Leseempfehlung XXVIII

Was ich vergangene Woche besonders interessant fand:

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Der Schleppnetzantrag

Der Klassiker im Arbeitsrecht ist der Kündigungsschutz. Und zwar egal ob in der Klausur oder auf dem Familienfest, auf dem Cousine XY mit den Worten „Du hast doch Jura studiert, ich hab da ein Problem in der Arbeit…“ um die Ecke kommt.

Interessant wird die Sache dann, wenn der Arbeitgeber (AG) mehrere Kündigungen gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) ausspricht. Und zwar deshalb, weil es im Arbeitsrecht zwei verschiedene Feststellungsklagen gibt.

Allgemeine Feststellungsklage, § 46 II ArbGG, iVm §§ 495, 256 ZPO
Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann auch im arbeitsgerichtlichen Prozess das (Nicht-)Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses, namentlich des Arbeitsverhältnisses, festgestellt werden.

Punktuelle Kündigungsschutzklage § 4 KSchG
In § 4 KSchG ist eine besondere Kündigungsschutzklage geregelt, die auch als „echte“ oder „punktuelle“ Kündigungsschutzklage bezeichnet wird. Gegenstand dieser Klage ist dabei eine bestimmte, daher punktuelle, Kündigung.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass § 4 S.1 KSchG eine Klagefrist von drei Wochen enthält. Wird diese nicht eingehalten, so gilt gemäß § 7 KSchG auch eine rechtsunwirksame Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Vorrang der punktuellen Kündigungsschutzklage
Aus der Systematik entnimmt die Rechtssprechung, dass nur die Klage nach § 4 KSchG die Präklusion gem. § 7 KSchG verhindert. Da nur die punktuelle Kündigungsschutzklage fristwahrende Funktion hat, muss diese als vorrangig angesehen werden.

Weitere Kündigung(en) nach Klageerhebung
Nun stellt sich das eingangs erwähnte Problem, was passiert, wenn der AG mehrere Kündigungen ausspricht. Ignoriert der AN die späteren Kündigungen (beispielsweise, weil er denkt, es genüge, gegen eine Kündigung vorzugehen) führt dies dazu, dass auch eine rechtsunwirksame Kündigung gem. § 7 KSchG rechtswirksam wird. Im Ergebnis obsiegt er vor Gericht also in Bezug auf die erste Kündigung, ist seine Arbeitsstelle aber trotzdem los.

Lösung: kombinierter Kündigungsschutzantrag
Dieses Problem kann umgangen werden, indem der AN einen kombinierten Kündigungsschutzantrag stellt. Er hat damit die Möglichkeit, die Vorteile beider Klagen zu verbinden:
– Verhinderung der Präklusion
– Miteinbeziehung aller weiteren Beendigungstatbestände bis zur letzten mündlichen Verhandlung
Dabei ist darauf zu achten, dass der allgemeine Feststellungsantrag auch deutlich wird und nicht nur ein überflüssiges Anhängsel ist. Am besten zeigt sich dies durch zwei separat formulierte Anträge. Im Zweifel hat der Richter den Antrag gem. § 139 ZPO zu erörtern.

Feststellungsinteresse
Für jeden Antrag muss ein gesondertes Feststellungsinteresse bestehen. Es muss allerdings nicht bereits bei Klageerhebung vorliegen. Es genügt, wenn es in der letzten mündlichen Verhandlung gegeben ist.

Anpassung der Antragstellung – Praktische Bedeutung des Schleppnetzantrages
Um eine Präklusion zu verhindern, ist der AN allerdings verpflichtet, nach Kenntniserlangung jedes Kündigungstatbestandes, eine an § 4 KSchG angepasste Änderung des Antrages vorzunehmen. Dabei wird ihm aber eine verlängerte First unter analoger Anwendung des § 6 S.1 KSchG gewährt. Hierin liegt die praktische Bedeutung des Schleppnetzantrages: dem Kläger wird der Zeitdruck genommen. Er hat noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Zeit, die Anpassung vorzunehmen. Er wird also davor geschützt, dass der AG das Arbeitsverhältnis durch eine „Flut von Kündigungen“ beenden kann, weil er versäumt, gegen eine dieser Kündigungen vorzugehen.

Leseempfehlung XXVII

Was ich vergangene Woche besonders interessant fand:

 

Fristlose Wohnungskündigung wegen Pornokarriere

Ich habe von einem Bekannten gehört, dass er einen kennt, der einen Freund hat, der in der Zeitung las…
Kurzum: eine Schauspielerin hat vor knapp drei Monaten eine renommierte Youtuberin parodiert. Das aufsehenerregende dabei ist, dass es sich nicht um eine konventionelle Actrice, sondern die Pornodarstellerin Luna Love handelt und folglich auch um eine Pornoparodie. Wie gelungen diese ist, entzieht sich der Kenntnis des Blogautors, da dieser in Niederbayern geboren und dementsprechend streng katholisch erzogen wurde. Sicher ist aber, dass die Parodie dem Bekanntheitsgrad der Protagonistin sehr guttat.

Kürzlich wurde ihr Vermieter auf ihre Tätigkeit aufmerksam. Nachbarn beschwerten über die mit der schauspielerischen Arbeit verbundenen Geräuschemissionen. Es ist nicht überliefert, ob die Mieter über den plötzlich gestiegenen Bekanntheitsgrad vom Beruf ihrer Nachbarin erfuhren oder tatsächlich nur aufgrund der Aktivitäten, die in akustischer Form nach außen drangen. Jedenfalls: aus der Tatsache, dass Luna Love einige (alle? wenige?) ihrer Filme in den angemieteten vier Wänden produziert, folgerte der Vermieter, dass sie das Mietobjekt vertragswidrig zu gewerblichen Zwecken nutzt. Daraufhin kündigte er, über seinen Anwalt, das Mietverhältnis fristlos. Weitere Details zum Sachverhalt finden sich zum Beispiel hier.

Der geneigte Rechtsanwender denkt sich jetzt natürlich sofort*: erfolgte die Kündigung rechtmäßig?** Weiterlesen

Leseempfehlung XXVI

Die ersten Leseempfehlungen 2016! Was seit Weihnachten interessant fand. Heute mal wieder etwas mehr Lesestoff.

 

Gute Vorsätze 2016

Einer meiner Vorsätze für 2016 wird jetzt schon auf eine harte Probe gestellt. Eigentlich wollte ich dieses Jahr, zumindest aber bis zum Examen im Juni, meine Gesetz aktuell halten.

Dann fand ich das in der Post:

Gepaart mit dem Vorsatz, möglichst viele Übungsklausuren zu machen, wird es jetzt wohl nicht bei einem überschaubaren Zeitaufwand bleiben. Wenigstens eine oder zwei Wochen hätten sie mir schon geben können…