Der Klassiker im Arbeitsrecht ist der Kündigungsschutz. Und zwar egal ob in der Klausur oder auf dem Familienfest, auf dem Cousine XY mit den Worten „Du hast doch Jura studiert, ich hab da ein Problem in der Arbeit…“ um die Ecke kommt.
Interessant wird die Sache dann, wenn der Arbeitgeber (AG) mehrere Kündigungen gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) ausspricht. Und zwar deshalb, weil es im Arbeitsrecht zwei verschiedene Feststellungsklagen gibt.
Allgemeine Feststellungsklage, § 46 II ArbGG, iVm §§ 495, 256 ZPO
Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann auch im arbeitsgerichtlichen Prozess das (Nicht-)Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, namentlich des Arbeitsverhältnisses, festgestellt werden.
Punktuelle Kündigungsschutzklage § 4 KSchG
In § 4 KSchG ist eine besondere Kündigungsschutzklage geregelt, die auch als „echte“ oder „punktuelle“ Kündigungsschutzklage bezeichnet wird. Gegenstand dieser Klage ist dabei eine bestimmte, daher punktuelle, Kündigung.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass § 4 S.1 KSchG eine Klagefrist von drei Wochen enthält. Wird diese nicht eingehalten, so gilt gemäß § 7 KSchG auch eine rechtsunwirksame Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Vorrang der punktuellen Kündigungsschutzklage
Aus der Systematik entnimmt die Rechtssprechung, dass nur die Klage nach § 4 KSchG die Präklusion gem. § 7 KSchG verhindert. Da nur die punktuelle Kündigungsschutzklage fristwahrende Funktion hat, muss diese als vorrangig angesehen werden.
Weitere Kündigung(en) nach Klageerhebung
Nun stellt sich das eingangs erwähnte Problem, was passiert, wenn der AG mehrere Kündigungen ausspricht. Ignoriert der AN die späteren Kündigungen (beispielsweise, weil er denkt, es genüge, gegen eine Kündigung vorzugehen) führt dies dazu, dass auch eine rechtsunwirksame Kündigung gem. § 7 KSchG rechtswirksam wird. Im Ergebnis obsiegt er vor Gericht also in Bezug auf die erste Kündigung, ist seine Arbeitsstelle aber trotzdem los.
Lösung: kombinierter Kündigungsschutzantrag
Dieses Problem kann umgangen werden, indem der AN einen kombinierten Kündigungsschutzantrag stellt. Er hat damit die Möglichkeit, die Vorteile beider Klagen zu verbinden:
– Verhinderung der Präklusion
– Miteinbeziehung aller weiteren Beendigungstatbestände bis zur letzten mündlichen Verhandlung
Dabei ist darauf zu achten, dass der allgemeine Feststellungsantrag auch deutlich wird und nicht nur ein überflüssiges Anhängsel ist. Am besten zeigt sich dies durch zwei separat formulierte Anträge. Im Zweifel hat der Richter den Antrag gem. § 139 ZPO zu erörtern.
Feststellungsinteresse
Für jeden Antrag muss ein gesondertes Feststellungsinteresse bestehen. Es muss allerdings nicht bereits bei Klageerhebung vorliegen. Es genügt, wenn es in der letzten mündlichen Verhandlung gegeben ist.
Anpassung der Antragstellung – Praktische Bedeutung des Schleppnetzantrages
Um eine Präklusion zu verhindern, ist der AN allerdings verpflichtet, nach Kenntniserlangung jedes Kündigungstatbestandes, eine an § 4 KSchG angepasste Änderung des Antrages vorzunehmen. Dabei wird ihm aber eine verlängerte First unter analoger Anwendung des § 6 S.1 KSchG gewährt. Hierin liegt die praktische Bedeutung des Schleppnetzantrages: dem Kläger wird der Zeitdruck genommen. Er hat noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Zeit, die Anpassung vorzunehmen. Er wird also davor geschützt, dass der AG das Arbeitsverhältnis durch eine „Flut von Kündigungen“ beenden kann, weil er versäumt, gegen eine dieser Kündigungen vorzugehen.