Die „Neue Osnabrücker Zeitung“ berichtet in ihrer Onlineausgabe, wie die Polizei nach einem Mann suchte, der zwei andere mit Pfefferspray angegriffen hatte.
Kurz zum Sachverhalt (nach der NOZ): Am Morgen des 8.8.2014 um 2:15 Uhr werden ein heute 23-Jähriger und ein heute 21-Jähriger mit Pfefferspray angegriffen. Sie mussten im Krankenhaus behandelt werden, konnten dieses aber sehr schnell und ohne bleibende Schäden wieder verlassen. An einer Kooperation mit der Polizei oder an einer Strafverfolgung zeigen die beiden kein Interesse. Der ältere ist ein bekannter Rechtsextremist.
Es steht also (grob überschlagen) wohl eine gefährliche Körperverletzung im Raum.
14.000 Datensätze, mindestens 13.999 von Anfang an Unschuldig
Die Polizei macht sich an die Ermittlungen. Kritisiert wird nun, dass die Beamten eine Funkzellenauswertung beantragten. Sie bekamen dadurch die Daten von 14.000 Personen, die sich zum fraglichen Zeitpunkt in einem Umkreis von 500m um den Tatort befanden. Davon wurden sieben herausgefiltert. Diese haben gemein, dass sie offen links sind, vor und/oder nach der Tat miteinander telefonierten und nicht vorbestraft sind.
Das genügte einem Richter offensichtlich, um sieben Durchsuchungsbeschlüsse zu erlassen. Daraufhin wurden die Wohnungen der Verdächtigen durchsucht, Laptops und Festplatten beschlagnahmt. Das Ergebnis:
Auf Seiten der Ermittler: nichts. Gar nichts.
Auf Seiten der Verdächtigen: ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre, Bloßstellung vor Nachbarn, Freunden und Verwandten, „Unannehmlichkeiten“ wegen des Verlustes von Computern und Speichermedien.
Voraussetzung einer Durchsuchung
Um das ganze jetzt von der theoretischen Seite zu betrachten: Rechtsgrundlage für die Durchsuchung beim Verdächtigen ist § 102 StPO. Die materiellen Voraussetzungen sind¹:
1. eine Straftat wurde bereits begangen
2. nach kriminalistischer Erfahrung kann erwartet werden, dass der Durchsuchungszweck² erreicht wird.
3. Anfangsverdacht gegen die Person, bei der Durchsucht wird. D.h. sie muss noch nicht Beschuldigter sein. Es genügt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit der Begehung einer verfolgbaren Straftat ergibt.
4. Verhältnismäßigkeit
Kriminalistische Erfahrung: Linke kloppen Rechte
Wenn man dem Anwalt der sieben Verdächtigen, Joë Thérond, glauben darf, so ist lediglich die erste Voraussetzung erfüllt.
Durchsuchungszweck war wohl das Auffinden von Beweismittel. Hierbei ist schon schwierig, wonach man überhaupt sucht. Oder haben die Ermittler erwartet, auf einem der Laptops eine Powerpoint-Präsentation zu finden, in der erklärt wird, wie man zwei Männer mit Pfefferspray angreift?
Da von der Polizei keine Auskünfte erteilt wurden, wissen wir vorliegend über die Verdächtigen lediglich, dass sie dem linken Spektrum zuzuordnen sind und sie sich zum Tatzeitpunkt um Umkreis von 500m um den Tatort befanden. Sollte dies, gepaart mit der Logik „Linke greifen Rechte an“ genügen, um nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit der auf die Begehung einer verfolgbaren Straftat zu schließen und damit eine Wohnungsdurchsuchung zu begründen, wäre das mehr als erschreckend.
Und letztlich stellt sich noch die Frage, ob die Durchsuchungen verhältnismäßig waren. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Verletzten selbst offensichtlich kein Interesse an der Strafverfolgung haben. Abzuwägen wären dabei also das Interesse an der Strafverfolgung einer gefährliche Körperverletzung gegen die Persönlichkeitsrechte von sieben Männern, gegen die man nur „vagen“ Verdacht hat.
Weiß die Polizei etwas, das wir nicht wissen?
Man könnte jetzt an dieser Stell ganz naiv hoffen, dass die Polizei weitere Informationen hat, die sie tatsächlich aus ermittlungstaktischen Gründen nicht preisgeben kann. Das sagt sie ja selbst und das klingt auch erst mal logisch. Aber allein die Tatsache, dass die Durchsuchungen keine Ergebnisse lieferten, deutet auf das Gegenteil. Folgt man hingegen der Ansicht des Anwalts Joë Thérond, dann ist der Vorgang einfach nur haarsträubend.
Man kann nur darüber spekulieren, was denn die wahren Motive der Beamten gewesen sein könnten. War die Polizei so naiv zu glauben, mit dem Schema „rechts-gegen-links“ würde man ans Ziel kommen und der Zweck am Ende die Mittel heiligen? Hoffte man auf Zufallsfunde? Wollte man mal einen tieferen Einblick in die linke Szene von Osnabrück bekommen? Wollte man die Szene einfach mal ein wenig einschüchtern?
Das mag jetzt schon leicht verschwörungstheoretisch klingen, dass mit Durchsuchungen für andere Zwecke als die Strafverfolgung missbraucht wird, hat beispielsweise Rudolf Mellinghoff 2011 in einem Interview mit der taz bereits gesagt.
¹ siehe Meyer-Goßner § 102, Rn. 2 ff.
² Ergreifen von Verdächtigen, Auffinden von Beweismitteln, Beschlagnahme von Verfalls- und Einziehungsgegenständen.