb es oben, so war der Eid des Beschuldigten als recht und unmeineidig erwiesen, ging das Täfelchen jedoch unter, so war er des Eidbruches überführt. In solch einem Fall fand der Unglückliche – nach unterschiedlichen Deutungen – entweder durch das Hineinstoßen in den Krater oder aber durch ein scheinbares Gottesgericht den Tod. In diesen Kontext fallen auch die Schilderungen anderer Autoren. So berichtet Macrobius mit Verweis auf Polemos von Trinkordalien, bei denen der Beschuldigte giftiges Schwefelwasser trinken musste und Diodor berichtet, dass Personen, welche durch das Begehen von Missetaten den Zorn der Götter auf sich gezogen hatten, beim Betreten des Heiligtums durch austretende, giftige Dämpfe erblinden. <ref>Zum Palikoiheiligtum als Eidestätte siehe: Ziegler: Palikoi, RE XVIII 3, 1949, S. 111ff.</ref> Ein dem Tafelordal beim Heiligtum der Palikoi ähnliche Keuschheitsprobe fand sich Achilles Tatius zufolge sich bei Ephesus, wo die Unberührtheit einer vorgeblichen Jungfrau durch ihr Hineinsteigen in eine Quelle mit einem auf einem Täfelchen geschriebenen und ihr um den Hals gehängten Eid geprüft wurde. Anschließend wurde aus dem Sinken oder Steigen des Wassers die Redlichkeit des Eides abgeleitet. Außerdem weiß er von einer Ordalsform – bei gleichem Streitfall – bei dem das Mädchen in eine dem Pan geheiligte Höhle eingeschlossen wird. Tönt seine Hirtenflöte und öffnet sich die Höhle ganz von allein, so ist ihre Keuschheit erwiesen, ist sie jedoch nichtmehr auffindbar, wenn die Höhle nach drei Tagen geöffnet wird, so hat sie als Strafe ihrer Unkeuschheit ein Gottesgericht erfahren. Außerdem kennen antike Romane das Gehen über die Flammen eines Altars als Beweis der Tugendhaftigkeit. Es sei erwähnt, dass den Beschreibungen dieser Keuschheitsproben ein gewisser ironischer Unterton zu eigen ist, was nicht zwingend bedeuten muss, dass es sich um Fiktionen handelt, gleichwohl müssen diese Quellen aber aufgrund dieses Umstandes mit einer gewisse Distanz betrachtet werden. Ein die Keuschheit prüfendes Schlangenordal soll zudem im italienischen Lanuvium bestanden haben, wo junge Mädchen heiligen Schlangen Speisen darreichten. Vertilgten die die Tiere das ihnen dargebrachte Mahl, so galt die Tugendhaftigkeit des Mädchens als bewiesen, lehnte sie es ab, so hatte sich ihre Unzüchtigkeit offenbart. Wurde eines der Mädchen von einer Schlange gebissen, so galt auch dies als Gottesurteil. Verschmähten die Schlangen keine der dargereichten Speisen, so galt dies als Garant dafür, dass die Felder im Folgejahr reiche Frucht bringen würden. Nach M. Frenschkowski ist es außerdem möglich, dass die zahlreichen Feuerläufe, wie sie etwa für die zum kappadokischen Kult der Artemis Perasia gehörigen Priesterinnen, den Kult der Göttin Feronia, oder die Hirpi Sonai belegt sind, ursprünglich nicht ihre Furchtlosigkeit, sondern auf ordalhafte Weise die kultische Reinheit prüfen sollten. Der byzantinische Schriftsteller Eumathios Makrembolites (12. Jhd.) weiß von einem Gewässer bei Artecomium zu berichten, das sich trübt, wenn eine schuldige Frau hineinsteigt. Auch antike Autoren kennen magische Flüsse in Bithynien und Thessalien mit besonderen Eigenschaften, die es ermöglichen einen Übeltäter ausfindig zu machen, wenn man ihre Wasser trinkt. In Achaia wurde dagegen nicht magisches Flusswasser, sondern Stierblut zur Prüfung der Eignung einer Kandidatin für das Priesteramt im Gaios-Heiligtum gereicht. Erbrach sie das Blut und bestand damit das Trinkordal nicht, erfolgte eine Bestrafung der Anwärterin. Eng verwandt mit den klassischen Ordalien sind Gottesgerichte ohne einen näheren forensischen Rahmen, Orakel, insbesondere Losorakel und bedingte Verfluchungen, wobei es im Einzelfall schwierig sein kann diese unterschiedlichen Divinationsformen voneinander abzugrenzen. <ref>Zum Ord. bei den Griechen u. Römern vgl. Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 369–72.</ref>
Ordalien und Losorakel
Innerhalb der Gruppe der Divinationen, ist vor allem das Losorakel, welches bereits in der klassischen Antike einen breiten Anwendungsbereich besaß und in späterer Zeit schließlich auch in die kirchliche Praxis Einzug halten sollte, dem klassischen Ordal nicht unähnlich. Folgt man einem Gesetzesentwurf, so sollte bei den attischen Asebieprozessen ein am Altar der Athene geweihtes Los mittels eines Gottesurteils die Schuld oder Unschuld des Beklagten beweisen. Es scheint, dass die Griechen das Losorakel bereits von alters her Zeit kannten, wofür zumindest linguistische Befunde sprechen, wobei es in späterer Zeit gewöhnlich – aber nicht nur – zur Lösung von alltäglichen, eher trivialen Fragen und Problemen, vorwiegend von Angehörigen der bäuerlichen Schichten, verwendet wurde. Der früheste eindeutige Beleg für die Anwendung von Losorakeln in der griechischen Welt liefert Archilochos (um 680 – um 645). Diese Form des Losorakels soll aus dem Werfen kleine Steinchen bestanden haben. In der griechischen Welt verlor das Losorakel aufgrund seines „trügerischen Charakters“ schon bald an Bedeutung, was in deutlichem Kontrast zu anderen Orakelformen steht. <ref>Latte: Orakel, RE XVIII 1, 1939, Sp. 831f. und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 374.</ref> In Italien gab es verschiedene Formen des Losorakels, die als vorherrschende Methode zur Zukunftsbestimmung bekannt waren. Insbesondere im Latium war diese Praxis sehr beliebt. In zahlreichen Kultstätten gab es Orakel, welche die Zukunft durch das Ziehen von Losen bestimmten. Die Lose, die als "sortes" bezeichnet wurden, waren üblicherweise mit Sprüchen versehene Stäbchen aus Holz oder Bronze. Beim Divinationsvorgang wurden dann die in einer Kiste aufbewahrten Losstäbchen von einem Knaben gemischt und gezogen (Civ. div. II 85f.). Livius weiß von einem konkreten Fall zu berichten, bei dem Losorakel in Falerii in dem Jahr vor der Schlacht bei Cannae (216 v. Chr.) das drohende Unheil durch ein Prodigium angekündigt hätte (Liv. XXII 1,11). <ref>Latte: Orakel, RE XVIII 1, 1939, Sp. 854.</ref> Spätestens zur Zeit der Republik wurde das Losorakel zu einer Divinationsform, welche nur noch bei den niederen Schichten Anwendung fand, zumindest bezeugt Cicero, „daß zu seiner Zeit kein halbwegs Gebildeter diese Form des O. anwandte, und dazu stimmt der kleinbürgerlich triviale Inhalt der inschriftlich erhaltenen Lose, der Mommsens belustigte Verwunderung erregte“. <ref>Latte: Orakel, RE XVIII 1, 1939, Sp. 855.</ref> Die Haltung der Kirche zu den Losorakel war uneinheitlich, während etwa Augustinus die Anwendung von Losorakeln verteidigt, verbieten die Bestimmungen der Synode von Vannes (465 n.Chr.) die Anwendung von Losorakeln. <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 375. Zum Antiken Losorakel siehe insb. Latte: Orakel, RE XVIII 1, 1939, Sp. 831f. und 854f.</ref>
Ordalien bei anderen Völkern in der Sicht der griechischen und römischen Autoren
Ungeachtet der Tatsache, dass Ordalien in der Rechtspraxis der griechische-römischen Welt nur eine untergeordnete, wenig wesentliche Rolle gespielt haben, fanden bei anderen Völkerschaften beobachtete Ordalien umfangreichen Niederschlag in den Schriftwerken griechischer und römischer Autoren. So erwähnt Herodot in seinem zweiten Buch für Ägypten einen Dieb, welcher durch Oraklprobe(n) des Diebstahls von Tempelschätzen überführt wird. Der Dieb beschließt anschließend nur noch jene Heiligtümer zu verehren, welche ihn zurecht des Diebstahls überführt hatten, nicht jedoch jene, deren Orakel ihn zu Unrecht freigesprochen haben (II, 174). Außerdem nennt er das Trinken von Stierblut als eine Form des Trinkordals, welchem sich Psammetich III. nach der Niederlage gegen die Perser im Jahr 525 stellen musste und welches er nicht überleben sollte (III, 15). <ref>Siehe dazu: Fühner: Der Tod des Themistokles, 1942, S. 196.</ref> Für die angeblich gegen Schlangengift immunen, in Kyrenaika ansässigen Psylloi wissen Plinius d.Ä. (n.h. VI, 14) und Aelian (a.O. I, 57) von einer Schlangenprobe zu berichten, mit der die Ehelichkeit eines Säuglings geprüft würde. Der Säugling werde in einen Korb mit einer giftigen Hornschlange gelegt, wobei die Schlange zugleich verderbe, wenn sie ein eheliches Kind berührt. Ein Bankert aber wird gebissen und kommt um. Die am Rhein siedelnden Germanen bedienten sich bei dem gleichen Sachverhalt eines Flussordals. Der misstrauisch gewordene Ehemann lege den Sprössling auf einen Schild und setze ihn anschließend den kalten Fluten eines Fließgewässers aus, wobei der Säugling den Tod findet, sollte er einer unehelichen Vereinigung entsprungen und damit ein Kegel sein. Findet man ihn aber lebend, so gilt er als echtbürtig und die Zweifel des Gatten haben sich als unbegründet erwiesen. Nach M. Frenschkowski ist die Authentizität solcher Berichte schwer zu beurteilen, offenbarte sich in ihnen doch ein typischer “Barbarendiskurs”. <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 373.</ref> Bei den Thrakern führten die Ehemänner ihre Weiber zum Mestos, ließen sie von sein Wasser trinken und sprächen dabei eine beschwörende Formel, wenn ihr Argwohn an der Ehelichkeit ihrer Leibesfrucht geweckt worden war. Gebiert sie ihm anschließend einen Sohn, so war sein Misstrauen grundlos gewesen, gebiert sie aber ein Mädchen, so wird klar, dass sein Eheweib ihm untreu gewesen ist und der Säugling ist als Bastard entlarvt. <ref>Kudlien: Ehemann und Bankert, 1989, 208f.</ref> M. Frenschkowski sieht das große Interesse der griechischen Autoren an dem Thema in dem Umstand begründet, dass griechische Männer in einem solchen Falle wohl ein Orakel befragt hätten. <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 373.</ref> Für die Sikeler auf Sizilien sowie die indigene Bevölkerung Bithyniens und Kilikiens sind von Seiten römischer und griechischer Autoren Gottesurteile zum Zwecke der Überführung von Meineidern bekannt. <ref>Latte: Meineid, RE XV 1, 1931, Sp. 347, für die Überführung des Meineiders bei den Paliken durch göttl. Feuer vgl. Williger, Terminologie des Heiligen, 1922, S. 76.</ref> Für die Kelten gibt es reiche Belege zahlreicher Ordalsformen, etwa das Gehen des Beschuldigten über glühende Kohlen, ein Vogelorakel, welches sich in Irland und Wales bis in das Mittelalter halten konnte, sowie eine Heißwasserprobe an den heißen Quellen des Apollo Grannus im lothringischen Grand. Tacitus (Germ. c. 10) und Caesar (De Bello Gallico I, 50) berichten für die Germanen von – wohl auch im richterlichen Kontext eingesetzten – Losordalien. Tacitus weiß außerdem von Zweikämpfen zwischen einem gefangenen Feind und einem Krieger des eigenen Stammes als Vorentscheidungen bei Stammesstreitigkeiten zu berichten, wobei die Götter für eine der beiden Seiten Partei zu ergreifen scheinen. <ref>Zu den Ordalsformen der Germanen im Altertum im Spiegel röm. Autoren siehe Vries: Religion der Südgermanen, 1935. 259f.; und Holzhauer: Ordal, RGA 22, 2003, S. 148ff. Für einen allg. Überblick über Ord. bei anderen Völkern in der Sicht griech. u. röm. Autoren siehe: Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 372–74.</ref>
Die Ordalien Persien in ihrem Einfluss auf die westlichen Kulturen
Für das antike Persien ist sind unterschiedliche Formen des Feuerordals reich belegt. Dies betrifft die reale Ordalspraxis einerseits, ebenso wie die „eschatologische Mythologumena“. <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 375.</ref> Der Zoroastrismus kennt aus dem Bundehesch das Bild des Feuerflusses aus flüssigem Metall, der nach dem Tod über die Činvat-Brücke gequert werden muss. Während die Brücke für die Seelen der Rechtschaffenen breit ist, sodass sie mühelos über den Fluss gelangen und ins Paradis eingehen können, wird sie für die Sünder schmal wie eine Schwertschneide, sodass sie in die flammenden Fluten fallen, wo sie elendes Leid erfahren. Ob es sich bei der in der christlichen Literatur vielfach belegten Bild der Jenseitsbrücke um einen Rückgriff, auf dieses zoroastrische Motiv handelt, ist nicht geklärt. Darüber hinaus kennt man im Zoroastrismus den aus flüssig-glühendem Metall bestehenden Feuerfluss Ayōhšust, welcher sich am Ende der Zeit als von Ahura Mazda verhängtes Gericht über die Erde ergießt. Während die Sünder von der Feuerbrunst unter unermesslicher Pain vernichtet werden, erscheinen die flammenden Fluten den Gerechten gleich warmer Milch. Am Ende steht die die vom Bösen gereinigte Welt, und die Rechtschaffenen gehen in das Reich Ahura Mazdas ein. <ref>Wißmann: Gottesurteil I, RGG4 III, 2000, Sp. 1228f.</ref> Dieses Motiv des, das Böse vernichtenden flüssig-feurigen Metalls steht in Verbindung mit der in Persien vielfach bezeugten Prozessriten, bei denen der Beklagte flüssiges Metall trinken, oder über seine Brust gießen lassen musste. <ref>Gobrecht: Das Artā Vīrāz Nāmak, 1967, S. 403.</ref> Christliche Märtyrertexte und zoroastrische Quellen nenne darüber hinaus eine Zahl weiterer, zur Wahrheitsfindung eingesetzte Ordalien, wie den rituellen Lanzenwurf, das erzwungene Trinken von Tierblut oder von mit Gold und Schwefel durchsetztem Wasser. Auch das Losordal war den Persern bekannt. <ref>Macuch: Rechtskasuistik und Gerichtspraxis in Iran, 1993, S. 135f; Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 375f. und Gobrecht: Das Artā Vīrāz Nāmak, 1967, S. 388.</ref> Zur Zeit der Herrschaft Sahpurs II. (310–379) soll ein theologischer Konflikt um die Wahre Lehrer vom zoroastrischen Hohepriester Ᾱdarpād mittels eines Ordals mit flüssigem Kuper – welches er sich über seine Brust ausgießen ließ – entschieden worden sein. <ref>Gobrecht: Das Artā Vīrāz Nāmak, 1967, S. 383f., 386. 394ff.</ref> Auch bei der biblischen Episode der drei Jünglinge im Feuerofen (Dan. 3) und mehr noch in der Legende von Abraham im Feuerofen, welche auch im Koran erscheint, spiegelt sich womöglich die Praxis der persischen Feuerordalien. Gleiches gilt wahrscheinlich auch für das noch heute gebräuchliche Feuerordal im Gewohnheitsrecht der Beduinen in Jordanien, der Arabischen Halbinsel und der Negev, bei welchem eine glühende Kelle auf die Zunge des Beklagten gedrückt wird. <ref>Zum Bisha-Ritual der Beduinen des Negev vgl. Al-Krenawi & Graham: Ritual among the Bedouin Arabs, 1999, S. 163–74. Für eine Zf. der pers. O. und deren Einfluss auf die westl. Kulturen vgl. Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 375–77</ref>
Alter Orient, Altes Testament und antikes Judentum
Alter Orient
Flussordalien waren im Alten Orient für verschiedene Verfahrensarten bekannt. Sie fanden Anwendung, wenn andere Methoden zur Rechtsfindung fehlschlugen oder sich als unanwendbar erwiesen. Die frühesten Belege für Gottesurteile im Zweistromland stammen aus der Akkadzeit. Von der Sargonischen bis zur Mittelassyrischen Zeit wird es dort üblicherweise als íd, díd, gespr. Id, (<ref>göttlicher</ref> Fluss; nicht im Sinne eines bestimmten Flusses oder Flussgottes, sondern im Sinne der Stätte des Ordals) <ref>Edzard: Id, RlA V, 1980, S. 27.</ref> bezeichnet, wobei in Altassyrischer Zeit auch der Begriff nārum für Flussordalien anzutreffen ist. In Mari findet sich neben dem Begriff dĺd auch den Begriff dEngur, in Nuzi ist id stets das Wort huršān beigesellt. Seit der Gudea Zeit erscheint dann die Wendung (d)i7-lú-rú-da (<ref>göttlicher</ref> Fluss, welcher dem Menschen gegenübertritt). Der Ausdruck taucht auch in sumerischen Texten, wie in auch im Codex Ur-Nammu aus dem 22/21. Jhd. auf. Ab der Mitte des zweiten Jahrtausends ersetzt dann allmählich die Begrifflichkeit ḫurš/sān, dessen Herkunft ungeklärt ist das älter Id. In Nuzi erscheint sie mal mit, mal ohne íd, in den Archiven der Mittalbabylonischen, Neuassyrischen und Neubabylonischen Zeit steht es hingegen allein. In Elam findet sich kein besonderer Begriff zur Bezeichnung des Flussordals, dort wird es schlicht mit dem Begriff mû bezeichnet, eine Begrifflichkeit, welche sich auch in babylonischen Texten findet. <ref>Soldt: Ordal. A, RlA X, 2005, S. 124f.</ref> Das Flussordal fand in der Regel lediglich bei Ehebruchdelikten (CU § 13, MAG § 17, 22) und Hexereiverfahren (CU § 12) Anwendung. Neben dem Codex Ur-Nammu aus dem und dem Mittalassyrischen Gesetz aus dem 12. Jhd. veranschaulicht auch der babylonische Kodex Hammurabi aus dem 18. Jhd. v. Chr. deutlich den Anwendungsbereich des Flussordal. In §132 wird das Gottesurteil bei zeugenlosem Ehebruch <ref>Wobei nach §131 ein Reinigungseid genügt, wenn die Anklage vom eigenen Ehemann erhoben worden ist; Matuszak: Eine Frau?!, 2020, 125f.</ref> und in §2 für Hexereiverdächtigen als Mittel der Wahrheitsfindung genannt. Seltener fand das Flussordal auch bei der Klärung von Vermögensstreitigkeiten oder bei Anklagen im Zusammenhang mit Tempelschändungen Anwendung. Für die Verordnung des Ordals waren je nach Ort und Zeit teils unterschiedliche Gruppen zuständig. In Mari musste etwa im Vorfeld der Wasserprobe die Zustimmung des Königs eingeholt werden, meist wurde es aber von Richtern, Statthaltern oder Priestern verordnet. In Nuzi und im Neuassyrischen Reich konnten auch der Angeklagte oder der Ankläger ein Flussordal in die Wege leiten. Für die Durchführung waren anschließend Beamte, Gouverneure, Priester oder Schreiber zuständig, in altassyrischen und babylonischen Texten erscheinen sogar spezielle Ordalpriester. In der Akkadzeit handelte es sich beim Flussordal in der Regel um ein einseitiges Ordal, bei dem meist der Beklagte den Fluss durchschreiten musste – nicht so in Elam, dort war es der Kläger. Später, nach dem Ende der Akkadzeit, wandelte sich das Gottesurteil dann zu einem zweiseitigen Ordal. Der Prüfling konnte sich im Übrigen auch von einem Stellvertreter vertreten lassen. Das Gottesurteil fand in der Regel an festgelegten Plätzen statt, in Altbabylonischer Zeit waren diese festen Plätze die einzigen Orte, an denen der Flussgott eine Verehrung erfuhr. <ref>Soldt: Ordal. A, RlA X, 2005, S. 125f. 128.</ref>
Der grobe rituelle Ablauf von Ordalien ist durch verschiedene schriftliche Zeugnisse bekannt. Vor dem eigentlichen Ordal wurden Eide geschworen und bereits geschworene Eide wiederholt, auch scheinen gewisse Symbolhandlungen wie das Gießen des Flusswassers in die Hände des Prüflings stattgefunden zu haben. Zum exakten Ablauf der Prüfungen gibt es allerdings nur wenige Quellen, er scheint je nach Ort und Zeit unterschiedlich gewesen zu sein. In Mari musste der Inkulpat eine gewisse Distanz schwimmen, auch das Tragen eines Mühlsteins durch den Fluss scheint als Ordalsform vorgekommen zu sein. <ref>Faist: Theologische Katastrophe, 2014, S. 46.</ref> Sicher ist, dass das Fortspülen und Untergehen des Kandidaten, ebenso wie dessen Tod oder Verschwinden als Beweis für dessen Schuld betrachtet wurde. In den Beiden war letztgenannten Fällen war das Urteil damit direkt vollstreckt. In Nuzi und Elam wurde der fortgespülte Delinquent wieder aus dem Wasser gezogen und erst im Anschluss daran bestraft. Je nach Ort und Zeit scheint der Tod des Prüflings/ der Prüflinge unterschiedlich häufig gewesen zu sein. <ref>Soldt: Ordal. A, RlA X, 2005, S. 127f.</ref> Durchquerte ein Kandidat in der einseitigen Form des Gottesurteils den Fluss unbeschadet und ohne von diesem überwältigt zu werden, so wurde das Strafgericht stattdessen über den Opponenten verhängt, was für diesen Tod oder Verstümmelung bedeutete. Bei einem zweiseitigen Ordal konnte es natürlich vorkommen, dass der Kläger wie der Beklagte fortgespült wurde, oder aber, dass beide die Prüfung unbeschadet überstanden. <ref>Faist: Theologische Katastrophe, 2014, S. 46.</ref> In solchen Fällen wurde das Ordal wahrscheinlich wiederholt. Ein anschauliches Zeugnis für die Praxis des Flussordals bietet ein Brief aus Mari aus dem 18. Jhd. v. Chr., in welchem eine Dienerin an der Stelle ihrer Herrin in einen Fluss steigen muss und anschließend – durch die Strafe des Flussgottes – ertrinkt, wobei sie vor der Durchführung der Wasserprobe hatte schwören müssen, dass ihre Herrin sich weder der Hexerei oder des Verrats von Palastgeheimnissen noch Handlungen gegen ihren Ehemann schuldig gemacht hatte. Auch der babylonische Hochgott Marduk muss sich in einem babylonfeindlichen assyrischen Text, welcher den Zweck verfolgt den assyrischen Reichsgott Assur über erstgenannten zu erheben, einem Flussordal unterziehen. <ref>Gösta: Weg zur globalen Weltordnung, 2014, S. 88f.; Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 378.</ref>
Auch die Hetiter kannten Gottesurteile unterschiedlichen Typus. Neben Trink- und Flussordalien gab es möglicherweise noch Feuer- und Rauchordalien. Die Trinkordalien dienten dazu zu klären, ob ein Hirte tatsächlich die Erstlingsfrüchte oder die Milch zur Zeit der Geburt der Jungen der Gottheit als Opfer dargebracht hatte. Ein ähnliches Ordal scheint auch für den Stallmeister des königlichen Ochsenstalls existiert zu haben. Der genaue Ablauf des Ordals ist – abgesehen von der Information, dass ein Kelch geleert werden musste – unbekannt. Wahrscheinlich wurde eine giftige Flüssigkeit geschluckt, die bei Erbrechen entweder die Schuld oder die Unschuld des Beklagten bewies. <ref>Ein vom Prinzip her ähnliches O. findet sich auch fast überall in Afrika, wo der Beschuldigte einen Giftbecher leeren muss. Erbricht der Beklagte das vom Fetischpriester dargereichte Gift anschließend, so gilt er als unschuldig. Manchenorts kennt man die Trankrobe auch als zweiseitiges O., auch eine Probe ganzer Ortschaften soll in der Vergangenheit vorgekommen sein. Daneben kennt man in Westafrika eine Art Bahrprobe, sowie ein Heißwasser- bzw. Heißölprobe, bei der die Flüssigkeit entweder in den Mund genommen-, oder der Arm eingetaucht wird. Auch eine Eisenprobe mit einem glühenden Messer ist dort bekannt. Auf Madagaskar existiert ebenfalls ein O. dieser Form, welches aber wahrscheinlich von den Austronesiern dort eingeführt wurde. Außerdem wird bei einigen Stämmen Westafrikas im Falle eines Diebstals eine Nadelordal praktiziert, bei der eine Nadel durch die Zunge des Verdächtigen gestochen wird. Gelingt das Durchstechen der Zunge nicht, so ist dessen Schuld bewiesen. Das O. existiert auch bei den Negern Surinams, wo man sich jedoch nicht einer Nadel, sondern einer Feder bedient. Bei den Altkalabaren muss der Beklagte durch bloßes Rollen der Augen einen unter den Augapfel getriebenen Schlangenzahn wieder aus der Augenhöhle hinausschieben. Gelingt ihm dies nicht, so ist er als Täter entlarvt. Außerdem ist ihnen ein Gottesurteil mit einem mit Wasser gefüllten Krug bekannt. Gelingt es dem Beklagten den Krug über eine gewisse Distanz zu trage, ohne dass ihm die Flüssigkeit aus dem Krug herausschwappt, so gilt seine Unschuld als bewiesen. Überdies kennen sie ein Affenorakel, bei dem ein mit Farbe bestrichener Affe über Schuld und Unschuld eines Angeklagten entscheidet. Eine Kaltwasserprobe ist bei den Stämmen der Sklavenküste bekannt. Die am Niger siedelnden Eingeborenen kannten ein O., bei dem der Beklagte einen mit Krokodilen verseuchten Flussarm durchschwimmen muss. Wird der Probant von einem Krokodil verschlungen, so galt dies als Schuldbeweis und Gottesgericht; Kohler: Negerrecht, ZVglRWiss, Bd. 11, 1895, S. 465–469 und Schulte: Fetischismus, 1871, S. 94.</ref> Bestand der Prüfling die Probe nicht, so wurde er zusammen mit seiner ganzen Familie getötet. <ref>Weinfeld: Ordeal of jealousy, EJ 15, 2007, S. 462.</ref> Die Flussordalien der Hethiter, die erstmals im Alten Reich (1650–1500 Jhd.) auftreten und wahrscheinlich auf assyrische Vorbilder zurück und dürften einem ähnlichen Muster gefolgt sein. Das Fortgespült werden oder Ertrinken galt also als Schuldbeweis, wohingegen das erfolgreiche Durchschwimmen oder Durchschreiten des Flusses als Beweis der Unschuld betrachtet wurde. Das Flussordal scheint zum Ende des Mittleren Reichs wieder verschwunden zu sein, jedenfalls finden sich für die nachfolgenden Jahrhunderte keine Belege für die Durchführung von Flussordalien in den unter hethitischer Herrschaft stehenden Territorien. <ref>Hout: Ordal. B, RlA X, 2005, 129f.</ref> Auch im Alten Ägypten wurden Ordalien zur Rechtsfindung eingesetzt, eine Praxis, welche bis in römische Zeit nachklingen sollte. Zu nennen ist hier vor allem das Barkenordal/Barkenorakel, bei dem die Bewegungen der, eine Götterstatue tragenden Barke, während einer Prozession als Schuld- oder Freispruch gedeutet wurde. Neben diesem Barkenordal bestanden noch weitere Formen des Gottesurteils. <ref>Assmann, Jan: Das ägyptische Prozessionsfest, 1991, S. 108ff.; Naether: Sortes Astrampsychi, 2010, S. 40ff. und Hoffman: Orakel, B, RAC 26, 2015, Sp. 241.</ref>
Altes Testament
Im Alten Testament werden mehrere Arten von Ordalien genannt, wobei jedoch die Abgrenzung von Losorakeln und anderen Formen der Divination im Einzelfall teilweise schwer sein kann. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass – obwohl andere Formen der Divination im AT überaus häufig anzutreffen sind – die Zahl der Ordalien und damit verwandte Formen der Wahrheitsfindung eher gering ist, gleichwohl offenbart sich in ihnen aber eine Auffassung von Gott als Quell allen Rechts und der Gerechtigkeit, eine Vorstellung die nicht nur die Israeliten kannten, sondern auch bei den anderen Völkern des Alten Orients allgegenwärtig war. Diese Ansicht findet ihren Ausdruck in zahlreichen biblischen Erzählungen. Als besonders prägnantes Beispiel für dieses häufige Motiv kann etwa die Vernichtung der Rebellen Datan und Abiram gelten, welche sich gegen Mose als Führer der Israeliten gestellt hatten, und daher von einer durch göttliches Wirken erzeugte Erdspalte verschlungen- und ihre Anhänger durch göttliches Feuer zu Staub verbrannt werden (Num. 16). Aber auch die Tötung der Nadab und Abihu durch verzehrendes Feuer in der Stiftshütte, welche die göttlichen Opfergebote durch die Einbringung „einer fremden Flamme“ übertreten hatten (Lev. 10,1f.), die vollständige Auslöschung der Städte Sodom und Gomorra durch Schwefel und Feuer aufgrund des sündhaften Lebenswandels ihrer Bewohner (Gen. 18,20 –22; 19,24–26) oder die Vertilgung des Pharaos mitsamt seinem Heer im Schilfmeer, welche der HERR in den Fluten umkommen lässt, um sie für ihre Sünden gegen Israel zu bestrafen (Ex. 14). In dieser von Glauben an das Eingreifen des Göttlichen bestimmten Geisteswelt reihen sich auch die in der Bibel beschriebenen Ordalien und ordalsähnlichen Handlungen ein. Prinzipiell lässt sich bei den Gottesurteilen und mit diesen verwandten Handlungen im Alten Testament zwischen Fluch- und Orakelordalien unterscheiden, betrachtet man auch den gelegentlich vorkommenden Zweikampf oder – noch strittiger – gar den Krieg selbst als Ordal, so kommt noch ein weiterer Typus hinzu. <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 121f.</ref> Im Folgenden soll eine Beschreibung und Einordnung der in der Bibel beschriebenen Ordalien und dem Ordal nahestehenden Praktiken, mit besonderem Fokus auf das in Num 5,11–28 beschriebene Trankordal, erfolgen.
Das Alte Testament nennt Num. 5,11–28 eine Trankprobe, welche es dem gegen sein Weib argwöhnisch gewordene Ehemann gestattet zu prüfen, ob seine Frau einem fremden Mann beigewohnt hat, oder – wenn eine Schwangerschaft vorliegt – die Frucht ihres Leibes tatsächlich seiner Saat erwachsen ist. Die Episode entstammt offenbar einer priesterschriftlichen Tradition. <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 379</ref> Der Mann führt sein Weib dafür in das Heiligtum vor einen Prieser, wo sie sich anschließend einem Fluchordal unterziehen muss. Die in der Bibel beschriebene Ordalshandlung ist relativ komplex und verworren, offenbar basiert die Bibelepisode auf mehreren Textüberlieferungen, welche zu einer einzelnen Erzählung zusammengefügt wurden. <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 123f.</ref> Nach der biblischen Darstellung wird der Frau nach der Ankunft im Heiligtum das Haar gelockert (V. 18), ein Verfahren, das wohl die Scham des Weibes symbolisieren soll und wahrscheinlich – zumindest in späterer Zeit – ein in rechtlichen Fällen allgemein üblich war, so wurden etwa auch die Haare der Angeklagten, welche vor den Hohen Rat gebracht wurden, gelöst. Das Ritual beinhaltet neben dem Zentralen Trunk und einer bedingten Verfluchung der Frau ein Erinnerungs- bzw. Eifersuchtsopfer aus einem Zehntel eines Scheffels Gertenmehl dar. Dabei handelt es sich möglicherweise um ein Rudiment aus früheren Zeiten, als die Art des zu opfernden Mehles noch nicht verbindlich festgeschrieben war. <ref>Gray: Jealousy, Ordeal of, EB II, 1903, Sp. 2342.</ref> Der Text schreibt vor, das Opfer weder mit Öl zu begießen noch ihm Weihrauch beizumengen (V. 15). Der Priester liest Staub aus der Umgebung des Altars auf und vermischt es in einem Tongefäß mit Wasser (V. 17), welches nach dem Ritual scheinbar zerstört wurde. <ref>Gray: Jealousy, Ordeal of, EB II, 1903, Sp. 2343.</ref> Nachdem das Weib an den Altar geführt worden ist (V. 16), wird das Opfer in ihre Hände gelegt (V. 18) und der Priester beschwört einen Fluch: „Wenn kein Mann mit dir geschlafen hat, wenn du deinem Mann nicht untreu gewesen, also nicht unrein geworden bist, dann wird sich deine Unschuld durch dieses bittere, fluchbringende Wasser erweisen. Wenn du aber deinem Mann untreu gewesen, wenn du unrein geworden bist und wenn ein anderer als dein eigener Mann mit dir geschlafen hat – und nun soll der Priester die Frau mit einem Fluch beschwören und zu ihr sprechen –, dann wird der HERR dich zum Fluch und zum Schwur in deinem Volk machen.“ (Num. 5,19–21; EU 1980) Anschließend beschreibt der Priester die Folgen des Trunks, sollte sie durch außereheliches Treiben schwere Schuld auf sich geladen haben. Ihr Bauch werde anschwellen und ihre Hüften einfallen (V. 21f.) – was damit genau gemeint ist, ist unklar. <ref>Weinfeld: Ordeal of jealousy, EJ 15, 2007, S. 462.</ref> Die Frau muss diesem Fluch daraufhin beipflichten (V. 22). Der Priester schreibt die Exsekration sodann nieder, wischt die Tinte in den Trunk (V. 23) und reicht dem Weib den Tonbecher, welchen es zugleich leeren muss. Der Genaue Zeitpunkt der Opferung geht aus dem Text nicht eindeutig hervor, möglicherweise muss die Frau auch mehrfach aus dem Becher trinken. <ref>Weinfeld: Ordeal of jealousy, EJ 15, 2007, S. 462 und Gray: Jealousy, Ordeal of, EB II, 1903, Sp. 2343.</ref> Die Deutung der im Text geschilderten angeblichen Folgen des mit Staub und Tinte durchsetzten, fluchbringenden Wassers, durch Welches Gott die Sünde des Weibes offenbart, scheint bereits in der Antike Veränderungen unterworfen gewesen zu sein. Wahrscheinlich ging man in alter Zeit von einer relativ baldigen Wirkung des Trunks aus, die in der Mischna (im 3. Jhd. endg. zsgest.) dargelegte Auffassung, der Trunk entfalte seine Wirkung manchmal erst nach Jahren (Sota 3,4), scheint jedenfalls nicht originär zu sein. <ref>Gray: Jealousy, Ordeal of, EB II, 1903, Sp. 2343.</ref> Das der Ordalshandlung nachfolgende Gottesgericht ist zudem ursprünglich wohl eher nicht als Tod gedacht gewesen, wie es bei Josephus (Jos. Ant. § 273) und in der Mischna dargestellt wird. <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 125.</ref> Möglicherweise sollte der Trunk – in der Vorstellung der Zeitgenossen – durch das Anschwellen des Bauches eine Empfängnis verhüten, zu Unfruchtbarkeit führen, oder bei einer schwangeren Frau im Falle einer Zeugung des Ungeborenen durch Ehebruch eine Fehlgeburt bewirken. Auf eine toxische Wirkung des Staubes, des Wassers oder Tinte deutet indes nichts. <ref>Nier: Gottesurteil II, RGG4 III, 2000, Sp. 1229; Schwienhorst-Schonberger: Gottesurteil, II., LThK 4, 1995, Sp. 942. und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 378f.</ref> Bei Josephus (Jos. Ant. § 271) findet sich zum ersten Mal die Auffassung von einer segensbringenden des Trankes für unschuldige Frauen. Demnach gebiert eine unschuldige Frau 10 Monate nachdem ihr Gatte sie in das Heiligtum geführt hatte einen Sohn. Gemäß dem Talmud offenbare der Trank nur dann seine Wirkung, wenn der Ehemann sich im Gegensatz zur Frau nicht der Unzucht schuldig gemacht hatte. Da die Zahl der Ehebrecher aufgrund des um sich greifenden Sittenverfalls so groß wurde, bis das Ordal nur noch in wenigen Fällen – in seiner Logik – überhaupt ein unzüchtiges Weib als solches offenbaren konnte, ward es einige Zeit vor der Zerstörung des Tempels durch Jochanan ben Sakkai (60–70) endgültig abgeschafft (Sota 9,49). Die Trankprobe wurde in der Zeit des Zweiten Tempels am Nikanortor vollzogen (Sota 1,5). <ref>Blau: Ordeal, JE Bd. 9, 1905 S. 428 und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 380.</ref> Hervorzuheben ist, dass es sich bei dieser Trankprobe nicht um ein Ordal im strengen Sinne handelt, zwar besteht ein forensischer Rahmen, jedoch wird die Bestrafung des Weibes – wie bereits dargelegt – völlig der Sphäre des Göttlichen überlassen, womit ein wesentliches Element des klassischen Gottesurteils – nämlich die Vollstreckung des göttlichen Urteils durch eine weltliche Gewalt – entfällt. <ref>Zum Trankordal im AT vgl. insb. Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 121–140.</ref> Das Verfahren fand im christlichen Mittelalter keine Nachahmung. <ref>Dieser Umstand spricht ganz allgemein gegen einen christlichen Ursprung der frühen germanischen Ordalien des mittelalterlichen Okzidents; Dinzelbacher: Fremdes Mittelalter, 2006, S. 48.</ref>
Dem zur Klärung eines zeugenlosen Ehebruchs angewandte Eifersuchtsordal ähnlich, ist die in Ex. 32,20 geschilderte Bibelepisode. Nachdem Mose nach seiner Rückkehr vom Berg Sinai aus Zorn über die Anbetung des Goldenen Kalbes die beiden Steintafeln mit dem Dekalog zerschmettert hatte, reißt er das Kultbild von seinem Kultplatz, schmilzt es ein und zerstampft es anschließend zu Staub. Den Staub mischt er daraufhin mit Wasser, welches er den Israeliten zu trinken gibt, offenbar in der Erwartung, dass sich dadurch offenbart, wer von ihnen das Kultbild angefertigt, angebetet oder ihm Opfer dargebracht hatte. Bereits der Talmud stellt eine Verbindung zwischen dieser forensischen Untersuchung und dem Trankordal für untreue Eheweiber her. <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 125f.</ref> Der aus den Testen des Idols hergestellte Staub trete hier gewissermaßen an die Stelle des Staubes aus dem Heiligtum. Doch während der Staub aus der Nähe des Altars „als Träger besonderer Heiligkeit gedacht“ wird, gilt der Goldstaub „als Träger besonderer Fluchkraft, die an dem ganzen Kalbe wie an jedem seiner Staubteilchen haftet.“ <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 126</ref> Das Trankordal erscheint darüber hinaus als rhetorische Wendung in Form des durch Gott gereichten „Zornesbechers“, welchen der HERR all jene Völker leeren lässt, die gegen ihn gefrevelt und damit seinen Grimm auf sich gezogen haben (Jes. 51,17–23; Jer. 25,15–29; 49,12; 51,7.39; Ez. 23,31–34; Obd. 16; Hab. 2,15f.; Sach. 12,2). Der Wendung liegt möglicherweise ein verschollenes Giftordal zugrunde. <ref>Preß: Ordal im AT I, 1933, S. 126ff. und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 381.</ref>
Darüber hinaus kennt das Alte Testament Losordalien und Losorakel, welche ebenfalls zu forensischen Zwecken und bei Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden. Eine strenge Trennung der beiden Formen ist dabei schon aufgrund ihrer engen Verwandtschaft nicht immer möglich. Grundsätzlich lassen sich dabei ritualisierte und nicht-ritualisierte Formen des Losordals bzw. Losorakels unterscheiden. <ref>Helms: Diaspora und Löwengrube, 2014, S. 272.</ref> In Josua 7 wird in einer wahrscheinlich nachexilischen Erzählung beschrieben, wie ein Verbrecher namens Achan, welcher durch Veruntreuung gebannten Gutes den göttlichen Zorn über das ganze Heer heraufbeschworen hat, mittels eines ritualisierten Losorakels (wahrscheinlich Losstäbchen) überführt und anschließend bestraft wird. Dafür wird durch ein Losverfahren zunächst der Stamm bestimmt, dem der Gesuchte angehört, dann die Sippe, dann das Haus, endlich der Täter selbst. Der Übeltäter gesteht daraufhin die Tat und verrät das Versteck des Diebesgutes. Die Episode endet mit der Steinigung Achans mitsamt seiner ganzen Familie und der Verbrennung ihrer Leichen. Auch die Übertretung des Gesetzes durch Jonathans wird vom König unter Zuhilfenahme eines Losorakel – konkret unter der Zuhilfenahme der Orakelsteine „Urim und Thummim“ – enthüllt (1. Sam. 14,36ff.). Ein ähnliches Verfahren wie bei der Aufspürung des Achans wird auch bei der Königswahl Sauls in 1. Sam. 10,17ff. angewandt. Für den Zeitpunkt für die Durchführung des Losordals scheint der Morgen präferiert worden zu sein. Es scheint, dass die Anwendung des Losorakels mit den Orakelsteinen, deren Anwendung in der Bibel zahlreich belegt ist (Ex. 28,30; Dtn. 33,8; Esra 2,63; Neh. 7,65; Num. 27,21), in der Zeit nach der Rückkehr aus dem Exil bereits nichtmehr in Gebrauch war, zumindest gibt es keine konkreten Belege für die Anwendung dieses ritualisierter Losorakels. <ref>Preß: Ordal im AT II, 1933, S. 227–231 und Neuber: Orakel, D, RAC 26, 2015, Sp. 304f.</ref> Die fiktive Verwendung eines Losorakels zur Ermittlung eines Übeltäters findet sich jedoch noch in einer Episode im Buch Jona (Ende 4./Anfang 3. Jhd. v. Chr.), bei der die heidnischen Seeleute den Propheten wider Willen als Verursacher des göttlichen Sturmes ausmachen und anschließend über Bord werfen (Jona 1,7–16). <ref>Helms: Diaspora und Löwengrube, 2014, S. 272.</ref> Neben den genannten, dem Ordal nahestehenden Divinationen existiert im Alten Testament eine ganze Reihe weiterer Divinationen, die zumindest eine entfernte mit dem klassischen Ordal verwandt sind. Hervorzuheben sei hier noch der ritualisierte Zweikampf zwischen David und Goliath, <ref>Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 381</ref> welcher zumindest gewisse Charakteristika eines Gerichtskampfes aufweist. <ref>Für einen allg. Überblick über die im AT auftretenden Ordalien siehe Preß: Ordal im AT I und II, 1933, S. 121–140 und 227–255.</ref>
Nachbiblisches Judentum, Qumran, Rabbinat
Neues Testament und Kirche der Spätantike
Älteste Frühchristliche Zeugnisse
Ordalien bei anderen Völkern in der Sicht christlicher Autoren
Wie die heidnischen, zeigen auch die frühen christlichen Autoren ein reges Interesse an den Ordalspraktiken fremder Völker. So schimpft etwa der gallorömische Aristokrat und spätere Bischof Apollinaris Sidonius (431/32– um 479) auf ein barbarisches, ordalsähnliches Todesorakel sächsischer Piraten. Auch der Spätantike/frühmittelalterliche byzantinische Geschichtsschreiber Menander Protektor (gest. nach 582), berichtet von einer Art Reinigungsordal am Hofe des Türkenkhans. <ref>Boyle: Turkish and Mongol Shamanism, 1972, S. 182f.</ref> Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext aber der Bericht des Astrologen, Philosophen, Schriftsteller und Gnostikers Bardesanes von Edessa (154–222). Detailliert beschreibt der Autor verschiedene Formen des Ordals bei den Völkern Indiens. Folgt man dem Autor, dessen Beschreibung sich über Porphyrios erhalten hat (Porph. Styx 377Ff.), so gebe es dort ein Fluss- und Fluss-, bzw. Tauchordal sowie ein Eintrittsordal, welche zur Überführung von Übeltätern diene. Belegt ist, dass die Inder bereits seit dem vorchristlichen Altertum zahlreiche Ordalsformen kannten und praktizierten, welche bis weit ins 20. Jhd. hinein auch heute noch – besonders in ländlichen Regionen – mitunter eine tragende Rolle bei der Rechtsfindung zukommen. <ref>Zu nennen sind hier die Reisprobe, das Schlangenordal, der Kesselfang mit heißem Wasser oder Öl, das Gehen über heiße Pflugscharen oder durch Feuer sowie das Tragen eines glühende Eisenstückes, das die Waagprobe, das Losordal und die Tauch/Kaltwasserprobe. Auch im mittelalterlichen Europa waren viele dieser unterschiedlichen Ordalsformen bekannt, was aber nicht zwingend für eine Verbindung sprechen muss, wie sie in der Vergangenheit vielfach angenommen worden ist; – ja solch eine Verbindung scheint aufgrund der großen räumlichen Distanz sogar gänzlich unwahrscheinlich. Eine deutliche Position gegen diese in der älteren Literatur weit verbreitete Annahme eines gemeinsamen Ursprungs bezieht etwa Hübner: Gottesurteil, A, RGA 2, 1913–1915, Sp. 320. Sicherlich sind die interkulturellen Ähnlichkeiten bei den Ordalsformen weniger ein Überbleibsel einer „arischen Urreligion“, sondern mehr den ähnlichen Auffassungen betreffend das Wirken des Göttlichen im Bereich des Menschlichen geschuldet; Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 386.</ref> Trotz der großen Vielfalt der in der indischen Literatur beschriebenen Ordalien, besitzen die bei Bardesanes beschriebenen Ordalien, dort keine Entsprechung, was zu der Vermutung geführt hat, dass es sich bei den in seinem Werk beschriebenen Formen von Gottesurteilen in Wirklichkeit um Erfindungen handelt, die ihre Motive aus der abendländischen Märchenliteratur schöpfen. Nicht alle Historiker folgen dieser Deutung. Im Folgenden soll eine nähere Analyse, der bei Bardesanes beschriebenen Ordalien erfolgen.
Der Autor, welcher angibt die Informationen aus der Hand einer indischen Gesandtschaft zum Hof des Elagabal erhalten zu haben (Porph. Styx 376F), beschreibt den Ablauf des Fluss- bzw. Tauchordals wie folgt: Zu Beginn des Rituals spreche der Prüfling eine Formel aus, in welcher die Wahrheit als schützende Kraft angerufen wird. Anschließend tauche der Proband ins Wasser und umschlinge die Beine eines Mannes, der bis zur Hüfte im Wasser steht. Sobald der Prüfling untergetaucht sei, schieße ein Schütze einen Pfeil ab, der anschließend von einem "schnellen Mann" zurückgebracht werden muss. Wenn es dem Mann gelinge, den Pfeil zurückzubringen, ehe der Proband aufgrund von Luftmangel die Beine des Mannes losgelassen und wieder zur Oberfläche auftaucht ist, um seine Lungen mit frischer Luft zu füllen, so gelte die Aufrichtigkeit des Prüflings als bestätigt. Das ganze Ordal werde Bardesanes zufolge, wie auch das Pfortenordal, von Bramahnen beaufsichtigt. <ref>Für die Interpretation des Tauchordals siehe insb. Winter: B. über Indien, 1999, S. 83ff.</ref> Darüber hinaus weiß der Gnostiker von einer mysteriösen, dunklen Höhle mit einer Quelle und einem Teich in einem Berg zu berichten, welche den Brahmanen auch für ihre jährlichen Kolloquien diene. Dort stehe eine wundersame, androgyne Statue aus einem unbekannten Stoff – vergleichbar mit „unverderblichen Holz“, rechts männlich, links weiblich, welche aber eine untrennbare Einheit bilden. Folgt man der Beschreibung des Bardesanes, so handelt es sich bei dem Zwitterbastard wohl um eine Statue Śivas als eines kosmischen Ardhanarisvara. Die Statue, welche schwitzen und Bluten könne, stehe in aufrechter Haltung und strecke die Arme, auf welchen die ganze Welt – Sonne, Mond, die Engel und alles Irdische – eingraviert sein, kreuzförmig von sich. Auf ihrem Haupt throne ein sitzendes Idol. In Wahrheit – so Bardesanes – sei die Statue dem Christus-Logos geweiht, woraus sich auch ihre wundersamen Kräfte ergäben. Hinter der Statue befände sich ein langer, in den Fels gehauener, Raum, an dessen Ende sich wiederum eine Pforte befände, aus welcher unaufhörlich süßes Wasser entspringe, welches einen vor der Pforte befindlichen Teich nähre. Eine rechtschaffene Person könne die Pforte problemlos passieren, bei einer Person, welche ein schändliches Leben führe, verenge sich hingegen die Tür (στενουμένη) und verwehre dieser den Zugang zum Quell auf der anderen Seite. Daran schließt das reuige Bekenntnis der Sünden und Vergehen, die Bitte um die Fürbitte der anderen sowie ein Bußfasten an. Anschließend stellt Bardesanes eine Verbindung der Beschreibung zur bei Philostrat beschriebenen „Brunnen der Wahrheit“ (Philostr. Apoll. 3,13f.) her, wohl um seiner Schilderung eine größere Glaubwürdigkeit zu verleihen. <ref>Tanaseanu-Döbler: Porphyrios und Bardaiṣan, 2015, S. 39ff. und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 386.</ref>
Vielfach sind Versuche angestellt worden, diese eben genannten Schilderungen von Ordalien bei den Indern mit griechisch-römischen Märchenmotiven in Verbindung zu setzen und eine Abhängigkeit zu dem bei Achilles Tatius aufzuzeigen. Die Annahme, dass sich zumindest Teile der in dem Bericht des Bardesanes in Erscheinung tretenden Topoi aus Märchenmotiven, zu nennen ist hier etwa das Motiv des Ertrinkens, bzw. „der Nachweis zur Schuldfreiheit durch die Fähigkeit zu schwimmen“ oder jenes der „sich automatisch öffnenden Türen oder Steine“, <ref>Winter: B. über Indien, 1999, S. 86.</ref> speisen, erscheint nachvollziehbar, F. Winter ist sogar der Auffassung, dass das weder das eine noch das andere Gottesurteil eine reale Vorlage besitzt, sie also beide der reichen Fantasie westlicher Autoren – unter Rückgriff auf „orientalische Märchenmotive“ – entsprungen sind, gleichwohl dürfte das von F. Boll postulierte Abhängigkeitsverhältnis zu den Ordalien im Werk des Achilles Tacitus eher nicht bestehen – darauf verweist F. Winter ebenso wie M. Frenschkowski. Dafür unterscheiden sich die Gottesurteile doch zu sehr voneinander. Bei näherer Betrachtung haben sie im Grunde gar „nur die Höhle und die Grundidee des Ordals gemeinsam“.<ref> Tanaseanu-Döbler: Porphyrios und Bardaiṣan, 2015, S. 39, Anm. 32. Für eine Allgemeine Übersicht zum O. bei Bardesanes siehe neben Tanaseanu-Döbler: Porphyrios und Bardaiṣan, 2015, S. 26–68 insb. Winter: B. über Indien, 1999, S. 91ff. und Frenschkowski: Ordal, RAC 26, 2015, Sp. 386.</ref>
Das Ordal zwischen Legende und religiösem Rechtsbrauch
Ordalspraxis
Ordalsorte
Ordalsarten
Europäisches Mittelalter
Historische und kulturelle Einordnung
Geschichtliche Entwicklung des mittelalterlichen Ordals
Westeuropa
Juristische und religiöse Einordnung
Methodik
Rolle der Kirche
Zeitgenössische Kritik
Byzanz
Bissprobe Jacoby, Adolf: Der Ursprung des Iudicium offae, ARW, Bd. 13, 1910,
Mittelalterliches Judentum
https://www.jstor.org/stable/3622459
Gottesurteile bei den Heidenvölkern im Spiegel mittelalterlicher Autoren
Auch mittelalterlichen Autoren des Abendlandes fehlte vielfach nicht das ethnologische Interesse an den Gottesurteilen der heidnischen Völkerschaften. Ein bemerkenswertes Beispiel ist etwa der Bericht des frühmittelalterlichen byzantinischen Geschichtsschreibers Menander Protektor (gest. nach 582), welcher davon berichtet, dass sich der General Zemarchos, der Gesandte des Kaisers Justin (565–578) bei den Türken Zentralasiens einer Art Feuer/Reinigungsordal unterziehen musste, ehe er zum Türkenherrscher vorgelassen wurde. Von dieser Form des Reinigungsordals durch Feuer berichten auch bei späteren Asienreisenden. <ref>Boyle: Turkish and Mongol Shamanism, 1972, S. 182f. Im weiteren Verlauf des Frühmittelaltes und des Hochmittelalters frappieren sich darüber hinaus dann auch einig mohammedanische Autoren, über die eigentümlichen Sitten der Rechtsfindung im „Westen“. Zu nenne sind an dieser Stelle insbesondere die Berichte von Ibn Rosteh (10. Jhd.), für die spätere Zeit dann jene al-Qazwīnī (13. Jhd.); Jacob: Stud. in arab. Geogr., 1892, Sp. 46ff.</ref> Für das 11. Jahrhundert berichtet etwa Adam von Bremen (vor 1050 – 1081/1085) von Tauchordalien im Kontext von Opferungen bei den heidnischen Normannen Schwedens. <ref>Adam von Bremen, Hamburgische Kirchengeschichte, IV 26, Schol 134; Dinzelbacher: Fremdes Mittelalter, 2006, S. 51.</ref> Im 13. Jhd. nimmt dann im Zuge der Zunahme des Kontakts zu den Rassen des Fernen Ostens, das Interesse an den Gebräuchen der asiatischen Heidenvölker wieder spürbar zu. So berichten etwa der Franziskaner und Tatarenmissionar Plano Carpini (1185–1252), sein Zeitgenosse und Ordensbruder Wilhelm von Robruck (geb. zwischen 1215 u. 1220) und der Unterhändler Phillips des Schönen (1285–1314) am Hofe Khan Arghuns, Buscarello de Ghizolfi (gest. vor 1317), welcher sich im Übrigen weigerte, sich dem Ordal der Mongolen zu unterwerfen, ausführlich von den Biss- und Feuerproben der Tataren, <ref>Jacoby: Der Ursprung des Iudicium offae, 1910, 535f. und Boyle: Turkish and Mongol Shamanism, 1972, S. 182ff.</ref> welche sie für naiven Aberglauben halten. Beide Autoren beschreiben ein Feuer- bzw. Reinigungsordal, bei dem Bittsteller unter Aufsicht der Priester bzw. Schamanen (welche ihre übernatürlichen Kräfte von Dämonen erhielten) mit allem Habe wischen zwei reinigende Feuerstöße hindurchgehen müssen, begleitet von magischen Handlungen und Gesängen, um zu beweisen, dass sie kein Gift oder anderes Böses mit sich führen. Stürzt eine Person, ein Tier; fällt ihr etwas herunter, oder geht ein Wagen kaputt, so gilt dies als ein Gottesurteil und, welches die Arglistigkeit und Boshaftigkeit der betreffenden Person beweist. Heruntergefallene Objekte und Tiere werden den Priestern übergeben. Das gleiche Verfahren wird auch angewandt, wenn hinter einem Unglücksfall, welcher der Sippe widerfahren ist, der Frevel eines Einzelnen als Grund vermutet wird. Auch Zelte, in welchen Milch verschüttet, oder uriniert wurde, werden gereinigt, indem in dem man sie zwischen den beiden Feuern hindurchträgt. Der Ablauf unterscheidet sich im Detail von dem bei Menander Protektor beschriebenen Feuerprobe bei den Türken des 6. Jahrhunderts. <ref>Boyle: Turkish and Mongol Shamanism, 1972, S. 182 und Carp. stor. 627, 632, 744; Robr. Itin. 363; Rockhill: Journey, 1900, S. 240f., Anm. 1.</ref> Darüber hinaus berichten Robruck, Marco Polo (1254–1324), und für die Neuzeit auch Juan González de Mendoza (1545–1618), Pietro della Valle (1586–1652) und Jean de Thévenot (1633–1667) von Zweig- bzw. Pfeilorakeln bei den Arabern, Tataren und Chinesen. <ref>Yule & Cordier, Book Marco Polo, 1871. S.214f. Anm. 2.</ref>
Etymologie
Gottesurteil ist die deutsche Übersetzung der im Mittellateinischen gebräuchlichen Begriffe iudicium dei oder iudicium divinum. Unter Einfluss des wohl aus dem Althochdeutschen stammenden Wortes ordel sowie über Einbeziehung von Bezeichnungen wie ordāl (altenglisch)[1] oder godis ordil (mittelniederdeutsch) wurde der Begriff in die Volkssprache übernommen.
Der Begriff Ordal kommt etymologisch – so weit man das Wort zurückverfolgen kann – von 'or – deal' (althochdeutsch ordel) und bedeutet soviel wie 'Ur-Teil' oder auch 'Ur-Sprung'.
Das Wort Ordal[2] wird im Allgemeinen synonym für Gottesurteil benutzt. Allerdings weisen Rechtshistoriker darauf hin, dass die Bezeichnung 'Ordal' im Grunde immer dann korrekt angewendet werde, wenn Menschen ein Vertrauen in das Recht hätten, ganz gleich, in welcher Form es in ihrem jeweiligen sozialen Kontext gefunden werde, und dies könne auch ohne jegliche Gottesvorstellung geschehen.
Geschichte
Die Geschichte der Gottesurteile reicht weit in die Anfangsphase der menschlichen Zivilisation zurück. Erste schriftlich überlieferte Beschreibungen von Gottesurteilen bzw. Ordalen stammen aus Mesopotamien[3]. So findet sich im 10. Paragraphen des Codex Ur-Nammu, der um 2100 v. Chr. vom sumerischen König Urnammu von Ur aufgestellt wurde, ist die Rede von einem Flussordal, einer Art Wasserprobe. Ebenso finden sich im Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. in den Paragraphen 2. (Zauberei) und 132. (Verleumdung der Ehefrau) Gottesurteile mit Hilfe des Wassers aufgeführt. Auch das Alte Testament[4] liefert Belege für die frühe Anwendung von Gottesurteilen wie in Numeri 5,11-31 EU oder 1. Samuel 10,17-27 EU. Daneben gab es Gottesurteile auch in zahlreichen weiteren alten Kulturen. So im alten China, in Japan, Indien[5] und Ägypten. Etwas weniger gebräuchlich waren sie in der griechischen und römischen Kultur. In manchen Kulturen haben sich Gottesurteile bis heute gehalten.
Größere Bedeutung erlangten Ordale im Frühmittelalter. Unter den germanischen Stämmen, die ab dem 4. und 5. Jahrhundert in römisches Territorium einfielen, waren Gottesurteile nur wenig verbreitet. Bei den Franken allerdings scheint die Probe mit heißem Wasser jedoch spätestens seit dem 6. Jahrhundert verbreitet gewesen zu sein. Erwähnenswert ist hierbei, dass das Verfahren ursprünglich lediglich bei Freigelassenen und Sklaven in Fällen von Diebstahl, falschen Zeugenaussagen und im Falle einer "Missachtung des Gerichts" angewandt wurde.[6] Mit dem Erstarken der Franken im 7. und 8. Jahrhundert übernahmen auch benachbarte Völker wie die Angelsachsen, die Westgoten und die Langobarden den Gebrauch von Gottesurteilen in Form der Heißwasserprobe. Unter Karl dem Großen wurden zahlreiche weitere Formen des Gottesurteils eingeführt: die Feuerprobe, bei der der Delinquent ein glühendes Eisen mehrere Schritte weit tragen musste. Entzündete sich nach einigen Tagen die Wunde statt zu heilen, galt dies als Schuldbeweis. Bei der Kaltwasserprobe wurde der Angeklagte in zuvor gesegnetes Wasser geworfen. Bei der letzteren Probe ging man davon aus, dass das durch die Taufe Christi im Jordan geheiligte Wasser den Schuldigen abstoße, sodass er schwimmt. Gott wurde damals als „verrechtlicht“ gedacht: Er schütze das Recht, weil er selbst das Recht sei, wie noch der Sachsenspiegel von 1225 ausführt. Diese Handlungen sollten das Böse mit Hilfe Gottes herausfordern und damit offensichtlich machen.[7]
Ab dem 10. Jahrhundert nahm die Anwendung von Gottesurteilen spürbar zu. Die Ursache hierfür liegt gemäß Jan Dhont in dem teilweisen Zusammenbruch der staatlichen Ordnung – verursacht durch den Einfall zahlloser Fremdvölker – im 10. Jahrhundert. An die Stelle übergeordneter staatlicher Institutionen traten in der Folge vielfach religiöse Elemente. Ordale dienten demnach in der zerrüttelten Welt des ausgehenden Frühmittelalters als Versuch, die gesellschaftliche Ordnung durch das Anrufen des Höchsten zu wahren.
War das Ordal zunächst noch etwas mehr oder minder Volkstümliches, so begann es sich im ausgehenden 10. Jahrhundert auch unter den Eliten als Mittel zur Wahrheitsfindung durchzusetzen. Im 11. Jahrhundert wurden Ordale dann sogar zunehmend auf solche Fälle angewandt, für die man ein Gottesurteil kaum erwarten würde. So diente ein Ordal dazu, die Frage nach der Vaterschaft eines Herzogs der Normandie zu klären, oder als Richtspruch bei der Frage, ob der Leiter bei der Domschule von Tours, Berengar von Tours, in seiner Lehre vom symbolischen Charakter des Abendmahls nicht die Grenzen der wahren Lehre überschritten hat.[8]
Trotz ihrer weiten Verbreitung dienten Ordale dennoch stets nur als letzter Ausweg, um die Wahrheit zu ermitteln. Das gängige Verfahren sah im Vorfeld die Benennung von Zeugen vor, die für oder gegen den Angeklagten aussagten. Konnten keine geeigneten Zeugen gefunden werden, verließ man sich im nächsten Schritt auf Eideshelfer – eine Gruppe von ein oder zwei Dutzend Personen, die mit ihrem Eid den Kläger oder Beklagten unterstützten. Erst wenn aufgrund dieser Maßnahmen kein eindeutiges Urteil gefällt werden konnte, griff man auf Gottesurteile zurück. Diese wurden im Frankenreich in der Regel von Priestern begleitet. Sei es, dass es um das Verbinden und spätere Begutachten der Wunden nach der Heißwasserprobe ging, sei es, dass es um das Weihen des Gewässers bei der Kaltwasserprobe ging.
Bereits in karolingischer Zeit waren Gottesurteile umstritten. So lehnte der einflussreiche Erzbischof Agobard von Lyon († 840) Gottesurteile ab, da sich für diesen Brauch keine Präzedenzfälle in der Bibel finden ließen. Darüber hinaus kritisierte er, dass es den Menschen nicht zustünde, im Rahmen eines Gottesurteils ein göttliches Wunder zu erzwingen. Neben religiösen Bedenken brachte der Lyoner Erzbischof auch logische Gründe vor: Wenn Gottesurteile wirklich funktionierten, warum greife man dann auf sie als letztes und nicht als erstes Mittel der Wahrheitsfindung zurück? Zudem sei Gottes Handeln bei unterschiedlichen Formen von Gottesurteilen inkonsequent. Während bei der Probe mit dem glühenden Eisen die Hände des Unschuldigen geschützt würden, würde bei der Kaltwasserprobe der Schuldige vor dem Ertrinken geschützt.
Auf der anderen Seite unterstützte die Kirche aber auch – unter anderem durch Erzbischof Hinkmar von Reims – die karolingischen Herrscher bei der Durchführung von Gottesurteilen. Mit dem Beschluss der Synode von Tribur im Jahr 895, der für Vorbestrafte die Feuerprobe mit Eisen oder die Wasserprobe vorsah, wurden Gottesurteile auch offiziell in die kirchliche Praxis aufgenommen. Sie wurden zunehmend mit kirchlichen Riten umgeben und, soweit die Art der Probe es erlaubte, zumeist auch in den Kirchen durchgeführt. Durch Fasten und Beten bereiteten sich die Priester und der Angeklagte vor, gefolgt von Messe und Kommunion. Darauf folgte eine gegen die teuflische Verhärtung gerichtete Beschwörung des Angeklagten, die Schuld zu gestehen sowie eine Segnung des reinigenden Elementes. Darauf folgte die eigentliche Probe.
Die Päpste hielten sich bezüglich der Gottesurteile weitgehend zurück und bekämpften sie ab dem 10. Jahrhundert gemeinsam mit gelehrten Theologen als Aberglauben, nachdem vorausgegangene Versuche von Bischöfen und Äbten, die Praxis der Gottesurteile im Frankenreich zu verbieten, wenig Wirkung gezeigt hatten. So hatte bereits 855 eine gemeinsame Synode der Kirchenprovinzen Lyon, Vienne und Arles, die auf Anordnung Kaiser Lothars I. einberufen worden war, versucht, Gottesurteile zu verbieten. Gesamtkirchlich wurden die Gottesurteile nie gebilligt und vielfach als verabscheuungswürdige, dem gesunden Menschenverstand widersprechende Versuchung Gottes verurteilt.
Während im Heidentum in erster Linie Zweikampf, Feuerprobe und Wasserprobe üblich waren, wurden durch die Kirche mildere Varianten wie das Kreuzordal (beide Parteien standen mit erhobenen Armen während der Messe vor einem Kreuz; wessen Arme zuerst nachgaben, hatte seinen Fall verloren[9]), Hostienordal oder der über Reliquien gesprochene Reinigungseid eingeführt.
Im Jahr 1215 wurde die Beteiligung von christlichen Geistlichen an solchen Gottesurteilen durch die Bestimmungen des IV. Laterankonzils unter Innozenz III. untersagt.[10] Dies trug allmählich zum Verschwinden der Gottesurteile aus dem Rechtsleben bei, zumal auch von weltlicher Seite immer öfter ein Verbot der Gottesurteile erging. So lehnte beispielsweise der deutsche Kaiser Friedrich II. in seinen Konstitutionen von Melfi die Durchführung von Gottesurteilen als fehlerhaft ab.
Aus dem offiziellen Rechtsleben in Europa verschwanden die Gottesurteile im 12. und 13. Jahrhundert und wurden durch weltliche Gesetzgebung und Justiz ersetzt, dennoch gab es auch weiterhin Beispiele für die Anwendung von Gottesurteilen. So wurde z. B. gelegentlich im Zusammenhang mit der Ketzerverfolgung die Feuerprobe angewandt. Im Zuge der Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit erlebten einige Gottesurteile noch einmal einen Aufschwung und tauchten als sogenannte Hexenproben wieder auf. Hier ist in erster Linie die Wasserprobe zu nennen; aber auch die Feuerprobe fand manchmal noch Anwendung. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass den neuzeitlichen Hexenproben in aller Regel eine andere Auffassung zugrunde lag, als den mittelalterlichen Gottesurteilen. Das Obentreiben einer Hexe auf dem Wasser war nach frühneuzeitlicher Auffassung nämlich das Ergebnis der Eigenschaften einer Hexe und nicht das Ergebnis einer göttlichen Wunderwirkung.
Daneben gibt es bis ins 20. Jahrhundert Beispiele dafür, dass die Vorstellung, Gott greife im Zusammenhang einer Urteilsfindung ein, auch weiterhin eine gewisse Faszination beibehalten hat und z. T. auch die tatsächliche Justizpraxis beeinflusst.
Einteilung
Es gibt einmal die Einteilung in einseitige und zweiseitige Gottesurteile und andererseits die Einteilung in Ermittlungsordal (Versuch des Klägers, die Wahrheit seiner Anschuldigung zu beweisen) und Abwehrordal (Versuch des Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen).
Einseitiges Ordal
Unter den einseitigen Ordalen fasst man all jene zusammen, bei denen der vermeintliche Rechtsbrecher oder Ankläger sich alleine einem Gottesurteil unterziehen muss und lediglich mit den Elementen, vor allem mit Wasser, Feuer und Erde, oder mit heiligen Gegenständen in Kontakt tritt.
Je nach Ordal wurde das Wunder entweder im Fall der Unschuld (beispielsweise bei der Feuerprobe) oder im Fall der Schuld (Bahrprobe, Wasserprobe mit kaltem Wasser, Hostienordal) erwartet.
Zu den einseitigen Ordalen gehören etwa Wasserprobe mit heißem oder kaltem Wasser, Feuerprobe, Trankordal (so z. B. in der Bibel 4. Mose 5,11 EU), Rasengang, das Liegen im Grab unter der Erde, Bahrprobe, Losordal, ein über Reliquien gesprochener Reinigungseid und die Abendmahlsprobe.
Bei einem einseitigen Ordal kann erneut zwischen zwei Ordalsformen unterschieden werden. Während sich bei einem Ermittlungsordal der Ankläger selbst einem Gottesurteil aussetzt, um die Richtigkeit seiner Anschuldigung zu beweisen, geht es bei sogenannten Abwehrordalen darum, eine Anschuldigung abzuwehren. Der Angeklagte setzt sich hier also einem Ordal aus, um seine Unschuld zu beweisen.
Zweiseitiges Ordal
Bei den zweiseitigen Gottesurteilen steht dem Beklagten ein Kläger gegenüber oder ein Unfriedensstifter einem anerkannten Friedliebenden.
Hierzu gehören etwa Zweikampf, Kreuzordal und Kerzenordal.
Vielfach sind in unserem modernen Sprachgebrauch noch Reste der ehemaligen Anwendung und auch der Popularität der Gottesurteile nachvollziehbar geblieben. So erinnert beispielsweise das Sprichwort „Dafür halte (lege) ich meine Hand ins Feuer“ an das alte Gottesurteil der Feuerprobe.
Ordalformen
Im Laufe der Jahrhunderte bildeten sich nach Siegbert A. Warwitz im europäischen Kulturkreis bis heute folgende acht Hauptarten von Ordalien heraus, wobei mit der zunehmenden Säkularisierung des gesellschaftlichen Denkens unter Ordal auch allgemeiner der Schiedsspruch einer über das Leben und Sterben entscheidenden „Schicksalsmacht“ verstanden wird:[11]
Die Blutprobe
Die „Blutprobe“ oder das „Bahrgericht“, lateinisch „ius cruentationis“, basiert auf dem alten Volksglauben, dass die Wunde eines Ermordeten wieder zu bluten beginnt, wenn sich der Mörder der Bahre nähert und der Täter dem Gottesurteil entsprechend auf diese Weise zweifelsfrei überführt werden kann.
Die Giftprobe
Bei der Giftprobe wurde dem Angeschuldigten ein tödliches „Fluchwasser“ verabreicht, das bei Schuld die Eingeweide anschwellen ließ und zum Tode führte, bei einem Unschuldigen aber unwirksam blieb.
Der Probebissen
Der Probebissen oder das „iudicium offae“ sollte die Schuldfrage über ein (unbekömmliches) Nahrungsmittel klären, das dem Angeklagten in den Mund gestopft wurde. Musste dieser es wieder erbrechen, galt das als Schuldbeweis.
Die Feuerprobe
Die Feuerprobe wurde häufig in Hexenprozessen als Rechtsmittel eingesetzt. Dabei musste ein glühendes Eisen in der ungeschützten Hand getragen oder barfuß über eine Reihe glühender Pflugscharen gegangen werden. Die anschließende körperliche Versehrtheit oder Unversehrtheit bzw. die schnelle Heilung waren maßgeblich für das Urteil.
Die Wasserprobe
Bei der Wasserprobe oder dem „iudicium aquae frigidae“ musste der gefesselt ins Wasser geworfene Angeklagte natürlicherweise absinken. Blieb er an der Wasseroberfläche, bedeutete dies ein Abweisen durch das „reine Wasser“ und damit einen Schuldspruch.
Der Kesselfang
Der Kesselfang oder das iudicium aquae ferventis stellte den Beschuldigten vor die Aufgabe, einen Gegenstand mit ungeschützten Händen und Armen aus einem Kessel mit siedendem Wasser zu holen. Blieb er dabei unverletzt, sprach dies für seine Unschuld und führte zum Freispruch von allen Vorwürfen.[12]
Der Zweikampf
Der Zweikampf diente der Beweisführung, wer in einer Streitsache das Recht auf seiner Seite hatte. Bei weiblichen Personen konnte ein Ehrengericht auch durch männliche Stellvertreter ausgetragen werden, wie sie etwa Heinrich von Kleist in einer Novelle nach einer mittelalterlichen Chronik in seinem Ablauf dargestellt hat.[13][14]
Das Roulette
Anfragen an das Schicksal über die eigene Lebensberechtigung in Form des sogenannten Russischen Rouletts, wie sie etwa noch der Schriftsteller Graham Greene als mehrfach getätigte eigene Praxis in seiner Autobiografie bekennt und beschreibt, wurden in früheren Zeiten häufig mit einem nur mit einer oder zwei Kugeln geladenen Trommelrevolver praktiziert. Noch heute fordern an ihrem Lebenssinn zweifelnde Menschen bisweilen in ähnlicher Weise mit einer Waffe oder bei einer lebensgefährlichen Mutprobe ihr Schicksal ultimativ zu einer Antwort zu ihrer Daseinsberechtigung auf. Die erhoffte positive Antwort wird dann oft euphorisch mit Sätzen begrüßt wie „der Tod hat mich noch nicht gewollt“ oder „das Schicksal gibt mir noch eine Chance“.[15]
Säkulares Ordal
Das religiös motivierte Ordal, dem im Mittelalter noch eine letztinstanzliche Bedeutung zukam, wenn die weltlichen Mittel der Wahrheitsfindung erschöpft waren oder versagten, erfuhr in der historischen Betrachtung ein Weiterleben im profanen Bereich. Die Gottheit wurde dabei im Laufe des zunehmend säkularisierten gesellschaftlichen Denkens durch die Schicksalsmacht ersetzt, der als unbestrittener höchster Instanz eine richterliche Entscheidung in einer Sinnkrise des eigenen Lebens zuerkannt wird. Das säkularisierte Ordal fungierte und fungiert bis heute vor allem als Schicksalsanfrage depressiv veranlagter Menschen, die ihren Lebenssinn verloren haben und für ihre weitere Daseinsberechtigung eine überirdische Bestätigung anstreben. Dazu dient ihnen die Methode, ihre Existenz bei einem lebensgefährlichen Versuch, dem Roulette, zur Disposition zu stellen: Das Russische Roulette ist eine Extremvariante des Ordals, bei welcher der Ordalist auf jede Möglichkeit verzichtet, die Schicksalsentscheidung selbst zu beeinflussen. Er riskiert ein Glücksspiel, bei dem er sein Leben aufs Spiel zu setzen bereit ist. Es geht um Sein oder Nichtsein, Leben oder Sterben. Die Entscheidung liegt allein beim Schicksal, dessen Urteilsspruch der Ordalist sich blind und untätig anvertraut.[16] Der britische Schriftsteller Graham Greene hat die Gefühlslage des Ordalisten, der er sich selbst in seinen Depressionsphasen mehrfach ausgesetzt sah, in seinen Tiefen und Höhen eingehend beschrieben: Ich setzte den Lauf an mein rechtes Ohr und zog durch. Es klickte leise, und als ich die Trommel betrachtete, sah ich, daß der Revolver jetzt schussbereit war. Bei der nächsten Kammer hätte es mich erwischt. Ich erinnere mich an ein überwältigendes Glücksgefühl, als flammte plötzlich Karnevalsbeleuchtung in einer finsteren, trostlosen Straße auf. Mein Herz hämmerte gegen die Rippen, und das Leben hielt eine Unzahl von Möglichkeiten für mich bereit.[17]
Der französische Wagnisforscher David Le Breton meint zu dieser Form der aus einer Sinnkrise erwachsenden Schicksalsanfrage: Das Ordal ist die letzte Chance desjenigen, der sonst alle Chancen verloren sieht. Das Ordal ist die soziale Antwort auf eine ausweglose Situation,[18] und der Experimentalpsychologe Siegbert A. Warwitz, der selbst mit der Aufarbeitung mehrerer tödlich verlaufener jugendlicher Ordalien betraut war, äußert zu der Sinnbasis der von ihm untersuchten Ordalien: Dieses Lebensgefühl wird nicht von einer Todessehnsucht bestimmt, sondern von einer Lebenssehnsucht, die einen Sinngrund braucht und sucht.[19]
Gottesurteil als Motiv in der Literatur
Das Gottesurteil ist ein beliebtes Motiv in Romanen und Erzählungen aus dem Mittelalter, so beispielsweise beim Ekkehard von Viktor von Scheffel bei der Richterin von C. F. Meyer, im Ivanhoe von Sir Walter Scott und in Die Kinder der Finsternis von Wolf von Niebelschütz.
Ein Zweikampf als Gottesurteil spielt eine wichtige Rolle unter anderem in der gleichnamigen Erzählung Heinrich von Kleists Der Zweikampf oder in der Oper Lohengrin von Richard Wagner.
Sogar noch 1862 bemüht Wilhelm Raabe in der Novelle Das letzte Recht ein Gottesurteil: Um 1704 fällt ein Haus ein und begräbt den Bösewicht unter sich.
Literatur
- Jan Dhont: Weltbild Weltgeschichte, Das frühe Mittelalter, Augsburg 2000.
- Graham Greene: Eine Art Leben, Wien 1971.
- Peter Dinzelbacher: Das fremde Mittelalter. Gottesurteil und Tierprozess. Essen 2006, ISBN 978-3-88400-504-0.
- Marco Frenschkowski: Ordal (Gottesurteil). In: Reallexikon für Antike und Christentum. Band 26, Hiersemann, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-7772-1509-9, Sp. 365–398.
- David Le Breton: Lust am Risiko. Dipa-Verlag. Frankfurt 1995, ISBN 3-7638-0336-X.
- Heinrich von Kleist: Der Zweikampf. In: Ders.: Sämtliche Erzählungen. Reclam, Stuttgart 1992, S. 249–87.
- Ernst Schubert: Der Zweikampf: Ein mittelalterliches Ordal und seine Vergegenwärtigung bei Heinrich von Kleist. In: Kleist-Jahrbuch, 1988. S. 82–90.
- Siegbert A. Warwitz: Die Ordaltheorie, In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 3. Auflage, Schneider, Baltmannsweiler 2021, ISBN 978-3-8340-1620-1. Seite 113–141.
Weblinks
- Walter Dietrich: Ordal. In: Michaela Bauks, Klaus Koenen, Stefan Alkier (Hrsg.): Das wissenschaftliche Bibellexikon im Internet (WiBiLex), Stuttgart 2006 ff.
Einzelnachweise
- ↑ Ordal duden.de
- ↑ Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Ordal 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961, Band 13, Spalte 1316 bis 1319.
- ↑ Ordal Archives Royales de Mari Bd. 26, Nr. 249, mesopotamien.de
- ↑ Richard Preß: Das Ordal im alten Israel, Zeitschrift für die Alttestamentliche Wissenschaft, Band 51, Heft 1 (1933), S. 121–140.
- ↑ Georg Buddruss: Ein Ordal der Waigal-Kafiren des Hindukusch Cahiers Ferdinand de Saussure No. 41, Cahier Dédié à Georges Redard (1987), S. 31–43.
- ↑ Robert Bartlett: Trial by Fire and Water, Oxford 1986. S. 4/9.
- ↑ Peter Dinzelbacher (Hrsg.) – Europäische Mentalitätsgeschichte, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 2008, ISBN 978-3520469021, S. 600f.
- ↑ Jan Dhont: Weltgeschichte, Das Frühe Mittelalter, Augsburg 2000. S. 248.
- ↑ Peter Dinzelbacher: Ordal (Gottesurteil) historicum.net, 5. Februar 2011.
- ↑ Gottesurteil/Ordal/Losurteil lexexakt.de
- ↑ Siegbert A. Warwitz: Die Ordaltheorie, In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 3. Auflage, Schneider, Baltmannsweiler 2021, Seiten 114–116.
- ↑ A. Erler: Kesselfang. In: Handbuch der Deutschen Rechtsgeschichte, Band 2, Berlin 1978, Spalte 707/08.
- ↑ Heinrich von Kleist: Der Zweikampf. In: Ders.: Sämtliche Erzählungen. Reclam, Stuttgart 1992, S. 249–87.
- ↑ Ernst Schubert: Der Zweikampf: Ein mittelalterliches Ordal und seine Vergegenwärtigung bei Heinrich von Kleist. In: Kleist-Jahrbuch, 1988. S. 82–90.
- ↑ Siegbert Warwitz: Russisches Roulette, In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 2021, S. 125–126.
- ↑ Siegbert A. Warwitz: Die Ordaltheorie, In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 3. Auflage, Schneider, Baltmannsweiler 2021. S. 126.
- ↑ Graham Greene: Eine Art Leben, Wien 1971, S. 147.
- ↑ David Le Breton: Lust am Risiko. Frankfurt 1995. S. 136/137.
- ↑ Siegbert A. Warwitz: Die Ordaltheorie, In: Ders.: Sinnsuche im Wagnis. Leben in wachsenden Ringen. Erklärungsmodelle für grenzüberschreitendes Verhalten. 3. Auflage, Schneider, Baltmannsweiler 2021. S. 136.