ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 104

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
25. März 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2021/515 des Rates vom 22. März 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Australischen Bund gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

27

 

*

Beschluss (EU) 2021/516 des Rates vom 22. März 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

29

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/517 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/518 der Kommission vom 18. März 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates Vasi vadkörte pálinka

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/519 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

52

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Standpunkts (EU) Nr. 1/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Vom Rat angenommen am 25. Januar 2021( ABl. L 68 vom 26.2.2021 )

55

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch ( ABl. L 180 vom 4.7.2019 )

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


RICHTLINIE (EU) 2021/514 DES RATES

vom 22. März 2021

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde durch diese Änderungen der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung aufzudecken und zu bekämpfen.

(2)

Die Kommission hat in den letzten Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU fortlaufend beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt, doch besteht noch Verbesserungsbedarf bei Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.

(4)

Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.

(5)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum austauschen, da dieser Bereich der Wirtschaft aufgrund der hohen Mobilität der zugrunde liegenden Vermögenswerte anfällig für Gewinnverlagerung ist. Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/49/EG des Rates (4) sollten daher in die Kategorien von Einkünften aufgenommen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind, um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der Arten von Einkünften und Vermögen aufgenommen wird, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen.

(6)

Die Digitalisierung der Wirtschaft ist in den letzten Jahren rasch vorangeschritten. Daraus ergibt sich eine zunehmende Zahl komplexer Situationen im Zusammenhang mit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Die grenzüberschreitende Dimension von Dienstleistungen, die mithilfe von Plattformbetreibern angeboten werden, hat zur Entstehung eines komplexen Umfelds beigetragen, in dem sich die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften schwierig gestalten kann. Die Steuervorschriften werden nicht immer eingehalten, und der Umfang der nicht gemeldeten Einkünfte ist beträchtlich. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können. Dies ist besonders problematisch, wenn die Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge über digitale Plattformen fließen, die in einem anderen Steuergebiet ansässig sind.

(7)

Steuerverwaltungen fordern häufig Informationen von Plattformbetreibern an. Dadurch entstehen diesen Betreibern erhebliche Verwaltungs- und Befolgungskosten. Gleichzeitig haben einige Mitgliedstaaten einseitige Meldepflichten eingeführt, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Plattformbetreiber bedeutet, da sie viele nationale Meldestandards einhalten müssen. Die Einführung einer standardisierten Meldepflicht, die für den gesamten Binnenmarkt gelten würde, ist daher von zentraler Bedeutung.

(8)

Da die von den Verkäufern auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge größtenteils grenzüberschreitend fließen, würde die Meldung von Informationen betreffend relevante Tätigkeiten zusätzliche positive Ergebnisse bringen, wenn diese Informationen auch an die Mitgliedstaaten übermittelt würden, in denen die erzielten Einkünfte zu versteuern wären. Insbesondere der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um diesen Steuerbehörden die erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Veranlagung von Ertragsteuern und der Mehrwertsteuer zu liefern.

(9)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten die Meldevorschriften wirksam und zugleich einfach sein. Angesichts der Schwierigkeit, steuerbare Ereignisse zu ermitteln, die bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform eintreten, und unter Berücksichtigung des dadurch bedingten zusätzlichen Verwaltungsaufwands für die Steuerverwaltungen in diesem Fall ist es notwendig, Plattformbetreibern eine Meldepflicht aufzuerlegen. Die Plattformbetreiber sind besser in der Lage, die erforderlichen Informationen über alle Verkäufer zu erfassen und zu überprüfen, die auf einer bestimmten digitalen Plattform tätig sind oder diese nutzen.

(10)

Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch nicht grenzüberschreitende Tätigkeiten erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, gleiche Wettbewerbsbedingungen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten. Darüber hinaus würde eine solche Anwendung der Meldevorschriften den Verwaltungsaufwand für die digitalen Plattformen verringern.

(11)

Da sowohl natürliche als auch juristische Personen digitale Plattformen in beträchtlichem Umfang zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten nutzen, ist es von zentraler Bedeutung, sicherzustellen, dass die Meldepflicht unabhängig von der Rechtsnatur des Verkäufers gilt. Ausgenommen werden sollten staatliche Rechtsträger, die nicht unter die Meldepflicht fallen sollten.

(12)

Durch die Meldung der durch solche Tätigkeiten erzielten Einkünfte sollten die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind.

(13)

Im Interesse der Vereinfachung und einer Verringerung der Befolgungskosten wäre es angemessen, Plattformbetreiber zu verpflichten, Einkünfte, die Verkäufer durch die Nutzung der digitalen Plattform erzielen, in einem einzigen Mitgliedstaat zu melden.

(14)

Angesichts des Wesens und der Flexibilität digitaler Plattformen sollte sich die Meldepflicht auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, noch in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, oder in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte haben (im Folgenden ‚nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber‘). Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Damit dieses Ziel besser erreicht werden kann, sollten nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten. Nach Widerruf der Registrierung eines nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibers sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet ist, im Falle einer erneuten Registrierung in der Union dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene Garantien wie eidesstattliche Erklärungen oder die Hinterlegung von Sicherheiten zu bieten.

(15)

Ungeachtet dessen ist es angezeigt, Maßnahmen festzulegen, die den Verwaltungsaufwand für nicht in der EU ansässigen Plattformbetreiber und für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verringern, falls angemessene Regelungen bestehen, die gewährleisten, dass zwischen einem Drittland und einem Mitgliedstaat gleichwertige Informationen ausgetauscht werden. In diesen Fällen wäre es angemessen, Plattformbetreiber, die ihrer Meldepflicht in einem Drittland nachgekommen sind, von der Meldepflicht in einem Mitgliedstaat zu befreien, sofern die Informationen, die der Mitgliedstaat erhält, sich auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten beziehen und den nach den Meldevorschriften dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen gleichwertig sind. Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich zu fördern und zugleich die notwendige Flexibilität bei der Aushandlung von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu wahren, sollte es gemäß dieser Richtlinie einem qualifizierten Plattformbetreiber eines Drittlands gestattet sein, gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer lediglich an die Steuerverwaltung eines Drittlands zu melden, die diese Informationen ihrerseits an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten würde. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.

(16)

Angesichts der Tatsache, dass die Steuerbehörden weltweit mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit einer stetig wachsenden digitalen Plattformwirtschaft konfrontiert sind, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mustervorschriften für die von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldung von Verkäufern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie (‚Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy‘, im Folgenden ‚Mustervorschriften‘) erarbeitet. Angesichts des hohen Anteils grenzüberschreitender Tätigkeiten, die über digitale Plattformen und von den dort tätigen Verkäufern durchgeführt werden, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass für Drittländer ausreichende Anreize bestehen, dem Vorbild der Union zu folgen und die Erfassung und den gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige Verkäufer gemäß den Mustervorschriften durchzuführen. Obwohl sich diese Mustervorschriften in Bezug auf die Verkäufer, zu denen Informationen zu melden sind, und die digitalen Plattformen, die zu deren Meldung verpflichtet sind, nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie decken, ist davon auszugehen, dass darin die Meldung gleichwertiger Informationen in Bezug auf relevante Tätigkeiten, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch der Mustervorschriften fallen, vorgeschrieben ist; dieser Anwendungsbereich kann um zusätzliche relevante Tätigkeiten ergänzt werden.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden. Insbesondere sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Dieses Verwaltungsverfahren sollte für Rechtssicherheit hinsichtlich der Entsprechung zwischen den aus dieser Richtlinie und aus etwaigen Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern jeweils erwachsenden Verpflichtungen sorgen, ohne in den Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Richtlinie einzugreifen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Gleichwertigkeit auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens festgestellt werden könnte. Beruht der Austausch solcher Informationen auf einem multilateralen Instrument, so sollte der Beschluss über die Gleichwertigkeit in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einem solchen Instrument abgedeckt wird, gefasst werden. Dennoch sollte es weiterhin möglich sein, gegebenenfalls den Beschluss über die Gleichwertigkeit bezüglich eines bilateralen Instruments oder der Austauschbeziehung mit einem einzelnen Drittland zu fassen.

(18)

Um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern, sollte die Meldung einer Geschäftstätigkeit auch die Vermietung von Immobilien, persönlich erbrachte Dienstleistungen, den Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel umfassen. Tätigkeiten eines Verkäufers, der als Angestellter des Plattformbetreibers handelt, sollten nicht unter diese Meldepflicht fallen.

(19)

Um unnötige Befolgungskosten für Verkäufer, die Immobilien vermieten, wie etwa Hotelketten oder Reiseveranstalter, zu vermeiden, sollte es eine Grenze der Anzahl der Vermietungen pro inserierter Immobilieneinheit geben, oberhalb derer die Meldepflicht nicht gelten sollte. Um jedoch der Gefahr vorzubeugen, dass Intermediäre, die auf den digitalen Plattformen zwar als ein einziger Verkäufer auftreten, zugleich aber eine große Zahl von Immobilieneinheiten verwalten, die Meldepflichten umgehen, sollten geeignete Schutzvorkehrungen eingeführt werden.

(20)

Das Ziel, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern, könnte dadurch erreicht werden, dass Plattformbetreiber verpflichtet werden, mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen einem Monat nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Informationsaustausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.

(21)

Melden nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber den jeweiligen Steuerbehörden von Drittländern gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer, so wird davon ausgegangen, dass die Steuerbehörden dieser Länder die wirksame Umsetzung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichtensicherstellen. Ist dies nicht der Fall, so sollten die nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber dazu verpflichtet sein, sich in der Union zu registrieren und dort Meldung zu erstatten, und die Mitgliedstaaten sollten die Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten dieser nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber durchsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass diese angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Da digitale Plattformen häufig über eine breite geografische Reichweite verfügen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten sich um ein koordiniertes Vorgehen bemühen, wenn sie die Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten für digitale Plattformen, die von Drittländern aus betrieben werden, durchsetzen wollen, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass digitale Plattformen daran gehindert wird, in der Union tätig werden zu können. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Koordinierung der Maßnahmen dieser Mitgliedstaaten erleichtern und dabei etwaigen künftigen gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf digitale Plattformen sowie Unterschieden bei den potenziellen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung tragen.

(22)

Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher sollten Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.

(23)

Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.

(24)

Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Programms Fiscalis 2020 durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sind, gezeigt. Solche gemeinsamen Maßnahmen werden derzeit nur auf der Grundlage der kombinierten Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit Bediensteter eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und bezüglich gleichzeitiger Prüfungen durchgeführt. Dieses Verfahren hat allerdings in zahlreichen Fällen gezeigt, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(25)

Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU durch eine Reihe von Bestimmungen zu ergänzen, mit denen der Rahmen und die wichtigsten Grundsätze weiter präzisiert werden, die zur Anwendung kommen sollten, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, auf eine gemeinsame Prüfung zurückzugreifen. Gemeinsame Prüfungen sollten ein zusätzliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung darstellen, das den bestehenden Rahmen ergänzen würde, der die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats in den Amtsräumen von Behörden, der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen sowie gleichzeitiger Prüfungen vorsieht. Gemeinsame Prüfungen würden in Form behördlicher Ermittlungen gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt. Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Sie sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf Maßnahmen zur Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten.

(26)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe, die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

(27)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Zu diesen Anforderungen kann auch die Verpflichtung gehören, sicherzustellen, dass die Bediensteten eines Mitgliedstaats, die an der gemeinsamen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen haben, erforderlichenfalls auch an Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren in jenem Mitgliedstaat teilnehmen.

(28)

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten sollten — sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind — nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Gleichzeitig sollten die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats zwar die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, befolgen, sie sollten dabei jedoch keine Befugnisse ausüben, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

(29)

Zwar besteht das Ziel der Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen darin, ein nützliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu schaffen, jedoch sollte diese Richtlinie keinesfalls so ausgelegt werden können, dass sich ein Widerspruch zu den geltenden Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergibt.

(30)

Es ist wichtig, dass die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Deshalb und angesichts der Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

(31)

Ein Mitgliedstaat, der einem anderen Mitgliedstaat Informationen für Steuerzwecke übermittelt, sollte die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke gestatten, sofern dies nach dem nationalen Recht beider Mitgliedstaaten zulässig ist. Hierfür kann ein Mitgliedstaat entweder nach einem verpflichtenden Informationsersuchen des anderen Mitgliedstaats die abweichende Verwendung der Informationen gestatten oder allen Mitgliedstaaten eine Liste der zulässigen anderen Verwendungszwecke übermitteln.

(32)

Um die am Austausch von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie beteiligten Steuerverwaltungen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission diesbezügliche praktische Modalitäten erarbeiten, einschließlich gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, einer Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechender Musterabkommen. Nur Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen auf die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen und auf die elektronisch über das CCN übermittelten Informationen zugreifen und nur, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN notwendig ist. Die Kommission ist auch dafür zuständig, die Sicherheit des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN zu gewährleisten.

(33)

Um eine Verletzung des Datenschutzes zu vermeiden und potenziellen Schaden zu begrenzen, ist es von entscheidender Bedeutung, die Sicherheit aller Daten, die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, zu verbessern. Daher ist es zweckmäßig, die genannte Richtlinie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu befolgende Verfahren im Falle einer Verletzung des Datenschutzes in einem Mitgliedstaat sowie im Falle einer solchen Verletzung innerhalb des CCN festgelegt wird. Angesichts der Sensibilität der Daten, die Gegenstand einer Verletzung des Datenschutzes sein können, wäre es zweckmäßig, geeignete Maßnahmen vorzusehen, wie etwa das Ersuchen um Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Verletzung eingetreten ist, und die Aussetzung dieses Austauschs oder die Aussetzung des Zugangs zum CCN für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bis der Verletzung des Datenschutzes Abhilfe geleistet wurde. Angesichts des technischen Charakters der Verfahren zum Austausch von Daten sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen praktischen Modalitäten für die Umsetzung der Verfahren, die im Falle einer Verletzung des Datenschutzes zu befolgen sind, und die Maßnahmen, die zur Verhinderung künftiger derartiger Verletzungen zu ergreifen sind, vereinbaren.

(34)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2011/16/EU und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Standardformblatts mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(35)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört.

(36)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sollte weiterhin unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Datenverarbeitung ist in der Richtlinie 2011/16/EU ausschließlich zu dem Zweck geregelt, einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu dienen, nämlich der Frage der Besteuerung und dem Zweck der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, welche die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert. Daher sollten in der Richtlinie 2011/16/EU die Bezugnahmen auf das einschlägige Unionsrecht zum Datenschutz aktualisiert und auf die Vorschriften erstreckt werden, die durch die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Dies ist insbesondere wichtig, um Rechtssicherheit für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und gleichzeitig den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.

(37)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit sicherzustellen.

(38)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen zu verbessern, einheitliche Vorschriften erfordert, die im grenzüberschreitenden Kontext wirksam sind, sondern vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 9 erhält Unterabsatz 1 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“.

b)

In Nummer 9 erhält Unterabsatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ac die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“

c)

In Nummer 9 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2, und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I hat. Im Zusammenhang mit Artikel 25 Absätze 3 und 4 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I oder V hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac und Anhang V hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V hat.“

d)

Folgende Nummern werden angefügt:

„(26)

Der Ausdruck ‚gemeinsame Prüfung‘ bezeichnet behördliche Ermittlungen, die gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(27)

Der Ausdruck ‚Verletzung des Datenschutzes‘ bezeichnet eine Sicherheitsverletzung, die infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, führt. Eine Verletzung des Datenschutzes kann die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Voraussichtliche Erheblichkeit

(1)   Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.

(2)   Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

a)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und

b)

eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.

(3)   Bezieht sich das Ersuchen gemäß Artikel 5 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Gruppe,

b)

eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben,

c)

eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und

d)

sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist die ersuchte Behörde jedoch nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann. Die diesbezügliche Frist beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Tag zur Verfügung gestellt.“

5.

Artikel 7 Absatz 5 wird gestrichen.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die über ansässige Personen des anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)

Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit,

b)

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

c)

Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind,

d)

Ruhegehälter,

e)

Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,

f)

Lizenzgebühren.

Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Besteuerungszeiträume bemühen sich die Mitgliedstaaten, die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen aufzunehmen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über mindestens zwei der in Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen sie Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen übermitteln.

(2)   Bis zum 1. Januar 2024 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier der in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermittelt. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.“

b)

In Absatz 3 wird der Unterabsatz 2 gestrichen.

7.

Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Bezug auf die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Informationen unverzüglich nach Erteilen bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung der grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;“.

b)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“.

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8ac

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von PLATTFORMBETREIBERN gemeldeten Informationen

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zu verpflichten, die in Anhang V Abschnitte II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und den dort festgelegten Meldepflichten nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet ferner eine wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Maßnahmen im Einklang mit Anhang V Abschnitt IV.

(2)   Gemäß den geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten nach Anhang V Abschnitte II und III tauscht die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist, im Wege des automatischen Austauschs und innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 in Bezug auf jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, und sofern der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen erbringt in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, die folgenden Informationen aus:

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet;

b)

Vor- und Nachname des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, und eingetragener Name des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

c)

die HAUPTANSCHRIFT;

d)

jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

e)

die Handelsregisternummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist;

f)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS, falls vorhanden;

g)

das Geburtsdatum des VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist;

h)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER ansässig im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ist, den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

i)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend — zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

j)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Anhangs V Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist;

k)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

l)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

Erbringt der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER Vermietungsdienstleistungen für unbewegliches Vermögen, werden die folgenden zusätzlichen Informationen übermittelt:

a)

Adresse für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Anhang V Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und — sofern verfügbar — die entsprechende Nummer des Grundbucheintrags oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

b)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

c)

falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

(3)   Die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt unter Verwendung des elektronischen Standardformats nach Artikel 20 Absatz 4 binnen zwei Monaten nach dem Ende des MELDEZEITRAUMS, auf den sich die Meldepflichten des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS beziehen. Die Informationen werden erstmals für MELDEZEITRÄUME ab dem 1. Januar 2023 übermittelt.

(4)   Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b zu verpflichten, sich in der Union registrieren zu lassen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Registrierung erteilt diesem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, gemäß denen ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER sich entscheiden kann, sich gemäß den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, dessen Registrierung gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen wurde, die erneute Registrierung nur unter der Bedingung gestattet werden kann, dass er den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union — einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten — nachzukommen, angemessene Garantien bietet.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten für die Registrierung und die Identifizierung der MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5)   Gilt ein PLATTFORMBETREIBER als FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an den der Nachweis gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 3 erbracht wurde, die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten entsprechend, auch über sämtliche späteren Änderungen.

(6)   Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2022 ein zentrales Register ein, in dem die gemäß Nummer 5 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen und gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelte Informationen erfasst werden. Dieses zentrale Register steht den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(7)   Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B genannten Informationen gleichwertig im Sinne des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Ein Mitgliedstaat, der die Maßnahme nach Unterabsatz 1 beantragt, richtet einen begründeten Antrag an die Kommission.

Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle Angaben vorliegen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens nach erforderlich sind, unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats und übermittelt die einschlägigen Angaben dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Ausschuss.

Falls die Kommission von sich aus tätig wird, erlässt sie erst dann einen Durchführungsrechtsakt im Sinne des Unterabsatzes 1, nachdem ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden mit einem Drittland geschlossen hat, das den automatischen Austausch von Informationen über Verkäufer vorschreibt, die Einkünfte aus durch PLATTFORMEN ermöglichten Tätigkeiten erzielen.

Bei der Feststellung, ob die Informationen in Bezug auf eine RELEVANTE TÄTIGKEIT gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1 sind, berücksichtigt die Kommission gebührend, inwieweit die Regelung, auf der diese Informationen beruhen, mit der Regelung in Anhang V übereinstimmt, insbesondere in Bezug auf

i)

die Definitionen für MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER und RELEVANTE TÄTIGKEIT,

ii)

die für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER geltenden Verfahren,

iii)

die Meldepflichten und

iv)

die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die Drittländer verfügen müssen, um die Verfahren zur Erfüllung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten gemäß dieser Regelung wirksam umsetzen und einhalten zu können.

Das gleiche Verfahren gilt bezüglich der Feststellung, dass die Informationen nicht mehr gleichwertig sind.“

9.

Artikel 8b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersuchen, dass von ersterer befugte Bedienstete unter den von letzterer festgelegten Verfahrensregelungen

a)

in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)

bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden;

c)

sofern angezeigt mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen.

Die ersuchte Behörde beantwortet ein Ersuchen gemäß Unterabsatz 1 binnen 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens, um entweder ihr Einverständnis zu bestätigen oder der ersuchenden Behörde ihre begründete Ablehnung mitzuteilen.

Sind die erbetenen Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sind Bedienstete der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teil, so dürfen sie unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.“

11.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Binnen 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags bestätigt sie der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.“

12.

Der folgende Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

GEMEINSAME PRÜFUNGEN

Artikel 12a

Gemeinsame Prüfungen

(1)   Die zuständige Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die zuständige Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Die ersuchten zuständigen Behörden beantworten das Ersuchen um eine gemeinsame Prüfung innerhalb von 60 Tagen nach dessen Erhalt. Die ersuchten zuständigen Behörden können das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats um eine gemeinsame Prüfung in begründeten Fällen ablehnen.

(2)   Gemeinsame Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Mitgliedstaaten in zuvor vereinbarter und koordinierter Weise, einschließlich der Sprachenregelung, und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, durchgeführt. In jedem Mitgliedstaat, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, benennt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen Vertreter, der für die Beaufsichtigung und Koordinierung der gemeinsamen Prüfung in diesem Mitgliedstaat zuständig ist.

Die Rechte und Pflichten der an der gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten der Mitgliedstaaten werden — sofern diese bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind — nach dem Recht des Mitgliedstaats festgelegt, in dem diese gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Die Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats befolgen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, sie üben dabei jedoch keine Befugnisse aus, die über die Befugnisse hinausgehen würden, die ihnen nach dem Recht ihres Mitgliedstaats zustehen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 ergreift ein Mitgliedstaat, in dem gemeinsame Prüfungstätigkeiten stattfinden, die erforderlichen Maßnahmen, um

a)

zu ermöglichen, dass Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten, die an den gemeinsamen Prüfungstätigkeiten teilnehmen, zusammen mit den Bediensteten des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden, und unter Einhaltung der vom letztgenannten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen können;

b)

sicherzustellen, dass die bei diesen gemeinsamen Prüfungstätigkeiten gesammelten Beweise, auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen bewertet werden können wie im Fall einer in jenem Mitgliedstaat durchgeführten Prüfung, an der nur die Bediensteten jenes Mitgliedstaats teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren; und

c)

sicherzustellen, dass die Person(en), die einer gemeinsamen Prüfung unterzogen wird/werden oder davon betroffen ist/sind, über dieselben Rechte verfügt/verfügen und dieselben Pflichten hat/haben wie im Fall einer Prüfung, an der nur die Bediensteten jenes Mitgliedstaats teilnehmen; dies gilt auch während jeglichen Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren.

(4)   Führen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine gemeinsame Prüfung durch, so bemühen sie sich, sich auf den Sachverhalt und die Umstände, die für die gemeinsame Prüfung relevant sind, zu einigen und auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Prüfung zu einer Einigung über den steuerlichen Status der geprüften Person(en) zu gelangen. Die Feststellungen der gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht darzulegen. Fragen, in denen sich die zuständigen Behörden einig sind, sind im Prüfungsbericht wiedergegeben und werden in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 unterliegen Maßnahmen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder seiner Bediensteten im Anschluss an eine gemeinsame Prüfung sowie alle weiteren Verfahren, die in jenem Mitgliedstaat stattfinden, wie etwa eine Entscheidung der Steuerbehörden sowie ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren, dem nationalen Recht jenes Mitgliedstaats.

(5)   Die geprüfte Person oder geprüften Personen werden über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung unterrichtet, wozu auch eine Kopie des Prüfungsberichts gehört, die innerhalb von 60 Tagen nach seiner Erstellung übermittelt wird.“

13.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern sowie die Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern verwendet werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten eine Liste der anderen als in Absatz 1 genannten Zwecke, für die Informationen und Schriftstücke gemäß ihrem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermitteln. Die zuständige Behörde, die Informationen und Schriftstücke erhält, darf die erhaltenen Informationen und Schriftstücke für die vom übermittelnden Mitgliedstaat aufgelisteten Zwecke ohne die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zustimmung verwenden.“

14.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)

die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Artikel 5a Absatz 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;

b)

der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13, Rückmeldungen gemäß Artikel 14 und Übermittlungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(4)   Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 und 8ac erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“

15.

In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Die Kommission entwickelt eine sichere zentrale Schnittstelle für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, über die die Mitgliedstaaten unter Verwendung der Standardformblätter gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 3 kommunizieren, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung dafür bereit. Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu dieser Schnittstelle. Für die Erhebung von Statistiken hat die Kommission Zugang zu Informationen über die Austauschvorgänge, die in der Schnittstelle aufgezeichnet werden und automatisch extrahiert werden können. Die Kommission hat nur Zugang zu anonymen und aggregierten Daten. Der Zugang der Kommission erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, statistische Angaben über den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 vorzulegen.

Die Kommission legt die nötigen praktischen Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

16.

Artikel 22 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31, 32a und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ "

17.

Artikel 23a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die der Kommission gemäß Artikel 23 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt.

Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann die Kommission jährlich anonymisierte Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 4 übermittelten statistischen Daten veröffentlichen.“

18.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Datenschutz

(1)   Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.

(2)   Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3). Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie wird der Anwendungsbereich der in Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte und Pflichten jedoch begrenzt, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.

(3)   MELDENDE FINANZINSTITUTE, Intermediäre, MELDENDE PLATTFORMBETREIBER und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn sie allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 entscheiden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT oder jeder Intermediär oder jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in seinem Hoheitsgebiet

a)

jede betroffene Einzelperson davon in Kenntnis setzt, dass Informationen in Bezug auf ihre Person im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden, und

b)

jeder betroffenen Einzelperson alle Informationen, auf die sie seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legt jeder Mitgliedstaat die Vorschriften fest, gemäß denen die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER verpflichtet werden, MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER über die gemeldete VERGÜTUNG in Kenntnis zu setzen.

(5)   Die im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.

(6)   Ein Mitgliedstaat, in dem eine Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, meldet die Verletzung und alle nachfolgenden Abhilfemaßnahmen unverzüglich der Kommission. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die ihr gemeldete oder ihr bekannte Verletzung des Datenschutzes und über alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen.

Jeder Mitgliedstaat kann den Informationsaustausch mit dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, aussetzen, indem er dies der Kommission und jedem betroffenen Mitgliedstaat schriftlich mitteilt. Diese Aussetzung ist unmittelbar wirksam.

Jeder Mitgliedstaat, in dem die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, untersucht diese Verletzung, dämmt sie ein und schafft Abhilfe und beantragt durch schriftliche Nachricht an die Kommission die Aussetzung des Zugangs zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie, sofern die Datenschutzverletzung nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann. Auf diesen Antrag setzt die Kommission den Zugang dieser Mitgliedstaaten bzw. dieses Mitgliedstaats zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie aus.

Sobald der Mitgliedstaat, in dem die Verletzung des Datenschutzes stattgefunden hat, die Behebung der Verletzung des Datenschutzes gemeldet hat, gewährt die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten erneut Zugang zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, gemeinsam zu überprüfen, ob die Behebung der Verletzung des Datenschutzes erfolgreich war, gewährt die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten nach Abschluss der Überprüfung erneut Zugang zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie.

Betrifft eine Verletzung des Datenschutzes das Zentralverzeichnis oder das CCN für die Zwecke dieser Richtlinie und könnte dies zu einer potenziellen Beeinträchtigung der Austauschvorgänge zwischen den Mitgliedstaaten über das CCN führen, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Verletzung des Datenschutzes sowie über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Abhilfemaßnahmen können unter anderem die Aussetzung des Zugangs zum Zentralverzeichnis oder zum CCN für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen, bis die Verletzung des Datenschutzes behoben ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten vereinbaren mit Unterstützung der Kommission die Einzelheiten für die Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Verletzungen des Datenschutzes nach Maßgabe international anerkannter bewährter Verfahren und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, einer Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechender Musterabkommen.

(*2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

19.

Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa, 8ab und 8ac erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

20.

Es wird Anhang V angefügt, dessen Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthalten ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 31. Dezember 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie bezüglich Artikel 3 Nummer 26 der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen und um Artikel 1 Nummer 12 der vorliegenden Richtlinie bezüglich Abschnitt IIa der Richtlinie 2011/16/EU nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Januar 2024 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG

„ANHANG V

VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN, MELDEPFLICHTEN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN FÜR PLATTFORMBETREIBER

In diesem Anhang werden die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die Meldepflichten und sonstigen Vorschriften festgelegt, die von den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8ac dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können.

Ferner werden in diesem Anhang die Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt, über die Mitgliedstaaten verfügen müssen, um die hierin beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Begriffsbestimmungen:

A.

MELDENDE PLATTFORMBETREIBER

1.

‚PLATTFORM‘ bedeutet jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es VERKÄUFERN ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine RELEVANTE TÄTIGKEIT für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT zusammenhängenden VERGÜTUNG.

Der Ausdruck ‚PLATTFORM‘ schließt keine Software ein, die — ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT — ausschließlich Folgendes erlaubt:

a)

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT;

b)

das Anbieten einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT oder Werbung für eine RELEVANTE TÄTIGKEIT durch Nutzer;

c)

die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine PLATTFORM.

2.

‚PLATTFORMBETREIBER‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der mit VERKÄUFERN vereinbart, diesen VERKÄUFERN eine PLATTFORM ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

3.

‚FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER‘ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, der vorab und jährlich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der gegenüber er gemäß den in Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1 bis 3 festgelegten Vorschriften normalerweise meldepflichtig wäre, hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der PLATTFORM so konzipiert ist, dass sie nicht über MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER verfügt.

4.

‚MELDENDER PLATTFORMBETREIBER‘ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, der kein FREIGESTELLTER PLATTFORMBETREIBER ist und sich in einer der folgenden Situationen befindet:

a)

Er ist steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig oder — wenn der PLATTFORMBETREIBER in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist — er erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i)

er ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen;

ii)

er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem Mitgliedstaat;

iii)

er hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und ist kein QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS;

b)

er ist weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig noch in einem Mitgliedstaat eingetragen oder wird in einem Mitgliedstaat verwaltet, noch hat er eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, sondern er ermöglicht die Ausübung einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT durch einen MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER oder einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT im Zusammenhang mit der Vermietung von in einem Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen und ist kein QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS.

5.

‚QUALIFIZIERTER PLATTFORMBETREIBER EINES DRITTLANDS‘ bedeutet einen PLATTFORMBETREIBER, bei dem alle RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die er ermöglicht, auch QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN sind, und der steuerlich in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND ansässig ist, oder, wenn ein PLATTFORMBETREIBER nicht in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND steuerlich ansässig ist, er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

er ist nach dem Recht eines QUALIFIZIERTEN DRITTLANDS eingetragen oder

b)

er hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in einem QUALIFIZIERTEN DRITTLAND.

6.

‚QUALIFIZIERTES DRITTLAND‘ bedeutet ein Drittland, das über eine geltende WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt, die in einer von dem Drittland veröffentlichten Liste als meldepflichtige Länder genannt sind.

7.

‚WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN‘ bedeutet eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands, die den automatischen Austausch von Informationen vorschreibt, die den in Abschnitt III Unterabschnitt B dieses Anhangs angegebenen Informationen gleichwertig sind, wie dies in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8ac Absatz 7 bestätigt wird.

8.

‚RELEVANTE TÄTIGKEIT‘ bedeutet eine gegen VERGÜTUNG ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:

a)

die Vermietung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglichem sonstigen unbeweglichen Vermögen und Parkplätzen;

b)

eine PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG;

c)

den Verkauf von WAREN;

d)

die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Der Ausdruck ‚RELEVANTE TÄTIGKEIT‘ umfasst nicht die Tätigkeit eines VERKÄUFERS, der als Angestellter des PLATTFORMBETREIBERS oder eines verbundenen RECHTSTRÄGERS des PLATTFORMBETREIBERS handelt.

9.

‚QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN‘ bedeutet alle RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die gemäß einer WIRKSAMEN QUALIFIZIERENDEN VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN unter den automatischen Austausch fallen.

10.

‚VERGÜTUNG‘ bedeutet jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem VERKÄUFER im Zusammenhang mit der RELEVANTEN TÄTIGKEIT gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem PLATTFORMBETREIBER bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

11.

‚PERSÖNLICHE DIENSTLEISTUNG‘ bedeutet eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines RECHTSTRÄGERS handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder — nach Ermöglichung über eine PLATTFORM — physisch und offline durchgeführt.

B.

MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER

1.

‚VERKÄUFER‘ bedeutet einen Nutzer einer PLATTFORM, entweder eine natürliche Person oder ein RECHTSTRÄGER, die/der jederzeit während des MELDEZEITRAUMS auf der PLATTFORM registriert ist und die RELEVANTE TÄTIGKEIT ausübt.

2.

‚AKTIVER VERKÄUFER‘ bedeutet jeden VERKÄUFER, der entweder während des MELDEZEITRAUMS eine RELEVANTE TÄTIGKEIT leistet, oder dem im Zusammenhang mit einer RELEVANTEN TÄTIGKEIT während des MELDEZEITRAUMS eine VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

3.

‚MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER‘ bedeutet jeden AKTIVEN VERKÄUFER, bei dem es sich nicht um einen FREIGESTELLTEN VERKÄUFER handelt, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder der ein in einem Mitgliedstaat belegenes unbewegliches Vermögen vermietet hat.

4.

‚FREIGESTELLTER VERKÄUFER‘ bedeutet jeden VERKÄUFER,

a)

bei dem es sich um einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER handelt;

b)

bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder bei dem es sich um einen verbundenen RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden;

c)

bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, für den der PLATTFORMBETREIBER mehr als 2 000 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch Vermietung von unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang mit einer INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS ermöglicht hat, oder

d)

für den der PLATTFORMBETREIBER weniger als 30 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch den Verkauf von WAREN ermöglicht hat und für den der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen VERGÜTUNG während des MELDEZEITRAUMS 2 000 EUR nicht überstieg.

C.

Sonstige Begriffsbestimmungen

1.

‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung. Ein RECHTSTRÄGER ist ein verbundener RECHTSTRÄGER eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen RECHTSTRÄGERS gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

2.

‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘).

3.

‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist).

4.

‚MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist.

5.

‚HAUPTANSCHRIFT‘ bedeutet die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines VERKÄUFERS, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines VERKÄUFERS, wenn dieser ein RECHTSTRÄGER ist.

6.

‚MELDEZEITRAUM‘ bedeutet das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt III abgeschlossen wird.

7.

‚INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT‘ bedeutet alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Postanschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben VERKÄUFER auf einer PLATTFORM zur Miete angeboten werden.

8.

‚KENNUNG DES FINANZKONTOS‘ bedeutet die eindeutige, dem PLATTFORMBETREIBER zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wird.

9.

‚WAREN‘ bedeutet jeglichen körperlichen Gegenstand.

ABSCHNITT II

VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DER SORGFALTSPFLICHTEN

Für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER gelten die folgenden Verfahren:

A.

Nicht überprüfungspflichtige VERKÄUFER

Um festzustellen, ob ein VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER ist, im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstaben a und b als FREIGESTELLTER VERKÄUFER einzustufen ist, kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine Bestätigung des VERKÄUFERS, der ein RECHTSTRÄGER ist, stützen.

Um festzustellen, ob ein VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstaben c und d als FREIGESTELLTER VERKÄUFER einzustufen ist, kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen.

B.

Erhebung von Informationen über den VERKÄUFER

1.

Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, der eine natürliche Person, aber kein FREIGESTELLTER VERKÄUFER ist, alle folgenden Informationen:

a)

Vor- und Nachname;

b)

die HAUPTANSCHRIFT;

c)

jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die diesem VERKÄUFER ausgestellt wurde, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat, oder, falls keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden ist, den Geburtsort dieses VERKÄUFERS;

d)

die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER dieses VERKÄUFERS, falls vorhanden;

e)

das Geburtsdatum.

2.

Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER erhebt für jeden VERKÄUFER, der ein RECHTSTRÄGER, aber kein FREIGESTELLTER VERKÄUFER ist, alle folgenden Informationen:

a)

den eingetragenen Namen;

b)

die HAUPTANSCHRIFT;

c)

jede diesem VERKÄUFER erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, der diese ausgestellt hat;

d)

die MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER dieses VERKÄUFERS, falls vorhanden;

e)

die Handelsregisternummer;

f)

das Bestehen einer Betriebsstätte in der Union, über die RELEVANTE TÄTIGKEITEN ausgeübt werden, falls vorhanden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstätte befindet.

3.

Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummern 1 und 2 ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben b bis e sowie in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben b bis f genannten Informationen zu erheben, sofern dieser sich zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt.

4.

Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 1 Buchstabe c und des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstaben c und e ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in folgenden Fällen nicht verpflichtet, die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER bzw. die Handelsregisternummer zu erheben:

a)

der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS stellt dem VERKÄUFER keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER oder Handelsregisternummer aus;

b)

der Ansässigkeitsmitgliedstaat des VERKÄUFERS verlangt keine Erhebung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem VERKÄUFER ausgestellt wurde.

C.

Überprüfung von Informationen über den VERKÄUFER

1.

Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Überprüfung der Gültigkeit der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und/oder der MEHRWERTSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

2.

Ungeachtet des Unterabschnitts C Nummer 1 kann der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Unterabschnitt F Nummer 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in seinen elektronisch durchsuchbaren Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Unterabschnitt A, Unterabschnitt B Nummer 1, Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e und Unterabschnitt E erhobenen Informationen verlässlich sind.

3.

In Anwendung von Unterabschnitt F Nummer 3 Buchstabe b und ungeachtet von Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 fordert der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Fällen, in denen er Grund zu der Annahme hat, dass in den Unterabschnitten B oder E genannte Informationselemente aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in einem Ersuchen über einen bestimmten VERKÄUFER übermittelt hat‚ möglicherweise fehlerhaft sind, den VERKÄUFER auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammende Belege, Daten oder Informationen vorzulegen, wie etwa:

a)

ein gültiges, von der Regierung ausgestelltes Identifikationsdokument;

b)

eine Bescheinigung neueren Datums der steuerlichen Ansässigkeit.

D.

Bestimmung des Ansässigkeitsmitgliedstaats/der Ansässigkeitsmitgliedstaaten des VERKÄUFERS für die Zwecke dieser Richtlinie

1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER betrachtet einen VERKÄUFER als in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dieser seine HAUPTANSCHRIFT hat. Ist der Mitgliedstaat der HAUPTANSCHRIFT des VERKÄUFERS nicht der Mitgliedstaat, der die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt hat, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER den VERKÄUFER als auch in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem dessen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgestellt wurde. Hat der VERKÄUFER Informationen über eine bestehende Betriebsstätte gemäß Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstabe f übermittelt, so betrachtet der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER diesen VERKÄUFER auch als in dem entsprechenden vom VERKÄUFER genannten Mitgliedstaat als ansässig.

2.

Ungeachtet des Unterabschnitts D Nummer 1 betrachtet ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER einen VERKÄUFER als in jedem Mitgliedstaat ansässig, der durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten elektronischen Identifizierungsdienst gemäß Unterabschnitt B Nummer 3 bestätigt wurde.

E.

Erhebung von Informationen über gemietetes unbewegliches Vermögen

Übt ein VERKÄUFER eine RELEVANTE TÄTIGKEIT im Zusammenhang mit der Vermietung von unbeweglichem Vermögen aus, so erhebt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER die Anschrift jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT und — sofern vorhanden — die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist. Hat ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER mehr als 2 000 RELEVANTE TÄTIGKEITEN durch eine INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT für denselben VERKÄUFER, bei dem es sich um einen RECHTSTRÄGER handelt, ermöglicht, so erhebt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Belege, Daten oder Informationen darüber, dass die INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT im Eigentum desselben Eigentümers stehen.

F.

Zeitplan und Gültigkeit der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER hat die in den Unterabschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des MELDEZEITRAUMS abzuschließen.

2.

Ungeachtet des Unterabschnitts F Nummer 1 müssen für VERKÄUFER, die am 1. Januar 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein RECHTSTRÄGER zum MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER wird, bereits auf der PLATTFORM registriert waren, die in den Abschnitten A bis E festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten MELDEZEITRAUMS für den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER abgeschlossen sein.

3.

Ungeachtet des Unterabschnitts F Nummer 1 kann sich ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER auf die im Zusammenhang mit früheren MELDEZEITRÄUMEN durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern

a)

die nach dem Unterabschnitt B Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen über den VERKÄUFER in den letzten 36 Monaten entweder erhoben und überprüft oder bestätigt wurden und

b)

der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER keinen Grund zu der Annahme hat, dass die gemäß den Unterabschnitten A, B und E erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind bzw. geworden sind.

G.

Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nur auf AKTIVE VERKÄUFER

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich dafür entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend den Unterabschnitten A bis F nur in Bezug auf AKTIVE VERKÄUFER abzuschließen.

H.

Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

2.

Erfüllt ein PLATTFORMBETREIBER die Sorgfaltspflichten für einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf dieselbe PLATTFORM gemäß Unterabschnitt H Nummer 1, so führt dieser PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Sorgfaltspflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

ABSCHNITT III

MELDEPFLICHTEN

A.

Zeitpunkt und Art der Meldung

1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a bestimmten Mitgliedstaats die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird. Existiert mehr als ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, so ist jeder dieser MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER gemeldet wurden.

2.

Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er einen dieser Mitgliedstaaten, in dem er die in diesem Abschnitt festgelegten Meldepflichten erfüllen wird. Ein solcher MELDENDER PLATTFORMBETREIBER meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt E festgelegten Mitgliedstaats seiner Wahl die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird. Existiert mehr als ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER, so ist jeder dieser MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER von der Meldung der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht nachweisen kann, dass dieselben Informationen von einem anderen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet wurden.

3.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b meldet der zuständigen Behörde des gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 festgelegten Mitgliedstaats, in dem die Registrierung erfolgt ist, die in Unterabschnitt B dieses Abschnitts aufgeführten Informationen in Bezug auf den MELDEZEITRAUM spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird.

4.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 3 des vorliegenden Abschnitts ist ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b nicht verpflichtet, die in Unterabschnitt B des vorliegenden Abschnitts genannten Informationen in Bezug auf QUALIFIZIERTE RELEVANTE TÄTIGKEITEN zu übermitteln, die unter eine WIRKSAME QUALIFIZIERENDE VEREINBARUNG ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN fallen, die bereits den automatischen Austausch gleichwertiger Informationen mit einem Mitgliedstaat über in jenem Mitgliedstaat ansässige MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER vorsieht.

5.

EIN MELDENDER PLATTFORMBETREIBER übermittelt auch dem betreffenden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER die in Unterabschnitt B Nummern 2 und 3 genannten Informationen spätestens am 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der VERKÄUFER als MELDEPFLICHTIGER VERKÄUFER identifiziert wird.

6.

Die Informationen über die in einer Fiat-Währung gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG sind in der Währung zu melden, in der diese gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die VERGÜTUNG in einer anderen Form als der Fiat-Währung gezahlt oder gutgeschrieben, so ist sie in der Landeswährung zu melden und in einer Weise umzurechnen oder zu bewerten, die vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einheitlich festgelegt wird.

7.

Die Informationen über die VERGÜTUNG und andere Beträge sind für das Quartal des MELDEZEITRAUMS zu melden, in dem die VERGÜTUNG gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

B.

Meldepflichtige Informationen

Jeder MELDENDE PLATTFORMBETREIBER hat folgende Informationen zu melden:

1.

Name, Anschrift des Sitzes, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und gegebenenfalls die gemäß Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 4 erteilte individuelle Identifikationsnummer des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS sowie die Geschäftsbezeichnung(en) der PLATTFORM(EN), über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER Meldung erstattet.

2.

Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, ausgenommen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen:

a)

die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

b)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

c)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend — zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;

d)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

e)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;

f)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden.

3.

Für jeden MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFER, der eine RELEVANTE TÄTIGKEIT ausgeübt hat, welche die Vermietung von unbeweglichem Vermögen beinhaltet:

a)

die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind;

b)

die KENNUNG DES FINANZKONTOS, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne von Abschnitt II Unterabschnitt D ansässig ist, nicht öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie die KENNUNG DES FINANZKONTOS nicht für diesen Zweck zu verwenden beabsichtigt;

c)

falls von der Bezeichnung des MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS abweichend — zusätzlich zur KENNUNG DES FINANZKONTOS den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die VERGÜTUNG eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information verfügt, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf den Kontoinhaber verfügt;

d)

jeden Mitgliedstaat, in dem der MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER für die Zwecke dieser Richtlinie ansässig ist, wobei die Ansässigkeit gemäß Abschnitt II Unterabschnitt D bestimmt wird;

e)

Anschrift für jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT, die gemäß den in Abschnitt II Unterabschnitt E beschriebenen Verfahren bestimmt wird, und — sofern vorhanden — die jeweilige Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie belegen ist;

f)

die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene VERGÜTUNG und die Zahl der RELEVANTEN TÄTIGKEITEN, die in Bezug auf jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT erbracht wurden;

g)

jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des MELDEZEITRAUMS vom MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER einbehalten oder berechnet werden;

h)

falls verfügbar, die Zahl der Tage, an denen jede INSERIERTE IMMOBILIENEINHEIT während des MELDEZEITRAUMS vermietet war, sowie die Art jeder INSERIERTEN IMMOBILIENEINHEIT.

ABSCHNITT IV

WIRKSAME UMSETZUNG

Gemäß Artikel 8ac müssen die Mitgliedstaaten über Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die in den Abschnitten II und III dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten wirksam umsetzen und einhalten zu können.

A.

Vorschriften zur Durchsetzung der in Abschnitt II festgelegten Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen

1.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die Erhebungs- und Überprüfungsanforderungen nach Abschnitt II in Bezug auf ihre VERKÄUFER durchzusetzen.

2.

Legt ein VERKÄUFER nach zwei auf das ursprüngliche Ersuchen des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS folgenden Mahnungen die nach Abschnitt II erforderlichen Informationen nicht vor, schließt der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER — jedoch nicht vor Ablauf von 60 Tagen — das Konto des VERKÄUFERS und hindert den VERKÄUFER daran, sich erneut bei der PLATTFORM zu registrieren, oder er behält die Zahlung der VERGÜTUNG an den VERKÄUFER ein, solange der VERKÄUFER die verlangten Informationen nicht vorlegt.

B.

Vorschriften, die MELDENDE PLATTFORMBETREIBER dazu verpflichten, die zur Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente

1.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER dazu zu verpflichten, die zur Durchführung der in den Abschnitten II und III aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Informationen zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen für einen ausreichend langen Zeitraum und in jedem Fall während mindestens 5, jedoch höchstens 10 Jahren nach Ablauf des MELDEZEITRAUMS, auf den sie sich beziehen, verfügbar bleiben.

2.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Berichtsaufforderung an MELDENDE PLATTFORMBETREIBER zu richten, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde gemeldet werden, damit diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8ac Absatz 2 nachkommen kann.

C.

Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Meldepflichten einhalten

Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungsverfahren fest, um zu überprüfen, ob die MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER die in den Abschnitten II und III festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Meldepflichten einhalten.

D.

Verwaltungsverfahren für eine Nachverfolgung mit einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER bei einer Meldung unvollständiger oder fehlerhafter Informationen

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für eine Nachverfolgung mit den MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERN für den Fall fest, dass die gemeldeten Informationen unvollständig oder fehlerhaft sind.

E.

Verwaltungsverfahren für die Wahl eines einzigen Mitgliedstaats, in dem die Meldung erfolgt

Erfüllt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe a eine der dort aufgeführten Voraussetzungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wählt er zwecks Erfüllung seiner Meldepflichten gemäß Abschnitt III einen dieser Mitgliedstaaten aus. Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER unterrichtet alle zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über seine Wahl.

F.

Verwaltungsverfahren für eine einmalige Registrierung eines MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS

1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b dieses Anhangs hat sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu registrieren.

2.

Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, folgende Informationen mit:

a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

elektronische Adressen einschließlich Websites,

d)

jede STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER, die dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER ausgestellt wurde;

e)

eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung dieses MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS für Mehrwertsteuerzwecke in der Union gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG (*1) der Union;

f)

die Mitgliedstaaten, in denen MELDEPFLICHTIGE VERKÄUFER im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt D ansässig sind.

3.

Der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER teilt dem Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, jegliche Änderung der nach Unterabschnitt F Nummer 2 übermittelten Informationen mit.

4.

Der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt, weist dem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER eine individuelle Identifikationsnummer zu und teilt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch mit.

5.

In folgenden Fällen ersucht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, die Kommission, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register zu löschen:

a)

Der PLATTFORMBETREIBER teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass er seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER nicht länger ausübt;

b)

es liegt keine Mitteilung gemäß Buchstabe a vor, aber es besteht Grund zu der Annahme, dass die Tätigkeit eines PLATTFORMBETREIBERS eingestellt wurde;

c)

der PLATTFORMBETREIBER erfüllt nicht länger die in Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen;

d)

die Mitgliedstaaten haben die Registrierung bei ihrer zuständigen Behörde gemäß Unterabschnitt F Nummer 7 widerrufen.

6.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden PLATTFORMBETREIBER im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b, der seine Tätigkeit als PLATTFORMBETREIBER aufnimmt, ohne sich gemäß dieser Nummer registrieren zu lassen.

Kommt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER seiner Registrierungspflicht nicht nach oder wurde seine Registrierung gemäß Unterabschnitt F Nummer 7 dieses Abschnitts widerrufen, so ergreifen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 25a wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Wahl dieser Maßnahmen bleibt ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner um eine Koordinierung ihrer Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER daran gehindert wird, in der Union tätig werden zu können.

7.

Kommt ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER nach zwei Mahnungen durch den Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, der Meldepflicht gemäß Abschnitt III Unterabschnitt A Nummer 3 dieses Anhangs nicht nach, so ergreift der Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 25a die erforderlichen Maßnahmen, um die Registrierung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS gemäß Artikel 8ac Absatz 4 zu widerrufen. Die Registrierung wird spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten Mahnung widerrufen.


(*1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).‘


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/27


BESCHLUSS (EU) 2021/515 DES RATES

vom 22. März 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Australischen Bund gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen mit Australien über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit Australien sind abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Australischen Bund gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. Dezember 2020 paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Australischen Bund im Zusammenhang mit den Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.


25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/29


BESCHLUSS (EU) 2021/516 DES RATES

vom 22. März 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit Indonesien sind abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 28. Januar 2021 paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (1) — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/30


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/517 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission (2) stützt sich der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) insbesondere auf die Daten zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen, die die Europäische Zentralbank (EZB) von den dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erhebt, um die Aufsichtsgebühren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (3) zu berechnen. Zu diesem Zweck übermittelt die EZB im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 dem Ausschuss jährlich die Daten zu jedem Beitragsschuldner, die sie in dem betreffenden Jahr erhoben hat. Diese Daten sind binnen fünf Arbeitstagen nach Ausstellung der Gebührenbescheide der EZB, in jedem Fall aber spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Gebührenbescheide ausgestellt werden, zu übermitteln.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank (4) geändert, unter anderem um das System zu ändern, mit dem die EZB die Daten für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren erhebt. Vor dieser Änderung war in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegt, dass die jährlichen Aufsichtsgebühren im Voraus an die EZB gezahlt werden. Nach der Änderung ist in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 Folgendes festgelegt: Die Aufsichtsgebühren werden erst nach dem Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums erhoben, sobald die tatsächlichen jährlichen Ausgaben bestimmt wurden, und die EZB ist verpflichtet, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide zu erlassen.

(3)

Da die EZB die Aufsichtsgebühren nun erst nach Beginn des Geschäftsjahres des Ausschusses erhebt, kann sie dem Ausschuss die neuesten Daten erst nachträglich übermitteln. Infolgedessen ist es dem Ausschuss mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 festgelegten Fristen für die Übermittlung von Daten von der EZB an den Ausschuss nicht mehr möglich, die für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge im Voraus zu berechnen und zu erheben. Um die Kohärenz zwischen dem System des Ausschusses der Beitragserhebung im Voraus und der neuen Regelung der EZB zu wahren und dem Ausschuss zu ermöglichen, die jährlichen Beiträge weiterhin im Voraus zu berechnen und zu erheben, müssen die Fristen für die Übermittlung der Daten und für die Ausstellung der Beitragsbescheide gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 geändert werden. Da die EZB die Aufsichtsgebühren bis Ende Juni eines jeden Jahres in Rechnung stellen muss, sollte der Ausschuss berechtigt sein, die Beiträge tranchenweise zu erheben, um die Ausgaben für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Teil seines Geschäftsjahres zu decken. Um den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Unternehmen und Gruppen sowie für den Ausschuss so gering wie möglich zu halten, sollte die tranchenweise Erhebung nur bei denjenigen Unternehmen und Gruppen erfolgen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen.

(4)

Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 hat gezeigt, dass es wichtig ist, dass Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen und daher einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, bei der jährlichen Berechnung der Verwaltungsbeiträge rechtzeitig berücksichtigt werden. Der Ausschuss sollte daher auf die jeweils aktuellsten Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe dieser Unternehmen zurückgreifen. Die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden sollten deshalb den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen bei der Beurteilung dessen unterstützen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisen. Darüber hinaus gilt es zu klären, wie der Ausschuss die Fälle behandeln soll, in denen neue Unternehmen in die Gruppe von Unternehmen, die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, zu einem Zeitpunkt des Jahres aufgenommen werden, zu dem die EZB die entsprechenden Daten nicht mehr ermittelt.

(5)

Aus operativen Gründen benötigt der Ausschuss einen klaren Stichtag für die Bestimmung der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in die Berechnung der jährlichen Beiträge in einem bestimmten Jahr eingehen. Der Ausschuss sollte diese Berechnung im folgenden Jahr überarbeiten, um alle Änderungen zu berücksichtigen, die nach diesem Stichtag eingetreten sein könnten.

(6)

Die bei der EZB erfolgte Umstellung von einem Ex-ante-System auf ein Ex-post-System der Ausstellung von Gebührenbescheiden hat für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 zu einer Lücke bei der Übermittlung von Daten der EZB an den Ausschuss geführt. Damit der Ausschuss in der Lage ist, die Mittel zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für das Jahr 2021 mit den ihm zu Beginn dieses Jahres vorliegenden Daten aufzubringen, sind Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlich. Um jedoch die Situation der beitragenden Unternehmen näher am Geschäftsjahr 2021 wiederzugeben, sollte der Ausschuss diese Beiträge im Jahr 2022 auf der Grundlage aktuellerer Daten, die ihm in der Zwischenzeit zur Verfügung gestellt wurden, neu berechnen. Die Differenz zwischen dem im Jahr 2022 neu berechneten Betrag des für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrags und dem im Jahr 2021 berechneten Betrag dieses Beitrags sollte zum Betrag des für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrag addiert bzw. davon abgezogen werden.

(7)

Da der Ausschuss die Übergangsbestimmungen anwenden muss, um die Beiträge für seine Verwaltungsausgaben für das Geschäftsjahr 2021 möglichst bald nach Beginn des Jahres zu erheben, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dieses frühzeitige Inkrafttreten hat keine Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Unternehmen, da die allgemeine Regel, wonach der Ausschuss die ihm zuletzt bereitgestellten verfügbaren Daten verwenden kann, wenn die EZB ihm die neuesten Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat, bereits in Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 verankert ist. Eine Vorbereitung durch die betroffenen Unternehmen ist daher nicht erforderlich.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge

(1)   In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden.

(2)   Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 7. Juli des Jahres, in dem die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Wird ein Beitragsschuldner in einem bestimmten Geschäftsjahr gegründet und handelt es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, so werden die einzelnen jährlichen Beiträge, die dieser Beitragsschuldner für das betreffende Geschäftsjahr und für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen hat, berechnet, indem die Gebührenfaktoren auf Null gesetzt werden. Im dritten Geschäftsjahr, für das ein solcher Beitragsschuldner einen einzelnen jährlichen Beitrag zu zahlen hat, wird der für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu zahlende einzelne jährliche Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben auf der Grundlage der für das betreffende Geschäftsjahr verwendeten Gebührenfaktoren neu berechnet und die Differenz entsprechend verrechnet.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, oder muss er überprüfen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisten, so unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die Daten, die die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 in dem betreffenden Jahr zur Bestimmung der Aufsichtsgebühren für das vorangegangene Jahr verwendet und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge berücksichtigt der Ausschuss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Änderungen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres auftreten, im nächsten Geschäftsjahr.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Außer in den in Artikel 6 Absatz 2a genannten Fällen werden die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels genannten Änderungen nicht aufgetreten sind, nicht angepasst.“

4.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 bis 8 folgende Fassung:

„(3)   Im Beitragsbescheid werden der Betrag sowie die Zahlungsweise des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung im Sinne von Artikel 4a angegeben. Der Beitragsbescheid muss im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Aspekte des Beschlusses über den einzelnen jährlichen Beitrag bzw. des Beschlusses über die Vorauszahlung angemessen begründet sein.

(4)   Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des einzelnen jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, und gegebenenfalls hinsichtlich der Vorauszahlung an den Beitragsschuldner.

(5)   Der einzelne jährliche Beitrag bzw. die Vorauszahlung ist in Euro zu leisten.

(6)   Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses.

(7)   Der einzelne jährliche Beitrag und gegebenenfalls die Vorauszahlung der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, werden beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben.

(8)   Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags und gegebenenfalls der Vorauszahlungen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zahlungen der fälligen einzelnen jährlichen Beiträge und Vorauszahlungen sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.“

6.

Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021

Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 6).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70).


25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/518 DER KOMMISSION

vom 18. März 2021

zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates

„Vasi vadkörte pálinka“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag Ungarns vom 14. Oktober 2016 auf Eintragung der geografischen Angabe „Vasi vadkörte pálinka“ gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geprüft.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/787, die die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt, ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung wird Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich geografischer Angaben mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.

(3)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antrag der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genügt, hat sie gemäß Artikel 17 Absatz 6 der genannten Verordnung die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage gemäß Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 eingegangen.

(5)

Die Angabe „Vasi vadkörte pálinka“ sollte folglich als geografische Angabe eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geografische Angabe „Vasi vadkörte pálinka“ wird eingetragen. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 wird mit der vorliegenden Verordnung die Bezeichnung „Vasi vadkörte pálinka“ gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2021

Für die Kommission

im Namen der Präsidentin

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)   ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 59.


25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/519 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zu treffen sind.

(2)

Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen und Pferden vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, darunter die Bedingungen für die Abweichung von den Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen beim Eingang von Fleisch von Hausschweinen in die Union.

(3)

Am 6. Juni 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch Fleischuntersuchungen (Einhufer) zu begegnen ist (3). In diesem Gutachten wird die Untersuchung auf Trichinen bei allen Einhufern (nicht nur bei Pferden, sondern auch bei Eseln und Maultieren) als äußerst wichtig empfohlen. Daher schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) die Untersuchung der Schlachtkörper aller Einhufer auf Trichinen verbindlich vor. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist die Untersuchung von Pferden und anderen empfänglichen Arten verbindlich vorgeschrieben. Aus Gründen der Kohärenz und um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ebenfalls auf Einhufer anstatt auf Pferde Bezug nehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (5) wurde der Eingang von Fleisch von Hausschweinen aus dem Vereinigten Königreich in die Union genehmigt. In der genannten Verordnung wird das Vereinigte Königreich als Land aufgeführt, das eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 anwendet, wonach Schlachtkörper und Fleisch nicht abgesetzter Hausschweine, die weniger als fünf Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (6) aufgehoben. In Anbetracht dieser Aufhebung wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission (7) mit Wirkung von 21. April 2021 ein Anhang VII an die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 angefügt, in dem die Drittländer aufgeführt sind, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahmeregelung in Form einer Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen anwenden.

(6)

Am 12. Januar 2021 übermittelte das Vereinigte Königreich Informationen, denen zufolge anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit mindestens 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, wie in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 vorgeschrieben. Des Weiteren setzte das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die Ausnahmeregelung in Form einer Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern und Fleisch von Hausschweinen anzuwenden, die aus einem amtlich anerkannten Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung kommen.

(7)

Demzufolge sollte das Vereinigte Königreich in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 aufgeführt werden, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(8)

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte dahingehend geändert werden, dass der Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Durchführungsverordnung durch das Vereinigte Königreich Rechnung getragen wird.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 mit Wirkung vom selben Datum ein Anhang VII an die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 angefügt wird, sollte die Listung des Vereinigten Königreichs im genannten Anhang ab demselben Datum gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Schlachtkörper von Einhufern, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Einhufern in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.“

(2)

In Anhang III erhalten der einleitende Satz sowie die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„Fleisch von Einhufern, frei lebendem Wild und anderen Tieren, das Trichinenparasiten enthalten könnte, ist vorbehaltlich folgender Änderungen nach einem der Verdauungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I oder II zu untersuchen:

a)

Dem Zungen- oder Kiefermuskel von Einhufern und dem Antebrachium, der Zunge oder dem Zwerchfell von Wildschweinen sind Proben von mindestens 10 g zu entnehmen.

b)

Fehlt diese Muskulatur beim Einhufer, so ist eine größere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Der Muskel muss frei sein von Bindegewebe und Fett.“

(3)

Anhang IV Kapitel II Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Anzahl der Tests und die Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen, Wildschweinen, Einhufern, Wild und anderen empfänglichen Tieren ist gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/99/EG zu melden. Die Daten zu Hausschweinen müssen mindestens zu folgenden Punkten Angaben enthalten:

i)

Tests bei Tieren aus kontrollierten Haltungsbedingungen;

ii)

Tests bei Zuchtsauen, Ebern und Mastschweinen.“

(4)

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Drittländer oder Drittlandsgebiete, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 anwenden

ISO-Ländercode

Drittland oder Drittlandsgebiete

Anmerkungen

GB

Vereinigtes Königreich (*1)

Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(3)  EFSA Journal 2013;11(6):3263.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 7).

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


25.3.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/520 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch detaillierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern.

(3)

Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Vorschriften erlassen werden.

(4)

Gemäß den Artikeln 112, 113 und 115 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, verpflichtet, Informationen über ihre Tiere an die gemäß Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichteten elektronischen Datenbanken zu übermitteln. Um zu gewährleisten, dass alle Aktualisierungen regelmäßig an diese Datenbanken übermittelt werden, müssen in der vorliegenden Verordnung die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen festgelegt werden.

(5)

Darüber hinaus sollten die von den Unternehmern von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen übermittelten Informationen den Unternehmern in Bezug auf ihre Tiere und ihre Betriebe nach der Übermittlung zugänglich sein. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für den einheitlichen Zugang zu den Daten in den gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten elektronischen Datenbanken festgelegt werden.

(6)

Des Weiteren sollten in der vorliegenden Verordnung auch bestimmte andere technische und operative Details und Formate elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine festgelegt werden, um eine vergleichbare Qualität der Datenbanken in der gesamten Union zu gewährleisten.

(7)

Unter den Bedingungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Austausch elektronischer Daten zwischen Mitgliedstaaten die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Rinder ersetzen, wenn diese zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Das von der Kommission eingeführte BOVEX-Protokoll dient zum Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder. Die Kommission sollte die vollständige Funktionsfähigkeit dieses elektronischen Datenaustauschs zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten unter Verwendung dieses Protokolls anerkennen.

(8)

Während die einzusetzenden Identifizierungsmittel für verschiedene Arten von Landtieren, insbesondere gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt sind, sollten die technischen Spezifikationen für die Identifizierungsmittel in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 enthält Anforderungen für die elektronische Kennzeichnung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel. Diese elektronischen Kennzeichen sollten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt werden, in dem die Tiere gehalten werden. Um die Lesbarkeit dieser elektronischen Kennzeichen bei der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Vorschriften und Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde solche elektronischen Kennzeichen genehmigen kann, in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Genehmigungen sollten auch den einschlägigen ISO-/IEC-Normen Rechnung tragen.

(10)

Um eine einheitliche Anbringung der Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae, Cervidae und Papageienvögeln in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(11)

Bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten die Unionsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit verschiedene Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem für einige Tierkategorien, wie z. B. Tiere unter extensiven Haltungsbedingungen. Es ist angezeigt, diese Vorschriften zu überprüfen und einen ausgewogenen und harmonisierten Ansatz für die Ausnahmen vom Identifizierungs- und Registrierungssystem anzuwenden, wobei einerseits die einschlägigen Risiken und andererseits die Verhältnismäßigkeit und Effizienz der Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung neue Vorschriften festgelegt werden, die diesem Ansatz Rechnung tragen.

(12)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, die lückenlose Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel jederzeit zu gewährleisten und alle Vorgänge zu vermeiden, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Bei der Entfernung, Veränderung und Ersetzung der Identifizierungsmittel handelt es sich um Vorgänge, die die Rückverfolgbarkeit gefährden könnten. Diese Tätigkeiten dürfen daher erst durchgeführt werden, nachdem die zuständige Behörde den Unternehmern eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Bestimmte Vorschriften über die Entfernung, Veränderung und Ersetzung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegt. Zusätzliche Bestimmungen für diese Vorgänge sind erforderlich, um spezifische Aspekte, einschließlich der Fristen für diese Vorgänge, zu erfassen, und sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(13)

Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten die Unternehmer in den Mitgliedstaaten in der Lage sein, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (4) und der Richtlinie 2008/71/EG des Rates (5) sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigten Identifizierungsmittel während eines Übergangszeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiterzuverwenden.

(14)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:

1.

die Fristen für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine in elektronischen Datenbanken;

2.

einheitlicher Zugang zu Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und die technischen Spezifikationen und operativen Regeln solcher Datenbanken;

3.

die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten über gehaltene Rinder zwischen den elektronischen Datenbanken von Mitgliedstaaten und die Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Datenaustauschsystems;

4.

die technischen Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae;

5.

die technischen Anforderungen an Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel;

6.

die Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae, die in der Union geboren wurden, oder nach Eingang dieser Tiere in die Union;

7.

die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae;

8.

die Entfernung, Veränderung und Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie die Fristen für diese Vorgänge;

9.

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

KAPITEL 2

ELEKTRONISCHE DATENBANKEN

Artikel 3

Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

(1)   Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.

(2)   Bei Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen das Datum, an dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wird, als Beginn der betreffenden Frist heranziehen, sofern keine Verwechslungsgefahr zwischen diesem Datum und dem Geburtsdatum des Tieres besteht.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:

a)

die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;

b)

den Identifizierungscode der Tiere;

c)

die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

d)

das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;

e)

das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb.

Artikel 4

Einheitlicher Zugang zu den Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, auf Antrag und kostenlos zumindest Nurlese-Zugriff auf ein Minimum an Informationen über ihre Betriebe erhalten, die in den elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 gespeichert sind.

Artikel 5

Technische Spezifikationen für elektronische Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 so eingerichtet werden, dass die in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten in dem Format gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I ausgetauscht werden können.

Artikel 6

Operative Regeln elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 im Falle möglicher Störungen weiterhin funktionieren. Diese Maßnahmen gewährleisten auch die Sicherheit, Integrität und Authentizität der in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen.

Artikel 7

Technische Bedingungen und Modalitäten für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten elektronisch mit anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 44 Buchstaben a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder austauschen, erfolgt dieser Datenaustausch im Format der XML-Schemadefinition, die die Kommission der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat.

(2)   Die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der gehaltenen Rinder, die verbracht werden sollen, stellt sicher, dass die Identifizierungsdokument-Daten vor dem Abgang der Tiere elektronisch an den Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt werden und dass jede Übermittlung mit einem Zeitstempel versehen ist.

Artikel 8

Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Systems für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten

(1)   Für Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten elektronisch über ein System austauschen, das von der Kommission eingerichtet und für den Austausch von Daten in Bezug auf gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten konzipiert wurde, wird die vollständige Funktionsfähigkeit ihres Systems anerkannt.

(2)   Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten über dieses System austauschen, und veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website.

KAPITEL 3

IDENTIFIZIERUNGSMITTEL

Artikel 9

Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung herkömmlicher Ohrmarken oder herkömmlicher Fesselbänder gemäß Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 1 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die in Anhang III Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Tätowierungen nur dann als Identifizierungsmittel für gehaltene Schafe, Ziegen, Schweine und Cervidae gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, wenn diese Tätowierungen eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleisten.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung elektronischer Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen. Darüber hinaus erfüllen elektronische Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Ohrmarken als Identifizierungsmittel für gehaltene Schweine genehmigen, wenn diese Identifizierungsmittel die technischen Spezifikationen erfüllen, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, in dem die Schweine gehalten werden, und sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer eines der folgenden Betriebe anzeigen:

a)

des Geburtsbetriebs der Tiere oder

b)

des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.

Artikel 10

Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung für Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel

(1)   Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass

a)

der Fußring gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 erfüllt;

b)

die Tätowierung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleistet.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung injizierbarer Transponder gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Papageienvögel nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 Nummer 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.

Artikel 11

Operative Regeln für die Genehmigung elektronischer Kennzeichen für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel

(1)   Bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen den Nachweis erbracht haben, dass die Konformitäts- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 4 in Prüfzentren durchgeführt wurden, die nach der ISO-/IEC-Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind.

(2)   Bei der Erteilung der Genehmigung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kennzeichen kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen zusätzliche Prüfungen auf Robustheit und Haltbarkeit durchführen, um die Funktionsfähigkeit der Kennzeichen unter den besonderen geografischen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Standards sicherzustellen.

Artikel 12

Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae

Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:

a)

Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format

i)

entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL“ zu verwenden ist, oder

ii)

des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch;

b)

das zweite Element des Identifizierungscodes ist ein eindeutiger Code für jedes Tier, der nicht länger als 12 Ziffern ist.

Artikel 13

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:

a)

Die Tiere

i)

werden unter extensiven Bedingungen gehalten, wobei Kälber bei ihren Müttern gehalten werden;

ii)

sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b)

das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;

c)

die Verlängerung beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Arten oder Rassen gehaltener Rinder beschränken.

(4)   Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 14

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schafe und Ziegen den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 15

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schweine den Geburtsbetrieb oder die Lieferkette nur dann verlassen, wenn die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 16

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae

(1)   Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Camelidae oder Cervidae den Geburtsbetrieb oder den Betrieb des ersten Eintreffens, wenn diese Tiere in diesen Betrieb aus dem Lebensraum verbracht wurden, in dem sie als wild lebende Tiere gelebt haben, nur dann verlassen, wenn die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

(3)   Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rentiere halten, von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 befreien, sofern die Ausnahme die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht beeinträchtigt.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Cervidae halten, unter den folgenden Bedingungen von den Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien:

a)

Die Tiere:

i)

werden unter extensiven Bedingungen aufgezogen;

ii)

sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b)

das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;

c)

die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Artikel 17

Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nach deren Eingang in die Union

(1)   Nach dem Eingang gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae in die Union und wenn diese Tiere in der Union verbleiben, stellen die Unternehmer sicher, dass die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Ankunft im Betrieb des ersten Eintreffens angebracht werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten des ersten Eintreffens den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.

(3)   Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae oder Cervidae den Betrieb des ersten Eintreffens nur dann verlassen, wenn die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 18

Entfernung und Veränderung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu entfernen oder zu verändern, wenn die Entfernung oder Veränderung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.

Artikel 19

Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie Fristen für diese Vorgänge

(1)   Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu ersetzen, wenn die Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.

(2)   Die Ersetzung gemäß Absatz 1 darf in den folgenden Fällen gestattet werden:

a)

wenn Tiere durch zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind und eines dieser Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Identifizierungscode der Tiere unverändert bleibt und weiterhin mit dem Code auf dem verbleibenden Identifizierungsmittel übereinstimmt;

b)

wenn Tiere durch ein oder zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, die den Identifizierungscode der Tiere anzeigen, und diese Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen sind, sofern der Identifizierungscode der Tiere mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und unverändert bleibt;

c)

wenn gehaltene Schafe, Ziegen oder Schweine durch ein Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das die individuelle Registrierungsnummer eines Betriebs anzeigt, und dieses Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Geburtsbetrieb der Tiere oder gegebenenfalls der letzte Betrieb der Lieferkette mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und das Ersatz-Identifizierungsmittel die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs oder gegebenenfalls dieses letzten Betriebs anzeigt;

d)

bei gehaltenen Schafen und Ziegen kann die Ersetzung der unter den Buchstaben a und b genannten Identifizierungsmittel durch neue Identifizierungsmittel, die einen neuen Identifizierungscode anzeigen, gestattet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

(3)   Die Ersetzung der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel erfolgt so bald wie möglich und vor Ablauf einer Höchstfrist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, dessen zuständige Behörde den Unternehmern die Ersetzung der Identifizierungsmittel gestattet hat, sowie vor der Verbringung der Tiere in einen anderen Betrieb.

(4)   Kann der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, der auf den in Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmitteln angezeigt wird, auf einem elektronischen Kennzeichen aufgrund technischer Einschränkungen nicht wiedergegeben werden, gestattet die zuständige Behörde die Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens, das einen neuen Identifizierungscode anzeigt, an diesen Tieren nur dann, wenn beide Identifizierungscodes in den in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten elektronischen Datenbanken gespeichert werden.

KAPITEL 4

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln

Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums, der am 20. April 2023 endet, weiterhin die Identifizierungsmittel verwenden, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigt wurden.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(5)  Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31).


ANHANG I

Technische Spezifikationen für Informationsformate in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Art der Angaben

Beschreibung

Format

Identifizierungscode des Tieres

Ländercode

Eine der folgenden Optionen:

Buchstabencode: Code nach ISO 3166-1 alpha-2 (1)

Numerischer Code: Code nach ISO 3166-1 numerisch

Eindeutiger Code für jedes Tier

12 Ziffern

Elektronisches Kennzeichen (optional)

 

Eine der folgenden Optionen:

Elektronische Ohrmarke

Bolustransponder

Injizierbarer Transponder

Elektronisches Fesselband

Individuelle Registrierungsnummer des Betriebs

 

Ländercode gefolgt von 12 alphanumerischen Zeichen

Name des Unternehmers des Betriebs

 

140 alphanumerische Zeichen

Anschrift des Unternehmers des Betriebs

Straße und Hausnummer

140 alphanumerische Zeichen

Postleitzahl

10 alphanumerische Zeichen

Ort

35 alphanumerische Zeichen

Datum

 

Datum (JJJJ-MM-TT)

Gesamtzahl der Tiere

 

15 Ziffern


(1)  Ausgenommen Griechenland, für das der zweistellige Buchstabencode „EL“ zu verwenden ist.


ANHANG II

TEIL 1

Technische Spezifikationen für Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel

1.

Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen

a)

nicht wiederverwendbar sein;

b)

aus beständigem Werkstoff bestehen;

c)

fälschungssicher sein;

d)

während der gesamten Lebenszeit der Tiere leicht lesbar sein;

e)

so gestaltet sein, dass sie fest mit den Tieren verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;

f)

sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2.

Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:

a)

das erste und zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12;

b)

die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Tiere gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

c)

den alphanumerischen Identifizierungscode gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

3.

Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.

TEIL 2

Technische Spezifikationen für elektronische Kennzeichen gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

1.

Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.

2.

Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:

a)

Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung und

b)

mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Geräten ablesbar, d. h., HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.

3.

Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:

a)

bei gehaltenen Rindern:

i)

12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

ii)

15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iii)

25 cm bei Bolustranspondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iv)

80 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden;

b)

bei gehaltenen Schafen und Ziegen:

i)

12 cm bei Ohrmarken und Fesselbändern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

ii)

20 cm bei Bolustranspondern und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iii)

50 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden.

4.

Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:

a)

Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode und

b)

Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Methode.


25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/521 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Nach Ablauf der sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

(2)

Die weltweiten Lieferengpässe bei COVID-19-Impfstoffen bestehen nach wie vor und werden durch die Verzögerungen bei der Herstellung sogar verschärft.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 sind Ausfuhrgenehmigungen von den Mitgliedstaaten zu versagen, wenn die betreffenden Ausfuhren die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien aufgrund ihrer Menge oder anderer relevanter Umstände, wie etwa der Menge der zum Zeitpunkt der Antragsstellung an die Union gelieferten Impfstoffe, gefährden.

(4)

Nach wie vor mangelt es an Transparenz und kommt es zu anhaltenden Einschränkungen bei der Herstellung von COVID-19-Impfstoffen sowie zu Verzögerungen bei deren Lieferung in der Union, was innerhalb der Union die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren gefährden kann. Daher sollten bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Ausfuhrgenehmigung zusätzliche Punkte in Betracht gezogen werden.

(5)

Wie die Informationen, die von der Kommission im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beibehaltenen Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen sowie anhand von Zolldaten erfasst wurden, gezeigt haben, können dem Genehmigungsmechanismus unterliegende Ausfuhren über Länder abgewickelt werden, die bisher von dem Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung ausgenommen sind, sodass das notwendige Maß an Transparenz nicht gewährleistet ist. Daher sollten diese Ausnahmen vorübergehend ausgesetzt werden.

(6)

Die Ausnahme sollte für einige der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 genannten Länder und Gebiete beibehalten werden, nämlich für diejenigen, die in besonderer Weise von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.

(7)

Aus den in Erwägungsgrund 5 dargelegten Informationen geht zudem hervor, dass Unionshersteller große Mengen von Waren, die unter den Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen fallen, in Länder ausgeführt haben, die über eine eigene große Produktionskapazität verfügen, während diese Länder ihre eigenen Ausfuhren in die Union entweder gesetzlich oder durch vertragliche oder sonstige Regelungen beschränken, die mit in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Impfstoffherstellern getroffen wurden. Dieses Ungleichgewicht führt zu Lieferengpässen innerhalb der Union.

(8)

Darüber hinaus haben dieselben Informationen gezeigt, dass die Unionshersteller große Mengen an Waren, die unter den Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen fallen, in bestimmte Länder ausgeführt haben, die zwar über keine Produktionskapazität verfügen, aber eine höhere Impfquote aufweisen als die Union oder in denen die aktuelle epidemiologische Lage weniger ernst ist als in der Union. Somit können Ausfuhren in diese Länder die Versorgungssicherheit in der Union gefährden.

(9)

Dementsprechend sollten Mitgliedstaaten Ausfuhrgenehmigungen versagen.

(10)

Die Kommission sollte bei ihrer Bewertung des Entscheidungsentwurfs, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 notifiziert wurde, dieselben zusätzlichen Elemente berücksichtigen.

(11)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/479 getroffen werden.

(12)

Diese Verordnung sollte unmittelbar in Kraft treten. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/479 sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sechs Wochen lang gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung von Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 wird ausgesetzt.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht für die folgenden Länder und Gebiete:

Andorra,

die Färöer,

San Marino,

Vatikanstadt,

die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,

Büsingen,

Helgoland,

Livigno,

Ceuta und Melilla.

Artikel 2

(1)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erteilt eine gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 beantragte Ausfuhrgenehmigung, sofern

a)

die Ausfuhrgenehmigung die in Artikel 1 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 festgelegte Bedingung erfüllt,

b)

die Genehmigung nicht auf andere Weise die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union gefährdet.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewertet die folgenden Faktoren, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt ist, nämlich,

a)

ob das Bestimmungsland der Ausfuhr seine eigenen Ausfuhren in die Union von unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren oder der Rohstoffe, aus denen sie hergestellt werden, entweder gesetzlich oder auf andere Weise, auch durch den Abschluss vertraglicher Regelungen mit den Herstellern dieser Waren, beschränkt;

b)

die einschlägigen Bedingungen im Bestimmungsland der Ausfuhr, einschließlich der epidemiologischen Lage, der Impfquote und der derzeitigen Verfügbarkeit der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren.

(3)   Wenn die Kommission den von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 notifizierten Entscheidungsentwurf bewertet, dann beurteilt sie auch, ob die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist und stützt sich dabei auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nach ihrem Inkrafttreten sechs Wochen lang.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 31 I vom 30.1.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 190).


Berichtigungen

25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/55


Berichtigung des Standpunkts (EU) Nr. 1/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Vom Rat angenommen am 25. Januar 2021

( Amtsblatt der Europäischen Union C 68 vom 26. Februar 2021 )

Seite 17, Artikel 22 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   In Bahnhöfen, die nicht mit Personal ausgestattet sind, stellen Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sicher, dass im Einklang mit den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zugangsregeln …“

muss es heißen:

„(3)   In Bahnhöfen, die nicht mit Personal ausgestattet sind, stellen Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sicher, dass im Einklang mit den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Zugangsregeln …“

Seite 46, Entsprechungstabelle, Spalte „Diese Verordnung“, letzte Zeile:

Anstatt:

„Anhänge IV“

muss es heißen:

„Anhang IV“


25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/56


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch

( Amtsblatt der Europäischen Union L 180 vom 4. Juli 2019 )

Seite 13, Artikel 1 Nr. 2 zur Änderung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, Überschrift:

Anstatt:

Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

muss es heißen:

Anforderungen an Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 “.