Polt im Verwaltungsrecht

Verwaltungsrechtlern sagt man ja zuweilen nach, nicht die größten Stimmungsmacher zu sein. Ob die trockene Materie von Haus aus schon tendenziell weniger leidenschaftliche Menschen anzieht oder sie erst mit den Jahren so werden, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe ich im Einführgslehrgang der Verwaltungsrechtsstation mehrere Dozent gehabt, bei denen sich ein Vormittag sehr lange hinziehen konnte.

Mein jetziger AG-Leiter, den ich etwas länger haben werde, hebt sich davon sehr positiv ab. Zugegeben, die AG ist mir immernoch kein seelischen Blumenpflücken. Durch einige Griffe in die didaktische Trickkiste, schafft er es aber zumindest, den Unterricht kurzweilig zu gestalten.
Zur Einstimmung auf die Thematik „Gemeinderatssitzung“ gab es heute zu Beginn ein Stück von Gerhard Polt:

Anhand dieses Stückes entwickelte er dann Rechte und Pflichten eines Gemeinderates, Beschlussfähigkeit des Gemeinderates und den Verlauf einer Gemeinderatssitzung. Das ganze wurde noch untermalt mit kleinen Beispielen aus der Kommunalpolitik in und um Regensburg, wobei sich auch zeigte, dass Gerhard Polt zuweilen gar nicht so weit von der Realität entfernt ist.
Der einzige juristische Fehler bei Polt findet sich übrigens bei Minute 10:10, weil Müllentsorgung nicht in den Aufgabenbereich des Gemeinderates fällt.

Ein vermeintlicher Politiker

Vergangenes Wochenende twitterte Baden-Württembergs Innenminister das hier:

Ein peinlicher Versuch, die Vorratsdatenspeicherung zu rechtfertigen. Frei nach dem Motto der Zweck heiligt die Mittel.
Der Shitstorm ließ nicht lange auf sich warten. Den besten Beitrag lieferte meines Erachtens Claus von Wagner:

Hier der komplette Beitragstext:

Nachdem die SPD mal wieder für die Vorratsdatenspeicherung gestimmt hat, ließ der SPD-Innenminister von Baden-Württemberg seinen Gedanken dazu schon mal vorsorglich bei Twitter speichern.
Gall argumentierte, er wolle auf seine „vermeintlichen Freiheitsrechte“ „gerne“ verzichten, „wenn wir einen Kinderschänder überführen“.
Natürlich ist diese Aussage – Twitter entsprechend – verkürzt, trotzdem lohnt es sich seine Argumentationstechnik zu untersuchen:
1. Die Aussage enthält einen psychologischen Kniff, denn: wer könnte etwas dagegen haben „einen Kinderschänder“ zu überführen? Ein Widerspruch gegen Herrn Galls Argumentation könnte in einer öffentlichen Debatte wiederum selbst als Angriff auf Kinder gewertet werden.
2. Spannend ist auch, dass Herr Gall eigentlich zugibt, dass die Vorratsdatensicherung Freiheitsrechte einschränkt, sonst müsste er ja nicht großzügig auf sie „verzichten“.
Ich sage allerdings bewusst „eigentlich“, denn Herr Gall spricht ja von „vermeintlichen“ Freiheitsrechten, also Freiheitsrechten die nur „vermeintlich“, sprich: im Kopf irgendwelcher VDS-Gegner existieren. Ergo: kann man diese Freiheitsrechte (in den Augen von Herrn Gall) ja gar nicht einschränken, weil es sie (in den Augen von Herrn Gall) gar nicht gibt. Was sein Angebot „gerne“ auf sie zu verzichten, allerdings zu einer puren Provokation macht.
3. Was Herr Gall hier den Lesern jedoch subkutan mitgeben möchte, ist, dass die Vorratsdatenspeicherung für die Strafverfolgung im genannten Bereich („Kinderschänder“) auf jeden Fall geeignet, erforderlich und angemessen ist. Aber eben das ist umstritten und sollte darum nicht ENDE der Debatte sein, sondern einer ihrer AUSGANGSpunkte.
„Die deliktsspezifischen Aufklärungsquoten in den Bereichen der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität geben ebenfalls keine Hinweise dafür her, dass durch die Phase der Vorratsdatenspeicherung Veränderungen in der Tendenz der Aufklärungsraten eingetreten wären.“ Zitat des Max-Planck-Instituts in seiner 2012 veröffentlichten Studie „Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“
Weitere Infos dazu z.B. unter:
https://netzpolitik.org/2015/vorratsdatenspeicherung-wir-kontern-die-argumente-mit-denen-der-spd-parteivorstand-das-gesetz-durchdruecken-will/

Noch akribischer geht Sascha Lobo vor, der den gesamten Tweet in seine Einzelteile zerlegt.

Theorie und Praxis bei der Strafzumessung

…oder: Wie man als Jurist in Ausbildung von einem Bericht der Mittelbayerischen etwas für die Praxis lernen kann.

Auf der Facebookseite der Mittelbayerischen wurde vor wenigen Tagen ein Post zu einem Strafverfahren am AG Regensburg heftig diskutiert. Ein Rentner hatte Kaugummi im Wert von 1,49 € gestohlen. Bei Begehung der Tat hatte er ein Taschenmesser in der Hosentasche. Er wurde wegen Diebstahls mit Waffen in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.

Ich will hier nun nicht näher auf die Tatbestandsmerkmale des § 244 StGB eingehen oder die Abgrenzungsprobleme zwischen Waffen und Alltagsgegenständen. Hier soll es kurz um die Strafzumessung gehen.

Folgendes fiel mir auf, als ich mir Gedanken zur Höhe der Strafe machte:
1. Die Mindeststrafe im minder schweren Fall des § 244 StGB beträgt Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
2. Gemäß § 47 StGB sollen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Ansonsten soll das Gericht auf Geldstrafe entscheiden.
3. Freiheitsstrafen unter einem Jahr sind nach vollen Wochen und Monaten zu bemessen (§ 39 StGB), Geldstrafen in Tagessätzen (§ 40 StGB). Bei Ersatz entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB).
4. Laut meiner Überlegung, müsste bei Anwendung des § 47 StGB immer eine Tagessatzhöhe herauskommen, die durch 30 und 7 teilbar ist, beispielsweise 104 Tagessätze bei Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen. Bei 100 ist dies nicht der Fall.

Erst eine Nachfrage bei meinem AG-Leiter im Strafrecht half mir weiter und die Lösung ist relativ profan:
Die Praxis macht es sich leicht. Wenn von von vornherein ersichtlich ist, dass die Freiheitsstrafe unter 6 Monaten bleibt und die besonderen Gründe des § 47 StGB nicht vorliegen, spart man sich den Umweg über die Umrechnung. Dies hat nebenbei den Effekt, dass man zu „runden“ Ergebnissen kommt.

Meine Vorgehensweise ist zwar dogmatisch richtig. In der Praxis ist es allerdings so, dass der § 47 StGB nur diskutiert wird, wenn tatsächlich ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe verhängt werden soll. Wenn es also darum geht, eine kurze Freiheitsstrafe zu begründen.

Hätte ich das vorher gewusst, wäre das Plädoyer in meiner letzten Sitzungsvertretung etwas kürzer ausgefallen.